Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

6.0.4 Schwarzgeld bei Betriebsaufgabe

Verfahrensrecht / Strafprozessordnung (Steuer)

Spätestens im Alter von 60 Jahren die Brocken hinschmeißen, Kasse machen und dann ab in die weite Welt, so sieht für Karl-Heinz eine vernünftige Lebensplanung für das Alter aus. Und jetzt ist es soweit. Er will seine profitable Autolackiererei verkaufen und hat auch bereits einen Interessenten gefunden. Als Hausnummer stehen 1,5 Mio. € im Raum. Nun will Karl-Heinz aber vorher noch wissen, welche Rechnung das Finanzamt aufmacht.

„Ziehen Sie vom Verkaufspreis das Kapitalkonto der Bilanz ab, dann kennen Sie den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn“, so beschied ihn sein Steuerberater.

Karl-Heinz rechnet:
Veräußerungspreis des Unternehmens    1.500.000 €
./. Notargebühren ca.           5.000 €
Verbleiben    1.495.000 €
./. Buchwert (Kapitalkonto) des Betriebsvermögens       510.000 €
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn       985.000 €

Dieses Ergebnis musste Karl-Heinz erst mal sacken lassen, dann war ein zweiter Anruf beim Steuerberater fällig. Seine Auskunft:

„Bei Verkauf Ihres Unternehmens stehen Ihnen Steuervergünstigungen zu. Der Freibetrag aus § 16 Abs. 4 EStG scheidet aus. Der greift nur bei Veräußerungsgewinnen bis 181.000 €.

Aber es gibt da noch die Regelung aus § 34 EStG: Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinns wird nach der sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG progressionsbegünstigt oder nach § 34 Abs. 3 EStG bis maximal 5 Mio. € auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch mit 14 %, besteuert.

Wichtig ist: Wenn der Betrieb auf den Käufer vor Jahresende übergeht, wird in die Fünftelregelung noch der laufende Gewinn des alten Jahres mit eingerechnet. Also Übergang Anfang des nächsten Jahres, z. B. 03.01., das ist ein guter Termin, dann wird der Verkaufsgewinn erst im neuen Jahr realisiert“, so der Steuerberater. „Aber passen Sie auf, dass der Betrieb tatsächlich erst am 03.01. auf den neuen Eigentümer übergeht. Wenn der neue Eigentümer tatsächlich schon am Jahresende Zugang zum Betrieb hatte – Schlüsselgewalt -, müssen Sie den Veräußerungsgewinn im alten Jahr versteuern. Im Zweifelsfalle schicken die Finanzämter gern Prüfer raus und lassen den Käufer als Auskunftspflichtigen oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen Sie als Zeugen aussagen“.

Karl-Heinz hatte begriffen. Er muss zu Jahresbeginn verkaufen und darüber ein Protokoll anfertigen. Und er muss einen hohen Verkaufsgewinn versteuern, wenn auch ermäßigt. Wie wäre es denn aber, wenn ... .Ja, wenn der Käufer Schwarzgeld hätte.

Fünftelregelung: Die Steuer für außerordentliche Einnahmen wird zunächst aus einem Fünftel des gezahlten Betrags berechnet und sodann verfünffacht.