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Anlage Außergew. Belastungen
Je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis zählen auch Fahrtkosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Dafür erhalten Sie eine Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG).
Dies bedeutet: Behinderte mit einem bestimmten Grad der Behinderung können Fahrtkosten für Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Fahrtkostenpauschale steht neben dem Behinderten-Pauschbetrag zu. Allerdings wird die Fahrtkostenpauschale, im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag, in die Berechnung der zumutbaren Belastung einbezogen.
Die Fahrtkostenpauschale wird berücksichtigt, ohne dass Sie Fahrtkosten nachweisen müssen.
Sie haben einen Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und Merkzeichen „G“?
Dann haben Sie Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale i. H. v. 900 €.
Wurde das Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ und / oder das Merkzeichen „H“ festgestellt oder liegt bei Ihnen der Pflegegrad 4 oder 5 vor, haben Sie Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale i. H. v. 4.500 €. Darüber hinaus können Sie keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außer -gewöhnliche Belastungen beantragen.
Sie haben die oben genannten Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres erfüllt?
Dann berücksichtigt Ihr Finanzamt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in der entsprechenden Höhe für das gesamte Kalenderjahr.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird bei der Einkommensteuerveranlagung zusammen mit den anderen außergewöhnlichen Belastungen von
Ihrem Finanzamt um die zumutbare Belastung gemindert.
Die Fahrtkostenpauschale steht dem Kind zu, wenn dieses die Voraussetzungen dafür erfüllt. Sie können die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für ein Kind oder ein Enkelkind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, auf sich übertragen lassen. Den Antrag stellen Sie bitte in den Zeilen 63 und 64 der Anlage Kind
Auch Kosten für Privatfahrten können bei Vorliegen einer Körperbehinderung zu einem Steuerrabatt führen.
Anlage Außergew. Belastungen
♦ Die Pauschale und ihre Höhe:
Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten berücksichtigungsfähig. Die Pauschale wird in die Berechnung der zumutbaren Belastung einbezogen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 EStG übertragen wurde.
♦ Bei beruflichen Fahrten doppelte Entfernungspauschale
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 plus Merkzeichen »G« können Sie als Arbeitnehmer in der Anlage N für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale) 0.30 € je gefahrenen Kilometer, also nicht je Entfernungskilometer, als Werbungskosten geltend machen.
♦ Praktischer Fall
Der Steuerpflichtige ist zu 100 % behindert und geh- und stehbehindert (Merkzeichen G). An 230 Arbeitstagen ist er zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (einfache Entfernung von der Wohnung 20 km) gefahren.
Seinem Behindertenausweis entsprechend trägt er ein:
Anlage Außergew. Belastungen
Anlage N
Die Entfernungspauschale beträgt (230 x Hin- und Rückweg 40 km x 0.30 € =) 2.760 € und ist in dieser Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
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