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2.2.0 Zeile 11 - 18 Pflege-Pauschbetrag

Anlage Außergew. Belastungen

Einleitung

Sie pflegen eine pflegebedürftige Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland und erhalten dafür keine Einnahmen?

Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2025

Dann können Sie für Ihre Aufwendungen einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt:

  • bei Pflegegrad 2:                                                                                     600 €,
  • bei Pflegegrad 3:                                                                                  1.100 €,
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 und / oder Merkzeichen „H“:                           1.800 €

Zu den Einnahmen aus der Pflege zählt z. B. das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt.

Nicht zu den Einnahmen zählt das Pflegegeld, das Sie als Elternteil eines Kindes mit Behinderung erhalten haben oder das Sie zur erforderlichen Grundpflege der pflegebedürftigen Person verwenden (z. B. Bezahlung einer fremden Pflegekraft, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen).

Der Pflege-Pauschbetrag richtet sich nach dem höchsten Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt wurde.

Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person in Zeile 13 einzutragen und geben Sie in Zeile 14 an, ob diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ohne diese Angaben kann Ihr Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag nicht gewähren.

Anstelle des Pflege-Pauschbetrages können Sie die einzelnen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in die Zeilen 26 bis 28 eintragen. Dies wirkt sich dann steuerlich aus, wenn die Pflegeaufwendungen den jeweiligen Pflege-Pauschbetrag oder die Einnahmen aus der Pflege übersteigen und die pflegebedürftige Person die Pflegekosten nicht selbst finanziell tragen kann. Allerdings wird dann Ihre zumutbare Belastung angerechnet. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 23 bis 41.

Der Pflege-Pauschbetrag kann Ihnen in der Regel nur für die Pflege von Angehörigen gewährt werden. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Tragen Sie bitte die Anzahl der weiteren an der Pflege beteiligten Personen in Zeile 18 ein und machen Sie in den Zeilen 19 und 20 zusätzliche Angaben zu den weiteren an der Pflege beteiligten Personen.

Sofern Sie die pflegebedürftige Person allein pflegen, tragen Sie hier bitte eine „0“ ein. Eine Person, die für die Pflege Einnahmen erhält, ist nicht in die Aufteilung einzubeziehen und nicht in Zeile 18 einzutragen. Sie können den Pflege-Pauschbetrag zusätzlich zu einem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 9.

Weisen Sie bitte bei erstmaliger Beantragung oder bei Änderung der Verhältnisse (z. B. Änderung des Pflegegrades) die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage des entsprechenden Bescheides (z. B. der Pflegekasse) oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ in Kopie nach.

Sie lassen sich bei der Pflegeleistung unterstützen, z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst? Dann können Sie für die entstandenen Aufwendungen zusätzlich zu dem Pauschbetrag eine Steuerermäßigung beantragen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Sie pflegen mehr als eine Person? Dann machen Sie die erforderlichen Angaben zu den Zeilen 11 bis 20 bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und tragen in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A eine „1“ ein.

♦   Mehrere Pflegepersonen

Wird die unentgeltliche Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen.

Pflegen Sie mehr als eine Person, machen Sie die erforderlichen Angaben zu den Zeilen 11-12 bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" und tragen in Zeile 40 des Hauptvordrucks eine "1" ein.

Tipp 1 Doppelte Pauschbeträge

Pflegen Sie Ihr behindertes Kind, können Sie den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen und sich zugleich den den  Behinderten-Pauschbetrag des Kindes übertragen lassen. 

Tipp 2 Steuerermäßigung für ambulante Pflege 

Werden Sie bei Ihrer unentgeltlichen Pflege von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt, können Sie gleichwohl den vollen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen.

Tipp 3 Erbanspruch bei Pflegeleistungen höher 

Wenn Sie sich jahrelang allein um Ihre Eltern gekümmert haben, können Sie dafür einen Ausgleich von Ihren Miterben verlangen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 13 U 31/18). 

Ein Anspruch auf Ausgleich besteht aber nur, wenn die Pflege und Versorgung ihrer Intensität nach über normale und übliche Unterstützungsleistungen hinausgehen. Im Streitfall hatte ein Sohn seine zunehmend demenzkranke Mutter über 10 Jahre hinweg gepflegt. Nach ihrem Tode verlangte er dafür einen Ausgleich aus dem Nachlass. Das Gericht in Frankfurt entschied zu seinen Gunsten.

Der Pflegebedürftige selbst kann dazu beitragen, dass kein Streit unter den Miterben aufkommt, indem er im Testament festlegt, was der Pflegende als Ausgleich aus dem Nachlass erhalten soll.

Streit wird auch vermieden, wenn Sie mit ihrem Kind eine angemessene Pflegevergütung vereinbaren. Diese kann in dem Pflegegeld bestehen, das von der Pflegekasse gezahlt wird, sofern Sie einen Pflegegrad 2 oder höher haben.