Helfer in Steuersachen

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1.0.2 Außergewöhnliche Belastungen / ABC

Anlage Außergew. Belstungen

ABC der außergewöhnlichen Belastungen: Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Außergewöhnlicher Belastungen. 

♦   Adoption

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption sind nicht zwangsläufig und somit keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH vom 10.3.2015 – BStBl II S. 695).

♦   Allergiematratze

Chronisch Kranke können die Ausgaben für eine Allergiematratze sowie das Bettzeug für Allergiker als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Notwendigkeit muss man durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten erbringen. Ein Facharztgutachten oder gar eine ärztliche Empfehlung reichen nicht aus (BFH 14.12.2007 - III B 178/06).

♦   Amtsarzt oder medizinischen Dienst

Vielfach ist bei Krankheitskosten vor Behandlungsbeginn - wenn eine besondere fachliche Kompetenz und Beurteilung notwendig ist - eine Bescheinigung des Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenkasse einzuholen. Dies gilt für Psychotherapie, Kur und für viele alternative Therapien.

♦   Asbestbeseitigung

Aufwendungen zur Beseitigung von Asbest sind nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen. Denn die Notwendigkeit einer Asbestsanierung hängt wesentlich von der verwendeten Asbestart und den baulichen Gegebenheiten ab (BFH vom 29.3.2012 – BStBl II S. 570).

♦   Asyl, Hausrat und Kleidung

Die Anerkennung als Asylberechtigter lässt nicht ohne weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Verlust von Hausrat und Kleidung schließen (BFH vom 26.4.1991 – BStBl II S. 755). Aufwendungen durch einen Asylantrag  sind nicht absetzbar.

♦   Außergewöhnlich

Aufwendungen sind nur absetzbar, wenn sie außergewöhnlich sind. Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall ausgeschlossen.

Außergewöhnlich sind Aufwendungen durch Brand, Hochwasser, Krieg, Vertreibung, pol. Verfolgung.

♦   Aussteuer

Aufwendungen für die Aussteuer einer heiratenden Tochter sind regelmäßig nicht als zwangsläufig anzusehen und damit nicht absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern ihrer Tochter keine Berufsausbildung gewährt haben (BFH vom 3.6.1987 – BStBl II S. 779).

♦   Begleitperson, Reise, Kur

Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Begleitperson ein Ehegatte ist, der aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hat und für den kein durch die Behinderung des anderen Ehegatten veranlasster Mehraufwand angefallen ist (BFH vom 7.5.2013 – BStBl II S. 808).

Die Anerkennung von Aufwendungen für eine Begleitperson bei einer Kur als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, dass die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird ( Krankheitskosten ).BFH, 17.12.1997, III R 35/97).

Denn nicht das Finanzamt, sondern nur der zuvor eingeschaltete Amtsarzt oder der Medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung nach besitzt die Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation solcher nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen beurteilen zu können (BFH, 14.8.1997, III R 67/96).

♦   Bestattungskosten / Beerdigungskosten

Bestattungskosten sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Verstorbene ein naher Angehöriger ist und soweit die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind.

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem Stpfl. anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen.

Tipp: Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung können vorab mit nicht absetzbaren (mittelbaren) Bestattungskosten verrechnet werden.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten gehören z. B.:

  1. Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen (BFH vom 17.9.1987 – BStBl 1988 II S. 130),
  2. Aufwendungen für die Trauerkleidung (BFH vom 12.8.1966 – BStBl 1967 III S. 364),
  3. Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen (>BFH vom 17.6.1994 – BStBl II S. 754).

♦   Betreuervergütung

Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (BFH vom 14.9.1999 – BStBl 2000 II S. 69).

♦   Betrug

Durch Betrug veranlasste vergebliche Zahlungen für einen Grundstückskauf sind nicht zwangsläufig und damit nicht absetzbar (BFH vom 19.5.1995 – BStBl II S. 774).

♦   Darlehen

Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind (Abflussprinzip / § 11 EStG), in der Regel im  Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrags (Eingang bei der Bank). Woher die Geldmittel stammen (z. B. aus einem Darlehen), ist steuerlich ohne Bedeutung.

Aufwendungen aus Darlehen, die als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, können  somit nur im Jahr des tatsächlichen Abflusses, also der Verwendung der Darlehensmittel, berücksichtigt werden. Die Belastung tritt bereits im Zeitpunkt der Verausgabung ein (BFH vom 10.6.1988 – BStBl II S. 814).

♦   Diätverpflegung ggfs. absetzbar

  1. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auch dann ausgeschlossen, wenn die Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt (§ 33 Abs. 2 Satz 3 ESG).
  2. Aufwendungen für Arzneimittel i. S. d. § 2 des Arzneimittelgesetzes unterliegen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung, wenn die Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) der Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist (BFH vom 14.4.2015 – BStBl II S. 703).

♦   Drittaufwand, Abkürzung des Zahlungsweges

Im Prinzip werden Aufwendungen nur anerkannt, wenn der Steuerpflichtige sie selbst geleistet hat. Allerdings werden auch Aufwendungen anerkannt, die ein Dritter für den Steuerpflichtigen gezahlt hat.  Man spricht von Abkürzung des Zahlungsweges: Anstatt dass der Dritte dem Steuerzahler Geldmittel schenkt, der diese dann verausgabt, darf der Dritte unter Abkürzung dieses Zahlungsweges die Zahlung selbst vornehmen.

Beispiel: Eltern schenken ihrem Kind einen PC zu dessen beruflicher Nutzung, kann das Kind die Anschaffungskosten absetzen. Die Abkürzung des Zahlungsweges geschieht in der Weise, dass die vorangehende Schenkung von Geld vermieden wird. Entsprechendes gilt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Drittaufwand bei Dauerschuldverhältnissen nicht absetzbar

Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Pachtverträge) kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 24.2.2000, BStBl 2000 II S. 314). Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.

♦   Ergänzungspfleger

Wird für einen Minderjährigen im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich, sind die Aufwendungen hierfür nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (BFH vom 14.9.1999 – BStBl 2000 II S. 69).

♦   Erpressungsgelder

Erpressungsgelder sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn der Erpressungsgrund selbst und ohne Zwang geschaffen worden ist (BFH vom 18.3.2004 – BStBl II S. 867 / Erpressung anlässlich außerehelicher Verhältnisse).

♦   Ersatz von dritter Seite

Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen (BFH vom 14.3.1975 – BStBl II S. 632 und vom 6.5.1994 – BStBl 1995 II S. 104).

  • Ersatz in späteren Jahren

Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte, z. B. die Erstattung von Krankheitskosten erst im folgenden Kalenderjahr (BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14).

  • Ersatzansprüche nicht geltend gemacht

Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt (BFH vom 20.9.1991 – BStBl 1992 II S. 137 und vom 18.6.1997 – BStBl II S. 805).

  • Fehlende Hausratversicherung: Kein Abzug

Der Abzug von Aufwendungen nach § 33 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Stpfl. eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (BFH vom 6.5.1994 – BStBl 1995 II S. 104). Dies gilt auch, wenn lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung wiederbeschafft werden müssen (BFH vom 26.6.2003 – BStBl 2004 II S. 47).

  • Krankenhaustagegeldversicherungen / Krankentagegeldversicherung

Bis zur Höhe der durch einen Krankenhausaufenthalt verursachten Kosten sind die Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung abzusetzen.

Anders verhält es sich bei Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung (BFH vom 22.10.1971 – BStBl 1972 II S. 177). Diese hat keinen Bezug zu Krankheitskosten.

  • Private Pflegezusatzversicherung

Das aus einer privaten Pflegezusatzversicherung bezogene Pflege(tage)geld mindert die abziehbaren Pflegekosten (BFH vom 14.4.2011 – BStBl II S. 701).

♦   Fahrtkosten, allgemein

Unumgängliche Fahrtkosten sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Abziehbar sind bei Benutzung eines Pkw nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung (BFH vom 3.12.1998 – BStBl 1999 II S. 227).

♦   Private Fahrtkosten behinderter Menschen / Fahrtkostenpauschale

Je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis zählen auch Fahrtkosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Dafür erhalten Sie ab 2021 eine Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG).

  • Die Pauschale und ihre Höhe

Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" beträgt die Fahrtkostenpauschale 900 €.

Für Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl", mit dem Merkzeichen "TBl" oder mit dem Merkzeichen "H" beträgt die Fahrtkostenpauschale 4.500 €.

Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten berücksichtigungsfähig. Die Pauschale wird in die Berechnung der zumutbaren Belastung einbezogen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 EStG übertragen wurde. 

♦   Familienheimfahrten

Aufwendungen verheirateter Wehrpflichtiger für Familienheimfahrten sind keine außergewöhnliche Belastung (BFH vom 5.12.1969 – BStBl 1970 II S. 210). Siehe Gesundheitsgefährdung.

♦   Fettabsaugen abzugsfähig

Die Liposuktion bei Lipödem ist als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV anzusehen. Das Fehlen eines vor der Operation erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung steht daher der Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht entgegen (Sächsisches FG Urteil vom 10.09.2020 - 3 K 1498/18).

♦   Gegenwert

Es muss verlorener Aufwand vorliegen, ansonsten haben Sie einen Gegenwert erhalten und die Aufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Die Erlangung eines Gegenwerts schließt folglich insoweit die Belastung des Stpfl. aus. Ein Gegenwert liegt vor, wenn der betreffende Gegenstand oder die bestellte Leistung eine gewisse Marktfähigkeit besitzen, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt (BFH vom 4.3.1983 – BStBl II S. 378 und vom 29.11.1991 – BStBl 1992 II S. 290).

Bei der Beseitigung eingetretener Schäden an einem Vermögensgegenstand, der für den Stpfl. von existenziell wichtiger Bedeutung ist, ergibt sich ein Gegenwert nur hinsichtlich von Wertverbesserungen, nicht jedoch hinsichtlich des verlorenen Aufwandes (BFH vom 6.5.1994 – BStBl 1995 II S. 104).

Zum näheren Verständnis:

Und was ist, wenn jemand eine Brille oder ein Hörgerät benötigt: Die Aufwendungen dafür sind absetzbar. Den Ausgaben für Brille und Hörgerät steht kein Gegenwert gegenüber, denn es wird mit der Brille oder dem Hörgerät lediglich der Verlust der >>Erstlingsgaben / Erstausstattung der Natur<< ausgeglichen

Ebenso verhält es sich bei Krankheitskosten: Die erlangte Gesundheit ist kein Gegenwert, weil Gesundheit zu den Gaben der Natur gehört.

♦   Gesundheitsgefährdung

  1. Geht von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, die beseitigt werden muss (z. B. asbesthaltige Außenfassade des Hauses, Formaldehydemission von Möbeln), sind die Sanierungskosten und die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Schadstoffs aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Die Sanierung muss im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerlässlich sein (BFH vom 9.8.2001 – BStBl 2002 II S. 240 und vom 23.5.2002 – BStBl II S. 592). Der Stpfl. ist verpflichtet, die medizinische Indikation der Maßnahmen nachzuweisen. Eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bedarf es hierzu nicht (BFH vom 11.11.2010 – BStBl 2011 II S. 966).
  2. Tauscht der Stpfl. gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs aus, steht die Gegenwertlehre dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen ("Neu für Alt") (BFH vom 11.11.2010 – BStBl 2011 II S. 966).

Sind die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdungen auf einen Dritten zurückzuführen und unterlässt der Stpfl. die Durchsetzung realisierbarer zivilrechtlicher Abwehransprüche, sind die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht abziehbar (BFH vom 29.3.2012 – BStBl II S. 570).

♦   Gutachter

Ergibt sich aus Gutachten die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen gem § 33 Abs. 2 EStG, können auch die Aufwendungen für das Gutachten berücksichtigt werden (>BFH vom 23.5.2002 – BStBl II S. 592).

♦   Haushaltsersparnis

Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, können nur die über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Als Haushaltsersparnis ist ein Betrag in Höhe des Grundfreibetrages anzusetzen (9.408 € jährlich, Wert für 2020).

Kosten der Unterbringung in einem Krankenhaus können regelmäßig ohne Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

♦   Heileurythmie

Die Heileurythmie ist ein Heilmittel i. S. d. §§ 2 und 32 SGB . Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ausreichend (BFH vom 26.2.2014 – BStBl II S. 824).

Siehe Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden

♦   Heimunterbringung / Pflegeheim

Pflegekosten können Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn Sie pflegebedürftig sind. Die Pflegebedürftigkeit wird nach Pflegegraden gewichtig. Bereits bei Pflegegrad 1 sind Sie pflegebedürftig i. S. des § 33 EStG.

