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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Unterhalt
♦ Wichtig
Bei Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen können Sie einen Freibetrag bis 9.984 € (Grundfreibetrag / Wert für 2022) erhalten (§ 33a EStG).
Die unterstützte Person muss eine Ihnen oder Ihrem Ehepartner gegenüber (nach deutschem Recht) gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sein oder eine diesem Personenkreis gleichgestellte Person.
Im Detail: Sie unterstützen finanziell Ihre
Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind
Lebenspartner, die im Inland in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen leben und denen wegen der Aufnahme in den Haushalt und dem damit in Zusammenhang gewährten Unterhalt (in Form von Unterkunft und Verpflegung) öffentliche inländische Mittel gekürzt oder gestrichen wurden oder wenn sie ein gemeinsames Kind unter drei Jahren haben (den gesetzlich unterhaltsberechtigten gleichgestellt).
Nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind
Geschwister, Onkeln und Tanten.
♦ Höhe des Freibetrags
Die Aufwendungen sind auf Antrag bis zu einem Betrag von 9.984 € (Grundfreibetrag / Wert für 2022) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (§ 33a Abs. 1 EStG). Der Betrag erhöht sich um die von Ihnen geleisteten und von der unterhaltsberechtigten Person als Versicherungsnehmer geschuldeten Beiträge zu einer Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 33a Abs. 2 S. 2 EStG).
Für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen sind umfangreiche Nachweise erforderlich.
Anlage Unterhalt Papierformular
Die Anlage Unterhalt können Sie mit MEIN ELSTER® direkt am Bildschirm ausfüllen und zusammen mit dem Hauptvordruck versenden.
♦ Voraussetzungen
Aufwendungen können nur abgezogen werden, wenn die begünstigte Person voll umfänglich bedürftig ist. Sie darf über kein nennenswertes Vermögen verfügen (nicht mehr als 15.500 €) und ihre Einkünfte und Bezüge werden auf den Freibetrag angerechnet, soweit sie 624 € im Jahr übersteigen.
Bei der Berechnung des Vermögens bleiben der Wert des (üblichen) Hausrats, Vermögensgegenstände mit einem besonderen persönlichen Wert und ein angemessenes selbst oder mit Angehörigen bewohntes Hausgrundstück (Eigentumswohnung, kleines Einfamilienhaus) unberücksichtigt (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).
Unterhaltszahlungen an den Ehepartner werden nur berücksichtigt, wenn keine gemeinsame Steuerveranlagung und kein Sonderausgabenabzug möglich ist.
So scheiden Unterhaltszahlungen an den getrennt oder geschiedenen Ehepartner als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG aus, weil diese vorrangig als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) abgezogen werden (Anlage Sonderausgaben Zeile 19).
Auch Unterhaltszahlungen an das eigene Kind können im Regelfall nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes werden die Aufwendungen durch Kindergeld oder Kinderfreibeträge abgegolten, darüber hinaus bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet (§ 32 EStG). Auch für ein behindertes Kind besteht lebenslang Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge (Anlage Kind).
Tipp: Unterhalt bei Haushaltsgemeinschaft
Gehört die unterstützte Person zu Ihrem Haushalt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Ihnen insoweit Unterhaltsaufwendungen (z. B. anteilige Miete, Verpflegung, Kleidung) in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags entstehen. Setzen Sie deshalb Aufwendungen in Höhe von 9.744 € (Wert für 2021) an. Dafür sind keine Zahlungsbelege erforderlich.
Tipp: Unterhalt für Kinder im Studium
Mit Kindergeld oder Kinderfreibeträgen soll von staatlicher Seite jedwede Unterstützung für Kinder ausreichend abgegolten sein.
Nun erhalten seit 2007 immer weniger Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge, weil die Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung vom 27. auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt worden ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG). Im Gegenzug können jetzt aber diese Eltern die Unterstützung ihrer Kinder als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen.
Tipp Krankheitskosten / Pflegekosten
Haben Sie für die unterstützte Person Krankheitskosten, Pflegekosten oder behinderungsbedingte Kosten getragen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG zusätzlich geltend machen. Dazu Anlage Außergewöhnliche Belastungen aufrufen.