Steuern? Mach ich selbst.
Verfahrensrecht / Strafprozessordnung (Steuer)
Der Handel im Internet ist gewerblich und damit steuerpflichtig, wenn planmäßig Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und wieder verkauft werden (BFH Urteil vom 17. Juni 2020 - X R 26/18).
Im Streitfall kaufte der Steuerpflichtige Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und bot sie auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf an. Die Steuerfahndungsprüfung ergab in den letzten fünf Jahren jährliche Einnahmen zwischen 40.000 € und 95.000 €. Das Finanzamt schätzte den Gewinn auf 70 % der Einnahmen.
Eine pauschale Schätzung in dieser Höhe ist indessen nicht zulässig, so die Richter beim BFH.
Das Finanzamt war zwar dem Grunde nach zur Schätzung befugt, denn der Steuerpflichtige hat keine Aufzeichnungen geführt. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen indessen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH Urteil vom 20.03.2017 - X R 11/16). Das Finanzamt hätte begründen müssen, warum es nicht wenigstens teilweise einzelne Kostengruppen (wie z.B. für Zeitungen, für Fahrten, für eBay-Gebühren, für Porto und Verpackung, eBay-Gebühren und Kosten für die dauerhafte Schaltung der Zeitungsannoncen, Telefon und Tanken) berücksichtigt hat.
Die Richter des BFH haben das Finanzamt aufgefordert, dazu nähere Ermittlungen vorzunehmen.
ʘ 19.06.2021