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2.5.3 Zeile 28-30 Bestattungskosten

Zusammenfassung / Begriff

Alle Aufwendungen, die beim Tod eines nahen Angehörigen entstehen, sind als  außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen (§ 33 EStG). Zum Nachlass rechnen insbesondere Ansprüche aus einer Lebens- oder Sterbeversicherung, Bankguthaben, Wertpapiere. Nicht zum Nachlass zählen persönliche Gegenstände wie Hausrat oder ein privater PKW. 

  • Steuerpflichtiges Sterbegeld anrechnungsfrei

Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Bestattungskosten. Wird das Sterbegeld vom Arbeitgeber der verstorbenen Person lt. Tarifvertrag geleistet,  ist die Einnahme vom Erben als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. In diesem Fall wird das Sterbegeld nicht auf die Bestattungskosten angerechnet (BFH, Urteil vom 15.6.2023 – VI R 33/20). 

♦   Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen

Trägt der Steuerpflichtige die Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass in der Regel eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt.

♦  Abzugsfähige Aufwendungen

Als außergewöhnliche Belastung können Bestattungskosten abgezogen werden, soweit die Aufwendungen notwendig sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hierbei ist dem Steuerpflichtigen ein größerer Spielraum zu gewähren als in sonstigen Fällen. Denn die Gestaltung eines Begräbnisses gehört zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers (BFH-Urteil vom 17.9.1987, a.a.O.). Allerdings sind nur die Kosten der eigentlichen Bestattung, die mit der Beerdigung unmittelbar verbunden sind, als notwendig anzusehen. Hier gilt ein Grenzwert von 7.500 €. Die nur mittelbar durch die Beerdigung veranlassten Aufwenden und Folgekosten der Beerdigung sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteil vom 17.9.1987, a.a.O.).

Zu den nicht begünstigten mittelbaren Kosten einer Beerdigung zählen z.B.:

  •     Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen
  •     Aufwendungen für die Trauerkleidung
  •     Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung
  •     Kosten der Grabpflege/-bepflanzung
  •     Aufwendungen für eine aufwendige Grabstätte
  •     Anschaffungskosten für ein aufwendiges Grabmal

Zu den abzugsfähigen unmittelbaren Beerdigungskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die Trauerfeier, Trauerredner, Bestatterleistungen, Überführung, Sarg, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren, erstmalige Herrichten des Grabes einschließlich eines angemessenen Grabmals, etc.

♦   Angemessenheit der Aufwendungen

Sind die Bestattungskosten dem Grunde nach zwangsläufig, so kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur soweit in Betracht, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Von einer Angemessenheit kann allgemein ausgegangen werden, wenn die unmittelbaren Beerdigungskosten, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, nicht mehr als 7.500 € betragen (vgl. FG Köln, Urteil vom 29.9.2010, Az. 12 K 784/09). Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen.

Wird diese Grenze überschritten ist die Angemessenheit nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei richtet sich die Angemessenheit nach der Lebensstellung des Verstorbenen und nicht nach der des Steuerpflichtigen.

Übersteigen die Beerdigungskosten den Betrag von 7.500 €, weil eine Überführung ins Ausland stattfindet, sind die übersteigenden Kosten in der Regel nicht angemessen. Etwas anderes gilt, wenn die Überführung in das Ausland nach den Besonderheiten des Einzelfalles unbedingt erforderlich ist, weil etwa im Inland keine brauchtums- oder konfessionsspezifische Bestattung möglich ist (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.2.1992, Az. Bf IV 44/90).

♦   Kürzung um Nachlass oder sonstige Ersatzleistungen

Voraussetzung für den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die angemessenen Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossenen Geldleistungen gedeckt sind (BFH-Urteil vom 19.10.1990, BStBl 1991 II S. 140). Hierzu zählen insbesondere Leistungen aus Verträgen zugunsten Dritter, die der Steuerpflichtige erhält (z.B. aus Sterbegeld- oder Lebensversicherungen). Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen.

Bei Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung nicht nur dazu dient, die unmittelbaren – und damit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen – Bestattungskosten zu begleichen, sondern sämtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfallen. Damit sind die unmittelbaren Beerdigungskosten nur insoweit um die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfallen.

Beispiel:

Dem Steuerpflichtigen entstehen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen Aufwendungen von 5.000 €. Diese bestehen zu 4.000 € aus unmittelbaren und zu 1.000 € aus mittelbaren Beerdigungskosten. Der Angehörige hinterlässt keinen Nachlass. Der Steuerpflichtige erhält aus einer Sterbegeldversicherung, die der nahe Angehörige auf ihn abgeschlossen hat, eine Versicherungsleistung von 3.500 €.

Als außergewöhnliche Belastung sind dem Grunde nach nur die unmittelbaren Beerdigungskosten von 4.000 € abzugsfähig. Diese sind um die Leistung der Sterbegeldversicherung zu kürzen. Die Versicherungsleistung von 3.500 € entfällt im vorliegenden Fall – entsprechend dem Anteil der unmittelbaren Beerdigungskosten an den gesamten Beerdigungskosten – zu 4/5 auf die unmittelbaren Beerdigungskosten.

Daher sind die unmittelbaren Beerdigungskosten von 4.000 € um 2.800 € (4/5 von 3.500 EUR) zu kürzen. Es ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung von 1.200 €.

Quelle: LfSt Bayern, Vfg.16.12.2016 – S 2284.1.1-21/1 St 32

Tipp Keine Kürzung