Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.8 Gemeinsamer Haushalt / Zeile 36

Anlage Unterhalt

⇒   Gemeinsamer Haushalt

Lebt die unterstützte Person in Ihrem Haushalt, werden Ihnen ohne Weiteres Aufwendungen in Höhe von 10.908 € (Grundfreibetrag, Wert für 2023) anerkannt, ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen.

Tragen Sie eine 1 = Ja ein, falls die unterstützte Person in Ihrem Haushalt lebt und geben Sie den Zeitraum an, wenn nicht ganzjährig. In diesem Fall sind keine Nachweise erforderlich.

Beispiel:

Der Steuerzahler hat seine mittellose Schwester ganzjährig in seinen Haushalt aufgenommen.

Anlage Unterhalt

 

♦   Nicht eingetragene Lebenspartnerschaft

Partner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft sind steuerlich den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt, wenn eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerzahler besteht (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V. mit Abs. 3a SGB II und § 20 SGB XII).

Geben Sie als Verwandtschaftsverhältnis an: Lebenspartner.

  • Beispiel 1: Sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft

Alfred Muster und Berti Fuchs leben zusammen in Haushaltsgemeinschaft (nicht eingetragene Lebenspartnerschaft) mit dem leiblichen Kind von Berti aus einer vorherigen Beziehung. Im Kalenderjahr hat Alfred Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 30.000 € bezogen und kann einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 5.000 € ausweisen. Hierauf entfallen Steuern in Höhe von 5.000 € und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6.200 €. Des Weiteren hat Alfred im April 01 eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 1.000 € erhalten. Berti erhält Kindergeld und hat darüber hinaus keine eigenen Einkünfte und Bezüge.

Für die Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) zusammenzurechnen und dann nach Köpfen auf diese Personen zu verteilen (BFH-Urteil vom 17.12.2009, BStBl 2010 II S. 343).

Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG / BMF-Schreiben vom 7.6.2010, IV C 4 - S 2285/07 für 2021:

Bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens ist das Kind nicht zu berücksichtigen, weil für das Kind Kindergeld bezogen wird. 

Aufwendungen = Unterhaltshöchstbetrag   10.908 €
Nettoeinkommen Alfred Muster    
Arbeitslohn 30.000 €  
- Werbungskosten-Pauschbetrag - 1.000 €  
- Verlust aus privatem Veräußerungsgeschäft - 5.000 €  
+ Einkommensteuererstattung + 1.000 €  
- Sozialversicherung - 6.200 €  
- Lohnsteuer - 5.000 €  
Nettoeinkommen 13.800 €  
Nettoeinkommen von Berti Fuchs        0 €  
Gemeinsames Einkommen 13.800 €  
- Nettoeinkommen von Alfred Muster zu 50 % - 6.900 €  
- Anrechnungsfreier Betrag - 624 €  
Verbleiben anzurechnen 6.276 € > - 6.276 €
Abzugsfähig bei Alfred Muster   4.632 €

Bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens ist das Kind von Berti nicht zu berücksichtigen, weil Berti für das Kind Kindergeld erhält.  

  • Beispiel 2: Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgefährten zusammenlebendes Kind

Unterhaltsbeiträge des Lebensgefährten an seinen Partner bleiben unberücksichtigt (BFH Urteil vom 28. April 2020, VI R 43/17). Der Partner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft ist steuerrechtlich nur dann einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt, wenn eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft mit dem Steuerzahler besteht. Eine solche besteht im vorliegenden Fall nicht: 

Im Streitfall lebte die noch studierende Tochter T mit ihrem Lebensgefährten und späteren Ehemann N zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. In einem solchen Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.

Im Streitjahr machten die Eltern der T Unterhaltsaufwendungen von insgesamt 10.084.60 € gemäß § 33a EStG geltend. T hatte im Streitjahr eigene Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.052 €, über eigenes Vermögen verfügt sie nicht.

Die nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen betragen somit:

Unterhaltshöchstbetrag 2023                         10.908 €
- Einnahmen aus nicht selbst. Arbeit von T 3.052 €  
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €  
Einkünfte aus nichts. Arbeit 1.822 €  
- Anrechnungsfreier Betrag    624 €  
Verbleiben schädliche Einkünfte von T 1.198 € > - 1.198 €
Eltern der T können abziehen als außergew. Belastung   9.710 €

Die Unterhaltsaufwendungen von N bleiben unberücksichtigt, weil N gegenüber T nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist (N und T leben nicht in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft).