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1.0.1 Zumutbare Belastung

Anlage Außergew. Belastungen

Soweit keine Pauschbeträge zustehen, führen die außergewöhnlichen Aufwendungen nur dann zu einer Minderung der Steuer, wenn sie einen bestimmten Teil Ihrer Einkünfte übersteigen (Zumutbare Belastung / § 33 Abs. 3 EStG).

Bis zu einer bestimmten Höhe sind die Aufwendungen somit zumutbar, also nicht außergewöhnlich und deshalb nicht abzugsfähig. Die Berechnung wird vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vorgenommen. 

Die zumutbare Belastung berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden nicht hinzugerechnet.

Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in doppelter Weise gestaffelt,

  • nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und
  • nach der Zahl der Kinder, für die Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, bzw., wenn keine Kinder zu berücksichtigen sind, nach dem anzuwendenden Tarif (Grundtarif oder Splittingtarif.

Die zumutbare Belastung beträgt:

Tabelle für die zumutbare Belastung

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Euro Bis 15.340 € 15.340 bis 51.130 Ab 51.130
Steuerpflichtige ohne Kinder, Steuer nach      
a) § 32a Abs. 1 EStG (Grundtabelle) 5 % 6 % 7 %
b) § 32a Abs. 5 oder 6 EStG (Splittingtabelle.) 4 % 5 % 6 %
Stpfl. mit einem Kind oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
Stpfl. mit drei oder mehr Kindern  1 % 1 % 2 %

Beispiel: Zumutbare Belastung von Krankheitskosten

Die Eheleute Muster haben in ihrer Steuererklärung die Zusammenveranlagung beantragt. Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen 70.000 €. Sie haben keine Kinder, für die sie Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten.

Frau Muster war mehrere Wochen krank. Der Krankenhausaufenthalt hat insgesamt 4.750 € gekostet. Davon hat die Krankenkasse nur 3.400 € bezahlt. Ferner hat Frau Muster von ihrem Arbeitgeber eine steuerfreie Unterstützung von 250 € erhalten. Die Eheleute Muster tragen in den Zeilen 13 und 19 sowohl die Krankheitskosten als auch die Summe der erstatteten Beträge ein.

Die Eheleute Muster tragen ein:

Anlage Außergew. Belastungen

Die Eheleute Muster wissen, dass ihre Aufwendungen in Höhe von (4.750 € minus Erstattungen 3.650 € =) 1.100 € nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern vom Finanzamt um die sog. zumutbare Belastung gekürzt werden.

Die zumutbare Belastung wird gestaffelt berechnet:

Zumutbare Belastung  0 € bis 15.340 € =        15.340 € =  davon 5 % =    767 €
  15.340 € bis 51.130 €= 35.790 € = davon 6 % = 2.147 €
  51.130 € bis 70.000 € = 18.870 € =   davon 7 % = 1.321 €
Summen                                        70.000 € =   4.235 € 

Die Aufwendungen von 1.100 € sind nach Abzug der zumutbaren Belastung von 4.235 € nicht abzugsfähig und werden somit vom Finanzamt nicht berücksichtigt.