Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 07 Anlage Außergew. Belastungen > 2.2.0 Hinweis zu Zeile 11-17 Pflege-Pauschbetrag
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Anlage Außergew. Belastungen
Sie pflegen eine pflegebedürftige Person, z. B. den Ehepartner oder ein Kind in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland und erhalten dafür keine Einnahmen?
Dann können Sie für Ihre Aufwendungen einen Pflege- Pauschbetrag beantragen. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt:
Zu den - steuerschädlichen - Einnahmen aus der Pflege zählt z. B. das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt.
Nicht zu den Einnahmen zählt das Pflegegeld, das Sie als Elternteil eines Kindes mit Behinderung erhalten haben oder das Sie zur erforderlichen Grundpflege der pflegebedürftigen Person verwenden (z. B. Bezahlung einer fremden Pflegekraft, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen).
Der Pflege-Pauschbetrag richtet sich nach dem höchsten Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt wurde. Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person einzutragen und geben Sie an, ob diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Zeile 15). Ohne diese Angaben kann Ihr Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag nicht gewähren.
♦ Einzelnachweis der Pflegekosten
Anstelle des Pflege-Pauschbetrages können Sie die einzelnen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in die Zeilen 23 bis 25 eintragen. Dies wirkt sich dann steuerlich aus, wenn die Pflegeaufwendungen den jeweiligen Pflege-Pauschbetrag oder die Ein -
nahmen aus der Pflege übersteigen und die pflegebedürftige Person die Pflegekosten nicht selbst finanziell tragen kann. Allerdings wird dann Ihre zumutbare Belastung angerechnet. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 20 bis 37.
♦ Zwangläufige Entstehung der Pflegekosten
Die Pflege muss zwangsläufig entstehen. Der Pflege-Pauschbetrag kann Ihnen deshalb in der Regel nur für die Pflege von Angehörigen gewährt werden. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Eine Person, die für die Pflege Einnahmen erhält, ist nicht in die Aufteilung einzubeziehen und nicht in Zeile 12 einzutragen.
Sie können den Pflege-Pauschbetrag zusätzlich zu einem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4
bis 9. Weisen Sie bitte bei erstmaliger Beantragung die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage des entsprechenden Bescheides (z. B. der Pflegekasse) oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ in Kopie nach.
♦ Unterstützung durch ambulanten Pflegedienst
Sie lassen sich bei der Pflegeleistung unterstützen, z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst?
Dann können Sie für die entstandenen Aufwendungen zusätzlich zu dem Pauschbetrag eine Steuerermäßigung beantragen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.
♦ Sie pflegen mehr als eine Person?
Dann machen Sie die erforderlichen Angaben zu den Zeilen 11 bis 17 bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und tragen in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A eine „1“ ein.
Dies gilt auch, wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in Ihrer Wohnung betreuen, z. B. den Ehepartner, ein Elternteil oder ein Kind. Voraussetzung ist, dass Sie dafür keine Vergütung erhalten (§ 33b Abs. 6 EStG). Zur Vergütung in diesem Sinne zählt nicht das Pflegegeld, das der Bedürftige erhält und an Sie auszahlt.
Anlage Außergew. Belastungen
Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz werden je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade eingestuft.
Für die Einstufung ist der Medizinische Dienst Ihrer Krankenkasse zuständig. Wer welchen Pflegegrad (1, 2, 3, 4 oder 5) erhält, wird durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder andere anerkannte Prüforganisationen festgestellt. Aufgrund des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie Ihnen einen Pflegegrad zubilligt oder Ihren Antrag ablehnt.
Wird mindestens Pflegegrad 2 zugewiesen, erhält der Versicherte nach der ersten Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse Pflegegeld von der Pflegekasse.
♦ Pflege ohne Vergütung
Den Pflege-Pauschbetrag können Sie nur beanspruchen, wenn Sie für die Pflege keine Vergütung / Einnahmen erhalten.
Keine Vergütung für Ihre Pflegeleistungen sind Einnahmen in Form des Pflegegeldes, das die hilflose Person von einer Pflegekasse erhält oder an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
♦ Übernahme von Pflegekosten
Anstelle des Pflege-Pauschbetrages können Sie die Pflegeaufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern die Aufwendungen mehr als den Pflege-Pauschbetrag ausmachen oder die Einnahmen aus der Pflege übersteigen und die zu pflegende Person die Pflegekosten nicht selbst tragen kann (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG). Allerdings wird dann eine "zumutbare Belastung" angerechnet.
♦ Mehrere Pflegepersonen
Wird die unentgeltliche Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen.
Pflegen Sie mehr als eine Person, machen Sie die erforderlichen Angaben zu den Zeilen 11-12 bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" und tragen in Zeile 40 des Hauptvordrucks eine "1" ein.
Tipp 1 Doppelte Pauschbeträge
Pflegen Sie Ihr behindertes Kind, können Sie den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen und sich zugleich den den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes übertragen lassen.
Tipp 2 Steuerermäßigung für ambulante Pflege
Werden Sie bei Ihrer unentgeltlichen Pflege von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt, können Sie gleichwohl den vollen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen.
Für die Aufwendungen für einen ambulanten Pflegedienst kann der Pflegende eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Aufwendungen beantragen (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Beispiel: Aufwendungen für die Pflege eines Kindes durch einen ambulanten Pflegedienst.
Anlage haushaltsnahe Aufwendungen
Tipp Erbanspruch bei Pflegeleistungen höher
Wenn Sie sich jahrelang allein um Ihre Eltern gekümmert haben, können Sie dafür einen Ausgleich von Ihren Miterben verlangen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 13 U 31/18).
Ein Anspruch auf Ausgleich besteht aber nur, wenn die Pflege und Versorgung ihrer Intensität nach über normale und übliche Unterstützungsleistungen hinausgehen. Im Streitfall hatte ein Sohn seine zunehmend demenzkranke Mutter über 10 Jahre hinweg gepflegt. Nach ihrem Tode verlangte er dafür einen Ausgleich aus dem Nachlass. Das Gericht in Frankfurt entschied zu seinen Gunsten.
Der Pflegebedürftige selbst kann dazu beitragen, dass kein Streit unter den Miterben aufkommt, indem er im Testament festlegt, was der Pflegende als Ausgleich aus dem Nachlass erhalten soll.
Streit wird auch vermieden, wenn Sie mit ihrem Kind eine angemessene Pflegevergütung vereinbaren. Diese kann in dem Pflegegeld bestehen, das von der Pflegekasse gezahlt wird, sofern Sie einen Pflegegrad 2 oder höher haben.