Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 08 Anlage HaushaltsnAufwendg > 1.2.0 Details zu haushaltsnahen Dienstleistungen / Handwerkerleistungen
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Wenn Sie einen nicht sozialversicherungspflichtigen - selbständigen - Dienstleister oder Handwerker haushaltsnah beschäftigen, sind die Aufwendungen ebenfalls begünstigt.
♦ Selbständiger Dienstleister
Dazu gehören Dienstleistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen und im Inland / EU erbracht werden.
Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen, auch die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt.
Für die Steuerermäßigung benötigen Sie eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. In dieser sind die einzelnen Posten genau aufzuschlüsseln, denn nur folgende Ausgaben können Sie steuerlich geltend machen:
Die Rechnung ist per Überweisung zu begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Nicht begünstigt sind:
♦ Selbständiger Handwerker
Wenn Sie einen selbständigen Handwerker mit haushaltsnahen Tätigkeiten betrauen, sind nur die Arbeitskosten begünstigt, Materialkosten nicht.
Ohne Wenn und Aber werden anerkannt:
Eine umfassende Liste finden Sie im vorigen Beitrag ABC / haushaltsnahe Aufwendungen Nr. 1.1.3
♦ Was ist ein Haushalt?
Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen im eigenen privaten Haushalt angefallen sind.
Ein Haushalt in diesem Sinne besteht bei der Wirtschaftsführung in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens. Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein (BMF, 9.11.2016, IV C 8 - S 2296).
Leben zwei Alleinstehende ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die o. a. Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Sind beide Alleinstehenden Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen (Zeile 9 bis 11).
♦ Heimunterbringung mit eigenem Haushalt
Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 1 bis 3 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z.B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (BMF, 9.11.2016, IV C 8 - S 2296).
Die haushaltsnahen Aufwendungen sind einzeln nachzuweisen.
♦ Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt auch die einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Tätigkeit bei Unterbringung in einem Heim. In Frage kommen die (anteiligen) Aufwendungen für
Das Heim erstellt eine Jahresabrechnung mit den einzelnen Posten.
♦ Belegnachweise
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistung) als auch bei Handwerkerleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben.
Bei Heimunterbringung verlangt das Finanzamt eine Aufstellung des Heims, in der die einzelnen Posten ausgewiesen sind.
Für alle haushaltsnahen Beschäftigungen, Dienstleistunge Pflegeleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG gilt: Der Steuerabzug ist davon abhängig, dass die Aufwendungen durch Unterlagen / Rechnungen und Zahlungen via Bankkonto nachgewiesen werden können. Für Barzahlungen gegen Quittung und Barschecks wird kein Steuerabzug gewährt.
Bei Mini-Job sind Barzahlungen erlaubt
Bei geringfügigen Beschäftigungen wird ausnahmsweise keine Überweisung des Arbeitslohns vorausgesetzt und damit ist z. B. auch eine Barzahlung des Arbeitslohns unschädlich (BMF 9.11.2016 - BStBl I 2016 S. 1187). Hier gilt die von der Minijob-Zentrale am Jahresende ausgestellte Bescheinigung als Nachweis für das Finanzamt.
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