Helfer in Steuersachen

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2.1.1 Eigenes Vermögen Zeile 42

Anlage Unterhalt

⇒   Eigenes Vermögen

Der Unterhaltsempfänger muss bedürftig sein. Neben eigenen Einkünften und Bezügen wird auch das vorhandene Vermögen berücksichtigt. Der Unterhaltsempfänger muss also zunächst sein eigenes Vermögen einsetzen und verwerten, sofern es nicht als geringfügig einzuschätzen ist. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro angesehen werden, nach Abzug der darauf entfallenden Verbindlichkeiten.

Dabei bleiben außer Betracht:
  1. Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde.
  2. Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert (Erinnerungswert), für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, und ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll (EStR 33 a 1 Abs. 2 Satz 4).