Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 07 Anlage Außergewöhnliche Belastungen > 2.4.7 Zeile 39 - 41 Pflegekosten als haushaltsnahe Aufwendungen
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Anlage Außergew. Belastungen
Einleitung
Sind in den von Ihnen beantragten außergewöhnlichen Belastungen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und / oder Handwerkerleistungen enthalten? Dies ist bei Pflegekosten im eigenen Haushalt oder einer Unterbringung im Heim regelmäßig der Fall. So zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen ausdrücklich auch die einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Tätigkeit bei Pflege im eigenen Haushalt und bei Unterbringung in einem Heim.
Dann kann es sein, dass sich ein Teil der in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen Aufwendungen aufgrund der zumutbaren Belastung nicht auswirkt. Für die Aufwendungen, die sich nicht auswirken, können Sie eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und / oder Handwerkerleistungen geltend machen. Tragen Sie bitte in die Zeilen 39 bis 41 alle in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und / oder Handwerkerleistungen ein.
Dies bedeutet: Da Pflege im Haushalt oder Unterbringung im Heim auch zu haushaltsnahen Aufwendungen führen, gibt es zusätzlich zur außergewöhnlichen Belastung einen weiteren Steuervorteil. Aufwendungen, die sich in Höhe der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastungen auswirken, gelten als haushaltsnahe Aufwendungen. Dafür gibt es eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 %, max. 4.000 €, die direkt von der Steuer abgezogen wird.
Praktischer Fall
Einem pflegebedürftigen Steuerzahler (Pflegegrad 1-5) entstehen für ambulante Pflege Kosten von 24.000 €, von denen die Pflegeversicherung 11.000 € trägt. Die verbleibenden 13.000 € sind nach Abzug der zumutbaren Belastung von 7.000 € mit 6.000 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig. In Höhe der zumutbaren Belastung steht dem Pflegebedürftigen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen zu. Sie wird in Zeile 37 beantragt. Die haushaltsnahen Aufwendungen betragen lt. Nachweis 9.000 €. Die Berechnung der Steuerermäßigung übernimmt das Finanzamt.
Der Steuerzahler trägt ein:
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Die Aufwendungen von 9.000 dürfen nicht noch einmal in der Anlage 35a / haushaltsnahe Aufwendungen geltend gemacht werden. Das Finanzamt berücksichtigt von den 9.000 € nur die zumutbare Belastung von 7.000 €. Die Steuerermäßigung beträgt 20 %, (max. 4.000 €) = 1.400 €.