Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.2.0 Zeile 11-16 Pflege-Pauschbetrag

Anlage Außergew. Belastungen

Nächstenliebe wird unter Umständen steuerlich belohnt. Wenn Sie die finanziellen Aufwendungen für die Pflege einer anderen Person tragen, können Sie die tatsächlichen Kosten oder einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.  

Dies gilt auch, wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in Ihrer Wohnung betreuen, z. B. den Ehepartner, ein Elternteil oder ein Kind. Voraussetzung ist, dass Sie dafür keine Vergütung erhalten (§ 33b Abs. 6 EStG). Zur Vergütung  in diesem Sinne zählt nicht das Pflegegeld, das der Bedürftige erhält und an Sie auszahlt. 

Der Pflege-Pauschbetrag ist vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängig und beträgt

  1. bei Pflegegrad 2                   600 €,
  2. bei Pflegegrad 3                 1 100 €,
  3. bei Pflegegrad 4 oder 5      1 800 €.

Ein Pflege-Pauschbetrag nach Nummer 3 wird auch gewährt, wenn der Pflegebedürftige hilflos ist (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis).

Anlage Außergew. Belastungen


  • Pflegegrade

Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz werden je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade eingestuft.

Für die Einstufung ist der Medizinische Dienst Ihrer Krankenkasse zuständig. Wer welchen Pflegegrad (1, 2, 3, 4 oder 5) erhält, wird durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder andere anerkannte Prüforganisationen festgestellt. Aufgrund des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie Ihnen einen Pflegegrad zubilligt oder Ihren Antrag ablehnt.

Wird mindestens Pflegegrad 2 zugewiesen, erhält der Versicherte nach der ersten Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse Pflegegeld von der Pflegekasse.

♦   Pflege ohne Vergütung

Den Pflege-Pauschbetrag können Sie nur beanspruchen, wenn Sie für die Pflege keine Vergütung / Einnahmen erhalten.

Keine Vergütung für Ihre Pflegeleistungen sind Einnahmen in Form des Pflegegeldes, das die hilflose Person von einer Pflegekasse erhält oder an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.

♦   Übernahme von Pflegekosten

Anstelle des Pflege-Pauschbetrages können Sie die Pflegeaufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern die Aufwendungen mehr als den Pflege-Pauschbetrag ausmachen oder die Einnahmen aus der Pflege übersteigen und die zu pflegende Person die Pflegekosten nicht selbst tragen kann (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG). Allerdings wird dann eine "zumutbare Belastung" angerechnet.

♦   Mehrere Pflegepersonen

Wird die unentgeltliche Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen.

Pflegen Sie mehr als eine Person, machen Sie die erforderlichen Angaben zu den Zeilen 11-12 bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" und tragen in Zeile 40 des Hauptvordrucks eine "1" ein.

Tipp 1 Doppelte Pauschbeträge

Pflegen Sie Ihr behindertes Kind, können Sie den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen und sich zugleich den den  Behinderten-Pauschbetrag des Kindes übertragen lassen. 

Tipp 2 Steuerermäßigung für ambulante Pflege 

Werden Sie bei Ihrer unentgeltlichen Pflege von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt, können Sie gleichwohl den vollen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen.

Für die Aufwendungen für einen ambulanten Pflegedienst kann der Pflegende eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Aufwendungen beantragen (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). 

Beispiel: Aufwendungen für die Pflege eines Kindes durch einen ambulanten Pflegedienst.

Anlage haushaltsnahe Aufwendungen

Tipp Erbanspruch bei Pflegeleistungen höher 

Wenn Sie sich jahrelang allein um Ihre Eltern gekümmert haben, können Sie dafür einen Ausgleich von Ihren Miterben verlangen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 13 U 31/18). 

Ein Anspruch auf Ausgleich besteht aber nur, wenn die Pflege und Versorgung ihrer Intensität nach über normale und übliche Unterstützungsleistungen hinausgehen. Im Streitfall hatte ein Sohn seine zunehmend demenzkranke Mutter über 10 Jahre hinweg gepflegt. Nach ihrem Tode verlangte er dafür einen Ausgleich aus dem Nachlass. Das Gericht in Frankfurt entschied zu seinen Gunsten.

Der Pflegebedürftige selbst kann dazu beitragen, dass kein Streit unter den Miterben aufkommt, indem er im Testament festlegt, was der Pflegende als Ausgleich aus dem Nachlass erhalten soll.

Streit wird auch vermieden, wenn Sie mit ihrem Kind eine angemessene Pflegevergütung vereinbaren. Diese kann in dem Pflegegeld bestehen, das von der Pflegekasse gezahlt wird, sofern Sie einen Pflegegrad 2 oder höher haben.