Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 07 Anlage Außergew. Belastungen > 2.1.0 Hinweis zu Zeile 4-9 Behinderten-Pauschbetrag
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Anlage Außergew. Belastungen
Zusammenfassung / Begriff
Es wurde eine Behinderung bei Ihnen festgestellt? Dann können Sie wählen, ob Sie Ihre mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen im Einzelnen geltend machen (Zeile 20 bis 34) oder eine Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem höchsten Grad der Behinderung, der im Kalenderjahr festgestellt wurde:
♦ Höhe der Pauschbeträge Zeile 4
Die Pauschbeträge sind nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Es gelten folgende Pauschbeträge.
Behinderung | Pauschbetrag |
20 % | 384 € |
30 % | 620 € |
40 % | 860 € |
50 % | 1.140 € |
60 % | 1.440 € |
70 % | 1.780 € |
80 € | 2.120 € |
90 % | 2.460 € |
100 % | 2.840 € |
Der Behinderten-Pauschbetrag für blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten oder bei denen der Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt, beträgt 7.400 €
Beispiel: Grad der Behinderung 80 %
Der Steuerpflichtige hat einen Schwerbehindertenausweis, in dem eine Behinderung von 80 ausgewiesen ist. Neben dem Pauschbetrag 2.120 € hat der Steuerpflichtige auch noch Anspruch auf die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (ab 80 % oder 70 % + Merkzeichen G Zeile 17-18).
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
♦ Erhöhter Pauschbetrag von 7.400 €
♦ Abgeltung der Aufwendungen
Der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt Aufwendungen für die Hilfe im alltäglichen Leben,
die Pflege und einen ggf. erhöhten Wäschebedarf.
Wählen Sie den Behinderten-Pauschbetrag, dürfen Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen in den Zeilen 20 bis 34 noch als Pflegeleistungen im Haushalt in Zeile 5 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eintragen. Zusätzlich zum Pauschbetrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen weitere Aufwendungen (z. B. Kosten für
Heilbehandlungen, Kurkosten) eintragen. Bitte beachten Sie dazu die Erläuterungen zu den Zeilen 20 bis 37.
♦ Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages
Den Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind oder für ein Enkelkind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben, können Sie durch Antrag in der Anlage Kind auf sich übertragen lassen.
Anlage Kind
♦ Geh- und stehbehindert / Zeile 5
Hat Ihnen das Versorgungsamt im Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ zusätzlich bescheinigt, dass Sie geh- und stehbehindert sind, stehen Ihnen weitere Vergünstigungen zu. Tragen Sie dazu in Zeile 5 in das Kästchen eine "1".
Mit dem Merkzeichen G sind Sie pflegebedürftig. Bei Unterbringung im Pflegeheim sind sämtliche Kosten als Krankheitskosten abzugsfähig. Bei einem Grad der Behinderung von 70 % + Merkzeichen G haben Sie Anspruch auf die behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale (Zeile 17-18)
Leben Sie im Pflegeheim, kann es weitaus günstiger sein, anstelle des Pauschbetrages Ihre tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen (Zeile 32). Wie das geht? ? Pflegeheim: Begriff eingeben + Suchen antippen |
Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung. Bei Merkzeichen „G“ kann alternativ entweder die unentgeltliche Beförderung oder eine Kfz-Steuerermäßigung gewählt werden.
Erst bei einem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) können Sie Ihr Fahrzeug auf einem Behinderten-Parkplatz abstellen.
Tipp Was können Sie sonst noch geltend machen?
Mit dem Pauschbetrag sind nur die typischen Mehraufwendungen abgedeckt, die durch die Behinderung entstehen. Obendrein können Sie für bestimmte Kosten einen Einzelnachweis führen und folgende Kosten ansetzen:
Tipp Behinderten-Pauschbetrag beim Lohnsteuerabzug eintragen lassen
Dazu stellen Sie sofort, nachdem Sie den Behindertenausweis erhalten haben, beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung und fügen Kopie des Ausweises bei. Ab dem nächsten Jahr geht es dann ohne Antrag, denn der Pauschbetrag wird gespeichert und automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
♦ Behinderungsgerechter Gartenumbau nicht begünstigt
Die für den Gartenumbau geltend gemachten Aufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen begünstigt, auch wenn der Gartenumbau eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Steuerpflichtigen war, denn sie sind nicht zwangsläufig entstanden. Die Umbaukosten standen (unter Anlegung des steuerlichen Maßstabs) vielmehr in seinem Belieben (BFH Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20).
Im Streitfall war zwar der Haupteingang zum Haus nicht mit einem Rollstuhl zu erreichen, wohl aber der rückwärtige Eingang über die Terrasse. Die Umbaumaßnahmen für den Haupteingang waren somit nicht zwangsläufig.
Die Kosten für den Gartenumbau können indessen zum Teil als haushaltsnahe Aufwendungen geltend gemacht werden (§ 35a EStG).