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2.5.0 Behinderungsbedingte Umbaukosten Zeile 33

Anlage Außergew. Belastungen

Mit dem Pauschbetrag für Körperbehinderung werden nur die typischen Mehraufwendungen abgedeckt, die durch die Behinderung entstehen, er soll nur bestimmte Erschwernisse ausgleichen, die behinderten Menschen im Verhältnis zu Nichtbehinderten haben (§ 33b Abs. 1 EStG).

♦   Umgestaltung der Wohnung

Um- und Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können außergewöhnliche Belastungen darstellen, soweit die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist. Eine Verteilung der Kosten auf mehrere Kalenderjahre ist indessen nicht möglich. 

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage folgender Unterlagen notwendig: 

  • Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung über die Bewilligung eines Zuschusses nach § 40 Abs. 4 SGB XI oder 
  • Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung 

So können die Aufwendungen für die behindertengerechte Umgestaltung einer Wohnung, z. B. durch Einbau eines Treppenliftes neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein(BFH Urteil vom 06.02.2014 - VI R 61 / 12).

In einem anderen Fall (BFH Urteil vom 24.02.2011 - VI R 16/10) hatte ein Ehepaar mit einem zu 100 % behinderten Kind ein Einfamilienhaus gekauft und anschließend 29.390 € Umbaukosten für den von dem Kind genutzten Wohnraum aufgewendet. Die Kosten wurden anerkannt.

Auch Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. In diesem Fall kommt ein Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 5 EStG nicht in Betracht (FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.03.2014 - 1 K 3301/12). Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit genügt ein Schreiben des Hausarztes.