Mehr dazu: ? Suchen anklicken und den Begriff >>Pflegekosten<< eintragen.

♦   Kapitalabfindung von Unterhaltsansprüchen

Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus (BFH vom 26.2.1998, BStBl II S. 605).

♦   Kontaktpflege

Aufwendungen des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Kontaktpflege sind nicht außergewöhnlich (BFH vom 27.9.2007 – BStBl 2008 II S. 287).

♦   Krankenhaustagegeldversicherung

Die Leistungen sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen (BFH vom 22.10.1971 – BStBl 1972 II S. 177).

♦   Krankentagegeldversicherung

Die Leistungen sind – im Gegensatz zu Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung – kein Ersatz für Krankenhauskosten und somit nicht mit Krankheitskosten zu verrechnen (BFH vom 22.10.1971 – BStBl 1972 II S. 177).

♦   Krankheitskosten: Anerkannte Behandlungsmethoden

Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

  1. Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (BFH vom 26.6.2014 – BStBl 2015 II S. 9).
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt der Behandlung (BFH vom 18.6.2015 – BStBl II S. 803).
  3. Die Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie mit dem Heilmittel Heileurythmie) gehören nicht zu den wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist daher nicht nach § 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV zu führen. Sofern es sich um Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel handelt, ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV zu erbringen (BFH vom 26.2.2014 – BStBl II S. 824).
  4. Bei einer Liposuktion handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems (BFH vom 18.6.2015 – BStBl II S. 803).

♦   Künstliche Befruchtung

Kosten für eine künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie krankheitsbedingt sind. 

Aufwendungen für künstliche Befruchtung sind bei heterosexuellen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, da krankheitsbedingt (einer der Partner unfruchtbar ist oder  vermindert unfruchtbar / BFH Urteil vom 18.06.1997 - III R 84 / 96).

Auch im Falle der nachweislichen Unfruchtbarkeit des Ehemannes sind die Kosten für die - heterologe - künstliche Befruchtung, bei welcher die Frau mit dem Sperma eines Dritten (Spenders) befruchtet wird, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig ist (BFH Urteil vom 16.12.2010 - VI R 43/10).

Eizellenspende keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine künstliche  unter Verwendung von gespendeten Eizellen können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist. Nach deutschem Recht ist die künstliche Befruchtung mit Hilfe einer Eizellenspende, d.h. eine künstliche Befruchtung unter Verwendung einer Eizelle, die nicht von der Frau stammt, deren Schwangerschaft mit der künstlichen Befruchtung herbeigeführt werden soll, unzulässig (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ESchG).

Denn eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann keinen zwangsläufigen Aufwand i.S. des § 33 Abs. 1 EStG begründen.

Das FG hat die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung unter Verwendung der von der Schwester der Ehefrau gespendeten Eizelle somit zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Mit dem Verbot soll eine Aufspaltung der Mutterschaft in eine genetische Mutter (die Eizellenspenderin und die austragende Mutter verhindert werden (BFH Urteil vom 25.01.2022 - VI R 34/19).

♦   Leihmuttermutterschaft

Die Kosten für eine Leihmutterschaft sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie krankheitsbedingt sind. Das kann bei heterosexuellen Paaren der Fall sein, nicht aber beim gleichgeschlechtlichen Paaren. Deshalb sind die Kosten für eine Leihmutterschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig (BFH Urteil vom 10.08.2023 - VI R 29/21).

Im Streitfall hatten zwei Männer, die im Jahr 2017 die Ehe geschlossen hatten und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden, in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft in Höhe von … € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Das Ersatzmutterschaftsverhältnis wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) begründet und durchgeführt. Die Ersatzmutter war eine dort lebende Frau, die bereits zwei eigene Kinder hatte. Die Schwangerschaft der Ersatzmutter wurde durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführt. Die Eizelle stammte von einer anderen in den USA lebenden Frau. Die Samenzellen stammten von einem der Männer (Kläger). Aufgrund der künstlichen Befruchtung trug die Ersatzmutter ein Kind aus, welches seitdem bei den Klägern als Eltern in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebt.

