Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 08 Anlage HaushaltsnAufwendg > 2.4.0 Zeile 5 Häusliche Pflege Zeile 5
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Sind Sie nicht pflegebedürftig (kein Pflegegrad 1-5) und haben Sie Aufwendungen für häusliche Pflege, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind, können Sie in Zeile 5 als haushaltsnahe Tätigkeiten geltend machen.
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Zeile 4) sind 20 %, höchstens 510 € als Steuerermäßigung vorgesehen. Die Steuerermäßigung fällt bescheiden aus, weil die geringfügige Beschäftigung bereits anderweitig begünstigt ist.
Im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Dienstleistung (Zeile 5) sind die Aufwendungen in Höhe von 20 %, höchstens 4.000 € als Steuerermäßigung begünstigt.
Der Höchstbetrag von 4.000 € für Aufwendungen bis zu 20.000 € gilt für die gesamten unter Zeile 5 aufgeführten haushaltsnahen Aufwendungen.