Steuern? Mach ich selbst.
Verfahrensrecht / Strafprozessordnung (Steuer)
Geldwäsche im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) ist eine Straftat (§ 261 StGB). Zu den rechtswidrigen Taten i. S. des GwG gehört auch die Steuerhinterziehung.
♦ Meldung macht frei
Wer beim Barras gedient hat, weiß: "Meldung macht frei". Im Zusammenhang mit der Geldwäsche bedeutet dies: Alle, die zum Kreis der zur Meldung von Geldwäsche Verpflichteten gehören (§ 2 GwG), müssen ihre Geschäftspartner identifizieren (§ 12 GwG) und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Meldung machen (§ 27 GwG), wenn bei Finanztransaktionen mit ihnen die Grenze von 10.000 € überschritten wird.
Zu den Meldepflichtigen gehören insbesondere
Das Gesetz lässt nur wenige Ausnahmen zu.
Auch die Finanzbehörden sind zur Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verpflichtet, auch wenn es sich um die vom Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützten Daten handelt (§ 31b AO). Die Finanzbehörden werden somit unter bestimmten Voraussetzungen für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen tätig und teilen ihr Tatsachen mit, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögensgegenständen um solche einer Straftat nach § 261 StGB handelt.
Das Bundeszentralamt für Steuern wird seinerseits von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zum Zwecke der Aufklärung von Steuerstraftaten informiert (§ 28 GwG).
So haben z. B. Kreditinstitute interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 6 GwG). Im Rahmen dieser Sicherungsmaßnahmen sind die Kreditinstitute verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu benennen und ihre Mitarbeiter nachweislich zu schulen und für verdächtige Transaktionen zu sensibilisieren. Bei Kreditinstituten betrifft das alle Mitarbeiter, die bare oder unbare Transaktionen durchführen. Einer Bank, die nicht genug gegen Geldwäsche unternimmt, kann die Banklizenz entzogen werden.
♦ Praktisches Beispiel
Die Steuerfahndung beobachtet auch den Immobilienmarkt, weil hier die Zahlung von Schwarzgeld häufig vorkommt.
Immobilienmakler Rolf Hufschmied hat von einer Erbengemeinschaft in Hamburg den Auftrag erhalten, ein Mehrfamilienhaus in Kiel bester möglichst zu verkaufen. Zur Erbengemeinschaft gehören die beiden Geschwister Peter und Paul Kern.
Der Makler bietet die Vermittlung des Mehrfamilienhauses zum Preise von 1.300.000 € an.
Die Nachfrage nach der Immobilie in Kiel ist rege. Das beste Angebot kommt von dem Inhaber eines in Kiel ansässigen Malergeschäfts: Er bietet 1.100.000 offiziell und zusätzlich 300.000 € Schwarzgeld. Der Makler empfiehlt den Erben, dieses Angebot anzunehmen, weist aber zugleich auf die Problematik hin, die sich aus der Zahlung von Schwarzgeld ergeben könnte.
Die Problematik bezieht sich auf zweierlei:
1. Als Verkäufer begehen die Erben Beihilfe zur Hinterziehung von Grunderwerbsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu Gunsten des Käufers, außerdem verstoßen sie gegen das Geldwäschegesetz.
2. Die Übergabe von Schwarzgeld beim Verkauf eines Grundstücks ist nicht leicht zu handhaben, weil der Notar von dem Schwarzgeld nichts wissen darf. Der Notar beurkundet einen Preis von 1.100.000 €. Das Schwarzgeld kann indessen nur in zeitlichem Zusammenhang mit dem Notarvertrag fließen.
Das Problem besteht darin: Zahlt der Käufer das Schwarzgeld vor Abschluss / Beurkundung des Vertrages, könnten die Erben vom Vertrag zurücktreten (nicht notariell abschließen) und das Schwarzgeld einfach behalten. Dieses Risiko geht kein Käufer ein.
Wenn andererseits der Käufer das Schwarzgeld erst nach Abschluss / Beurkundung zahlen soll, könnte er sagen: Vertrag ist Vertrag, von Schwarzgeld weiß ich nichts. Dieses Risiko wiederum werden die Erben nicht eingehen wollen.
Wie die Beteiligten das Problem gelöst haben, sei dahingestellt. Als Möglichkeiten bieten sich an,
a) das Geld wechselt nach Vertragsunterzeichnung in einer Tasche unter dem Tisch des Notars den Besitzer oder
b) der Makler spielt als kurzzeitiger Treuhänder mit, wodurch er sich strafbar macht, weil er "Verpflichteter" i. S. des Geldwäschegesetzes ist.
c) Käufer und Verkäufer verwahren das Schwarzgeld kurzzeitig im Gepäckschließfach im Bahnhofsgebäude, wobei der Verkäufer den Schlüssel erhält.
Die Erben wissen, sie können das Bargeld auf kein Konto einzahlen, wenn der Betrag die Grenze von 10.000 € übersteigt und damit über die Meldepflicht auch der Fiskus informiert wird. Dieser wird wissen wollen, woher das Geld stammt.
Wenn das Schwarzgeld auch bei den Verkäufern nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führt (Veräußerungsgewinne außerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren) belasten sie damit aber den Käufer.
Das Geld wandert also zunächst in ein Bankschließfach und wird nach und nach verbraucht.
Dies bedeutet: Schwarzes Geld bleibt schwarz, kann also nur in der Schattenwirtschaft Verwendung finden und dort den Besitzer wechseln.
Mal angenommen: Der Erbe Peter Kern verstirbt zwei Jahre nach Verkauf des Mehrfamilienhauses und seine drei Erben finden im Schließfach 150.000 €. Wenn auch nur einer der Erben - ahnungslos - seinen Anteil von 50.000 € auf ein Konto in Deutschland einzahlt oder sich davon ein Auto leistet, klingelt bald darauf die Steuerfahndung an seiner Tür, die dann fragt woher das Geld stammen könnte. Dann wird der Fall neu aufgerollt.
ʘ 19.06.2021