Die Aufwendungen für die Ersatzmutterschaft wurden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, weil nicht zwangsläufig entstanden, insbesondere keine Krankheitskosten sind.

♦   Künstliche Befruchtung

  1. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung), können außergewöhnliche Belastungen sein (BFH vom 18.6.1997 – BStBl II S. 805). Dies gilt auch für ein nicht verheiratetes Paar, wenn die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen beachtet werden, insbesondere eine fest gefügte Partnerschaft vorliegt und der Mann die Vaterschaft anerkennen wird (BFH vom 10.5.2007 – BStBl II S. 871).

    2. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

    Da die Aufwendungen dazu dienen, die Fertilitätsstörung der Steuerpflichtigen auszugleichen, sind sie als insgesamt --einschließlich der auf die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens entfallenden Kosten-- auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung darauf gerichtet, die Störung zu überwinden. Eine Aufteilung der Krankheitskosten kommt insoweit nicht in Betracht (BFH 05.10.2017 - VI R 47/15).

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach vorangegangener freiwilliger Sterilisation sind keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH vom 3.3.2005 – BStBl II S. 566).

♦   Kurkosten

Kosten für eine Kur können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, wenn die Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (BFH vom 12.6.1991 – BStBl II S. 763).

  • Erholungsurlaub / Abgrenzung zur Kur

Im Regelfall ist zur Abgrenzung einer Kur vom Erholungsurlaub ärztliche Überwachung zu fordern. Gegen die Annahme einer Kur kann auch die Unterbringung in einem Hotel oder Privatquartier anstatt in einem Sanatorium und die Vermittlung durch ein Reisebüro sprechen (BFH vom 12.6.1991 – BStBl II S. 763).

  • Fahrtkosten

Als Fahrtkosten zum Kurort sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen (BFH vom 12.6.1991 – BStBl II S. 763). Die eigenen Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse dies erfordern (BFH vom 30.6.1967 – BStBl III S. 655). Aufwendungen für Besuchsfahrten zu in Kur befindlichen Angehörigen sind keine außergewöhnliche Belastung (BFH vom 16.5.1975 – BStBl II S. 536).

  • Nachkur

Nachkuren in einem typischen Erholungsort sind auch dann nicht abziehbar, wenn sie ärztlich verordnet sind; dies gilt erst recht, wenn die Nachkur nicht unter einer ständigen ärztlichen Aufsicht in einer besonderen Kranken- oder Genesungsanstalt durchgeführt wird (BFH vom 4.10.1968 – BStBl 1969 II S. 179).

♦   Liposuktion / Fettabsaugung

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein (BFH Urteil vom 10.08.2023 - VI R 36/20). 

♦   Medizinische Fachliteratur

Aufwendungen eines Stpfl. für medizinische Fachliteratur sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Literatur dazu dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zu treffen (BFH vom 6.4.1990 – BStBl II S. 958, BFH vom 24.10.1995 – BStBl 1996 II S. 88).

♦   Medizinische Hilfsmittel

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens als medizinische Hilfsmittel  i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB V sind nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Ein Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV kann nur gefordert werden, wenn ein medizinisches Hilfsmittel diese Merkmale erfüllt.

♦   Mietzahlungen

Mietzahlungen für eine ersatzweise angemietete Wohnung können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn eine Nutzung der bisherigen eigenen Wohnung wegen Einsturzgefahr amtlich untersagt ist. Dies gilt jedoch nur bis zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Stpfl. die Kenntnis erlangt, dass eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht mehr möglich ist (BFH vom 21.4.2010 – BStBl II S. 965).

♦   Mittagsheimfahrt

Aufwendungen für Mittagsheimfahrten stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, auch wenn die Fahrten wegen des Gesundheitszustands oder einer Behinderung des Stpfl. angebracht oder erforderlich sind (BFH vom 4.7.1975 – BStBl II S. 738).

♦   Pflegekosten

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♦   Pflegekosten für Dritte

Pflegeaufwendungen (z. B. Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim), die dem Stpfl. infolge der Pflegebedürftigkeit einer Person erwachsen, der gegenüber der Stpfl. zum Unterhalt verpflichtet ist (z. B. seine Eltern oder Kinder), können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

♦   Rechtliche Pflicht 

Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen erwachsen regelmäßig nicht zwangsläufig. Unter rechtliche Gründe i. S. v. § 33 Abs. 2 EStG fallen danach nur solche rechtlichen Verpflichtungen, die der Stpfl. nicht selbst gesetzt hat, z. B. im Falle von Schadenersatz (BFH vom 18.7.1986 – BStBl II S. 745 und vom 19.5.1995 – BStBl II S. 774).

