Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 07 Anlage Außergew. Belastungen > 2.3.0 Zeile 17-18 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Außergew. Belastungen
Auch Kosten für Privatfahrten können bei Vorliegen einer Körperbehinderung zu einem Steuerrabatt führen.
♦ Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
Je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis zählen auch Fahrtkosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Dafür erhalten Sie eine Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG).
Dies bedeutet: Behinderte mit einem bestimmten Grad der Behinderung können Fahrtkosten für Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Fahrtkostenpauschale steht neben dem Behinderten-Pauschbetrag zu. Allerdings wird die Fahrtkostenpauschale, im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag, in die Berechnung der zumutbaren Belastung einbezogen.
Die Fahrtkostenpauschale wird berücksichtigt, ohne dass Sie Fahrtkosten nachweisen müssen.
Anlage Außergew. Belastungen
♦ Die Pauschale und ihre Höhe:
Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten berücksichtigungsfähig. Die Pauschale wird in die Berechnung der zumutbaren Belastung einbezogen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 EStG übertragen wurde.
♦ Bei beruflichen Fahrten doppelte Entfernungspauschale
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 plus Merkzeichen »G« können Sie als Arbeitnehmer in der Anlage N für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale) 0.30 € je gefahrenen Kilometer, also nicht je Entfernungskilometer, als Werbungskosten geltend machen.
♦ Praktischer Fall
Der Steuerpflichtige ist zu 100 % behindert und geh- und stehbehindert (Merkzeichen G). An 230 Arbeitstagen ist er zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (einfache Entfernung von der Wohnung 20 km) gefahren.
Seinem Behindertenausweis entsprechend trägt er ein:
Anlage Außergew. Belastungen
Anlage N
Die Entfernungspauschale beträgt (230 x Hin- und Rückweg 40 km x 0.30 € =) 2.760 € und ist in dieser Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
Anlage Außergew. Belastungen