Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.4.0 Zeile 23 - 41 Andere Aufwendungen

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Anstelle oder neben den Pauschbeträgen (bei Aufwendungen wegen Behinderung oder Pflege) können Sie andere Aufwendungen geltend machen. Diese wirken sich steuerlich aus, soweit sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen. Ihr Finanzamt berechnet die zumutbare Belastung automatisch.

  • Beispiel

Welche außergewöhnlichen Belastungen haben die Eheleute Muster?

Frau Muster war mehrere Wochen krank. Der Krankenhausaufenthalt hat insgesamt 4.750 € gekostet. Davon hat die Krankenkasse nur 3.400 € bezahlt. Ferner hat Frau Muster von ihrem Arbeitgeber eine steuerfreie Unterstützung von 250 € erhalten. Die Eheleute Muster benennen die Art der Aufwendungen in Zeile 23, tragen in Zeile 24 die Krankheitskosten und in Zeile 25 die Summe der erstatteten Beträge ein. Sie wissen, dass die verbleibenden Kosten von 1.100 € nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern von ihrem Finanzamt um die sog. zumutbare Belastung gekürzt werden.

Anlage außergewöhnliche Belastungen 

♦   Andere Aufwendungen sind z. B.:

  • Behinderungsbedingte Aufwendungen, die Menschen mit Behinderungen erfahrungsgemäß  durch ihre Krankheit oder Behinderung entstehen. Hierzu gehören z. B. Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau oder Neubau einer Wohnung oder eines Hauses.
  • Bestattungskosten für Angehörige, soweit sie den Nachlass und etwaige nicht steuerpflichtige Ersatzleistungen (z. B. Sterbegeldversicherung) übersteigen. Sie können nur die Kosten geltend machen, die mit der Bestattung unmittelbar zusammenhängen (z. B. für Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen usw.). Kosten für Trauerkleidung und Bewirtung der Trauergäste sowie Reisekosten anlässlich der Bestattung erkennt Ihr Finanzamt nicht an.
  • Krankheitskosten, soweit sie nicht durch einen Dritten steuerfrei ersetzt werden oder Ihnen ein Anspruch auf Ersatz zusteht, z. B durch eine Krankenkasse. Kosten für Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel dürfen Sie nur als außergewöhnliche Belastung eintragen, wenn Sie ihre medizinische Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers nachweisen können. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Medikamente reicht die einmalige Vorlage einer solchen Verordnung aus. Sofern Sie Kosten für Arzneimittel geltend machen möchten, die Ihnen per Elektronischem Rezept (E-Rezept) verordnet wurden, genügt als Nachweis der Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der Online-Apotheke, wenn darauf folgende Angaben vermerkt sind: der Name der versicherten Person, die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels), der (Zuzahlungs- ) Betrag, die Art des Rezeptes (z. B. Rezept mit Gebühr, grünes Rezept oder Privatrezept). Falls Sie privat krankenversichert sein sollten, kann der Nachweis alternativ auch durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden. Auf die zusätzliche Vorlage der ärztlichen Verordnung oder der Verordnung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers kann dann verzichtet werden. Nachweise (in Kopie) müssen Sie nur einreichen, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.
  • Kurkosten, wenn Sie die Notwendigkeit der Kur nachweisen können. Nachweise in Kopie müssen Sie nur einreichen,  wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden. Als Nachweis eignet sich ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder andere Unterlagen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt (z. B. bei Pflichtversicherten aus einer Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse). Der Zuschuss einer Krankenversicherung zu Arztkosten, Arzneimittelkosten und Kurmittelkosten reicht als Nachweis nicht aus.
  • Pflegekosten Für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder die Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim. Wenn Sie hier die tatsächlichen Pflegekosten angeben, erhalten Sie nicht zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag. Sind Sie krankheitsbedingt nicht nur vorübergehend in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht und haben Ihren bisherigen Haushalt aufgelöst, ziehen Sie von den Pflegekosten bitte eine Haushaltsersparnis von 33,60 € täglich (1.008 € monatlich 12.096 € jährlich, Werte für 2025) ab. Sind Sie und Ihre Ehegattin / Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin / Ihr Lebenspartner krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für Sie beide eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Ein Abzug ist auch für Aufwendungen möglich, die Ihnen aus der Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig entstehen.
  • Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis, z. B. Brand oder Hochwasser, vernichtet wurden, wenn keine allgemein zugängliche und übliche Versicherung möglich war. Dazu gehören auch die notwendigen und angemessenen Kosten für die Schadensbeseitigung.

♦   Haushaltsnahe Aufwendungen?

Sind in den von Ihnen beantragten außergewöhnlichen Belastungen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und / oder Handwerkerleistungen enthalten?

Dann kann es sein, dass sich ein Teil der in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen Aufwendungen aufgrund der zumutbaren Belastung nicht auswirkt. Für die Aufwendungen, die sich nicht auswirken, können Sie eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und / oder Handwerkerleistungen geltend machen. Tragen Sie bitte in die Zeilen 39 bis 41 alle in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und / oder Handwerkerleistungen ein.

Dazu mehr in den Beiträgen 2.4.4, 2.4.5, 2.4.7, 2.4.8 und 2.4.9

Anlage Außergewöhnliche Belastungen