Siehe Kapitalabfindung von Unterhaltsansprüchen.

♦   Sanierung eines selbst genutzten Gebäudes

Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn

  1. durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen abgewehrt werden z. B. bei einem asbestgedeckten Dach (BFH vom 29.3.2012 – BStBl II S. 570) siehe aber Asbestbeseitigung
  2. unausweichliche Schäden beseitigt werden, weil eine konkrete und unmittelbar bevorstehende Unbewohnbarkeit des Gebäudes droht und daraus eine aufwändige Sanierung folgt z. B. bei Befall eines Gebäudes mit echtem Hausschwamm (BFH vom 29.3.2012 – BStBl II S. 572)
  3. vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen behoben werden z. B. Geruchsbelästigungen (BFH vom 29.3.2012 – BStBl II S. 574)

Der Grund für die Sanierung darf weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Stpfl. realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("Neu für Alt"). Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist anhand objektiver Kriterien nachzuweisen.

♦   Schadensersatzleistungen

Schadenersatzleistungen können zwangsläufig sein, wenn der Stpfl. bei der Schädigung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (BFH vom 3.6.1982 – BStBl II S. 749).

♦   Schulkosten / Privatschule

  • Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes werden durch die Vorschriften des Familienleistungsausgleichs und § 33a Abs. 2 EStG abgegolten und können daher grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn es sich bei diesen Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handelt (BFH vom 17.4.1997 – BStBl II S. 752 / Asthma, Legasthenie).
  • Außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor, wenn ein Kind ausländischer Eltern, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, eine fremdsprachliche Schule besucht (BFH vom 23.11.2000 – BStBl 2001 II S. 132).
  • Außergewöhnliche Belastungen liegen auch nicht vor bei Unterbringung eines Kindes in einer Privatschule, die aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt, und zwar auch dann nicht, wenn die Unterbringung erfolgt, weil das Kind behindert ist oder weil es kein Deutsch spricht.
  • Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn dies medizinisch angezeigt ist und es sich hierbei um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Dies gilt auch für die Kosten einer auswärtigen der Krankheit geschuldeten Internatsunterbringung, selbst wenn diese zugleich der schulischen Ausbildung dient. Ein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG kann nicht gewährt werden (BFH vom 12.5.2011 – BStBl II S. 783).

♦   Sittliche Pflicht

Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen begründende sittliche Pflicht ist nur dann zu bejahen, wenn diese so unabdingbar auftritt, dass sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Stpfl. einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird, wenn das Unterlassen der Aufwendungen also Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (BFH vom 27.10.1989 – BStBl 1990 II S. 294 und vom 22.10.1996 – BStBl 1997 II S. 558). Die sittliche Pflicht gilt nur für unabdingbar notwendige Aufwendungen (BFH vom 12.12.2002 – BStBl 2003 II S. 299). Bei der Entscheidung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die konkrete Lebenssituation, bei der Übernahme einer Schuld auch auf den Inhalt des Schuldverhältnisses abzustellen (BFH vom 24.7.1987 – BStBl II S. 715).

Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, kann allein die Zwangsläufigkeit nicht begründen (BFH vom 8.4.1954 – BStBl III S. 188).

Zwangsläufigkeit kann vorliegen, wenn das Kind des Erblassers als Alleinerbe Nachlassverbindlichkeiten erfüllt, die auf existentiellen Bedürfnissen seines in Armut verstorbenen Elternteils unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit dessen Tod beruhen (BFH vom 24.7.1987 – BStBl II S. 715).

Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn auch ohne die daraus entstehenden Rentenansprüche der Lebensunterhalt des Elternteils sichergestellt ist (BFH vom 7.3.2002 – BStBl II S. 473).

♦   Studiengebühren

Gebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH vom 17.12.2009 – BStBl 2010 II S. 341).

♦   Trinkgelder im Krankenhaus

Trinkgelder sind nicht zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG und zwar unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Leistung selbst als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen ist (BFH vom 30.10.2003 – BStBl 2004 II S. 270 und vom 19.4.2012 – BStBl 2012 II S. 577).

♦   Umzug

Umzugskosten sind unabhängig von der Art der Wohnungskündigung durch den Mieter oder Vermieter in der Regel nicht außergewöhnlich und somit nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Die Kosten für einen Umzug in eine ruhigere Wohngegend wurden auch nach Vorlage eines ärztlichen Attests wegen Tinnitus bzw. Hörsturz nicht anerkannt (FG Düsseldorf Urteil vom 26.11.1999 - 18 K 3056/96 E).

  • Umzug ins Altersheim

Allerdings können Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch Krankheit veranlasst ist. Ein krankheitsbedingter Umzug in ein Altersheim ist durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes vor dem oder in zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug nachzuweisen (Hessisches FG Urteil vom 23.05.2005 - 13 K 1676/04).

  • Haushaltsnahe Aufwendungen nicht vergessen

Will das Finanzamt Ihnen die Kosten für Ihren krankheitsbedingten Umzug nicht anerkennen, kassieren Sie zu mindesten eine Steuerermäßigung von 20 % der Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistung (Anlage 35a).

♦   Verausgabung / Vereinnahmung

Außergewöhnliche Belastungen sind für das Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem die Aufwendungen tatsächlich geleistet worden sind (Abflussprinzip / § 11 EStG / BFH vom 30.7.1982 – BStBl II S. 744 und vom 10.6.1988 – BStBl II S. 814).

Wohingegen zu erwartende Erstattungen z. B. von Seiten der Krankenkasse ohne Rücksicht auf das Jahr der Erstattung mit den Aufwendungen im laufenden Jahr verrechnet werden müssen (BFH-Urteil vom 30.06.1999 - III R 8/95). 

♦   Versicherung / fehlende Hausratversicherung

Eine Berücksichtigung von Aufwendungen zur Wiederherstellung von Vermögensgegenständen nach § 33 EStG scheidet aus, wenn der Stpfl. eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (BFH vom 6.5.1994 – BStBl 1995 II S. 104). Dies gilt auch, wenn lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung wiederbeschafft werden müssen (BFH vom 26.6.2003 – BStBl 2004 II S. 47).

♦   Wohnung, behindertengerechte Ausstattung

Mehraufwendungen für die notwendige behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds sind außergewöhnliche Belastungen. Sie stehen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Stpfl. oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht (BFH vom 24.2.2011 – BStBl II S. 1012).

Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH vom 2.6.2015 – BStBl II S. 775).

♦   Wohngemeinschaft

  • Betreute Wohngemeinschaft

Nicht erstattete Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung eines Menschen im arbeitsfähigen Alter in einer betreuten Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein. Werden die Unterbringungskosten als Eingliederungshilfe teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen, kann die Notwendigkeit der Unterbringung unterstellt werden (BFH vom 23.5.2002 – BStBl II S. 567).

  • Unterbringung in einer Wohngemeinschaft

Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 10.08.2023 - VI R 40/20).

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist seit Januar 2007 schwerbehindert. Sein Schwerbehindertenausweis weist als Grad der Behinderung 100 und die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig) und H (hilflos) aus. Zum 01.01.2017 wurde er von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit) übergeleitet. Seit November 2015 wohnt er gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen im Sinne von § 24 Abs. 2 WTG NW, in der er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt wird.

Für sein teilmöbliertes Zimmer entrichtete der Kläger eine monatliche Miete in Höhe von 250 €. Darüber hinaus zahlte er im Streitjahr einen (Fest-)Betrag in Höhe von 13.920 € (6 x 1.150 € + 6 x 1.170 €) an die Vermieter für Kost und andere Lebenshaltungskosten sowie hauswirtschaftliche Hilfs- und Betreuungsleistungen.

Derartige Kosten sind allerdings nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen Haushalt bei. Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen schätzt die Rechtsprechung entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen (BFH Urteil vom 04.10.2017 - VI R 22/16).

♦   Zinsen

Zinsen für ein Darlehen können ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, soweit die Darlehensaufnahme selbst zwangsläufig erfolgt ist (BFH vom 6.4.1990 – BStBl II S. 958); sie sind im Jahr der Verausgabung abzuziehen.

02.22