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Anlage Außergew. Belastungen
Übernommene Krankheits- und / oder Pflegekosten für einen nahen Angehörigen sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig.
Ist der Angehörige in einem Heim untergebracht, sind nicht nur die medizinischen Leistungen und die gesondert abgerechneten Pflegekosten, sondern auch die allgemeinen Pflegekosten einschließlich der Unterbringung und Verpflegung nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung dem Heimgesetz entspricht.
♦ Praktischer Fall
Die Mutter des Steuerzahlers lebt im Pflegeheim. Sie ist pflegebedürftig mit Pflegegrad 3. Die Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim wurden zunächst zum größten Teil von der Stadt A getragen.
Hinsichtlich dieser Kosten wurde der Steuerzahler von der Stadt A in Höhe von 8.733 € in Anspruch genommen, da seine Mutter von der Stadt Hilfe zur Pflege (Heimpflege) nach dem 7. Kapitel des SGB XII erhielt. Die Mutter selbst bezieht eine monatliche Witwenrente in Höhe von 900 € sowie eine Hinterbliebenenrente von 200 €. Die Mutter unterhielt vor der Heimunterbringung eine eigene Wohnung in A.
Den Betrag von 8.733 € macht der Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers beträgt 56.000 €.
Das Finanzamt rechnet
Aufwendungen für die Mutter im Pflegeheim | 8.733 € | |
- Zumutbare Belastung: 5 % von 5.340 € = | 767 € | |
- Zumutbare Belastung: 6 % von 35.790 € = | 2.147 € | |
- Zumutbare Belastung: 7 % von 2.870 € = | 200 € | |
- Zumutbare Belastung: Summe 56.000 € = | 3.114 € > | - 3.114 € |
Außergewöhnliche Belastungen | 5.527 € |
Soweit die Aufwendungen wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt werden, kann eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG / haushaltsnahe Aufwendungen in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der zumutbaren Belastung (§ 35a Abs. 2 EStG / BMF, 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008 / Tz 32).
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