Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.4 Unterhaltsleistungen ins Ausland / Zeile 17

Anlage Unterhalt

⇒   Unterhaltsleistungen ins Ausland

Leisten Sie Zahlungen an Unterhaltsempfänger im Ausland, haben Sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die Leistungen und die Abzugsvoraussetzungen nachzuweisen. Nachweiserleichterungen bestehen nur bei Familienheimfahrten zum im Ausland lebenden Ehepartner.

Es gilt u. U. ein gekürzter Höchstbetrag. Die ausländischen Staaten sind den jeweiligen Verhältnissen entsprechend in vier Gruppen eingeteilt (Ländergruppeneinteilung). Der Höchstbetrag ist in Gruppe I mit 100 %, in Gruppe II mit 75 %, in Gruppe III mit 50 % und in Gruppe IV mit 25 % anzusetzen. Im Einzelnen dazu BMF 18.11.2013 - IV C 4 - S 2285.