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Haushaltsnahe Aufwendungen
Wichtig
Menschen im Alter brauchen Unterstützung, um nicht ins Heim zu müssen. Kommen ambulante Dienste etwa zum Kochen, Waschen oder Ankleiden vorbei, lassen sich die Aufwendungen dafür als haushaltsnahe Dienste absetzen. Das gilt auch für Besorgungen, z. B. den Einkauf von Lebensmitteln. Die Pflegeleistungen können professionell oder als nicht berufliche Pflege ausgeübt werden (§ 35a EStG).
Die Pflegeleistungen können aber auch außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Steuerpflichtige in einen Pflegegrad eingestuft ist (§ 33 EStG).
♦ Pflegeleistungen als haushaltsnahe Aufwendungen (§ 35a EStG)
Den Pflegeleistungen in einem privaten Haushalt sind gleichgestellt die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 EStG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige pflegebedürftig ist.
Für eine Steuerermäßigung als haushaltnahe Aufwendungen ist ein ein Pflegegrad ist nicht Voraussetzung |
Die Pflege kann im Heim oder ambulant zu Hause vorgenommen werden. Insgesamt berücksichtigt das Finanzamt Rechnungen bis zu 20.000 €, von denen 20 % die Steuer direkt mindern - als Steuerermäßigung - bis zu 4.000 € im Jahr pro Haushalt oder Heimaufenthalt.
♦ Pflegeleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, weil der Steuerpflichtige pflegebedürftig ist (Pflegegrad 1-5) oder liegt eine ärztliche Verordnung vor, erfolgt der Abzug als außergewöhnliche Belastungen vorrangig vor den haushaltsnahen Aufwendungen. Dabei bleibt ein Teil der Pflegekosten - in Höhe der zumutbaren Belastung und Anrechnung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI) - unberücksichtigt. Ferner wird bei Unterbringung im Heim die Haushaltsersparnis berücksichtigt. Diese Teile können als haushaltsnahe Aufwendungen geltend gemacht werden (Zeile 36 und 37 Anlage Außergew. Belastungen).
Sofern Sie den Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt haben möchten, können Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen lt. Zeile 32 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen noch im Rahmen der Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt lt. Zeile 5 geltend machen. Für die – wegen Anrechnung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder Pflegetagegeld - nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen für die häusliche Pflege können Sie in Zeile 5 die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen.
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