Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.5.1 Hinweis Zeile 22-24 Übernahme von Heimkosten, Besuchsfahrten

Anlage Außergew. Belastungen

Übernommene  Krankheits- und / oder Pflegekosten für einen nahen Angehörigen sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig.

Ist der Angehörige in einem Heim untergebracht, sind nicht nur die medizinischen Leistungen und die gesondert abgerechneten Pflegekosten, sondern auch die allgemeinen Pflegekosten einschließlich der Unterbringung und Verpflegung nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung dem Heimgesetz entspricht.

♦  Praktischer Fall

Die Mutter des Steuerzahlers lebt im Pflegeheim. Sie ist pflegebedürftig mit Pflegegrad 3. