Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 07 Anlage Außergew. Belastungen > 2.4.0 Zeile 19-33 Andere Aufwendungen
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Anlage Außergew. Belastungen
Anstelle oder neben den bisher erläuterten Pauschbeträgen (Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag) können Sie noch >>Andere Aufwendungen<< geltend machen.
Dazu gehören insbesondere
Krankheitskosten | Zeile 19-21 |
Pflegekosten | Zeile 22-24 |
Behinderungsbedingte Aufwendungen, z. B. Umbauten | Zeile 25-27 |
Bestattungskosten | Zeile 28-30 |
Sonstige außergewöhnliche Belastungen, z. B. Hausrat, Kleidung | Zeile 31-33 |
♦ Erstattungen gegenrechnen / Kostenersatz
Bereits erhaltener oder zu erwartender Kostenersatz (auch wenn erst in späteren Jahren gezahlt) von dritter Seite (z. B. durch eine Versicherung) mindert die abzugsfähigen Kosten und wird deshalb in den Zeilen entsprechend abgefragt.
Die Aufwendungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte und den persönlichen Verhältnissen (Familienstand, berücksichtigungsfähige Kinder) ab und wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Die zumutbare Belastung wird vom Finanzamt gestaffelt berechnet. Die zumutbare Belastung beträgt:
Tabelle für die zumutbare Belastung
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Euro | Bis 15.340 | 15.340 bis 51.130 | Ab 51.130 |
Steuerpflichtige ohne Kinder, Steuer nach | |||
a) § 32a Abs. 1 EStG (Grundtabelle) | 5 % | 6 % | 7 % |
b) § 32a Abs. 5 oder 6 EStG (Splittingtabelle.) | 4 % | 5 % | 6 % |
Stpfl. mit einem Kind oder zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
Stpfl. mit drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |