Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 16 Anlage Unterhalt / Angehörige > 2.1.1 Eigenes Vermögen Zeile 42
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Unterhalt
⇒ Eigenes Vermögen
Der Unterhaltsempfänger muss bedürftig sein. Neben eigenen Einkünften und Bezügen wird auch das vorhandene Vermögen berücksichtigt. Der Unterhaltsempfänger muss also zunächst sein eigenes Vermögen einsetzen und verwerten, sofern es nicht als geringfügig einzuschätzen ist. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro angesehen werden, nach Abzug der darauf entfallenden Verbindlichkeiten.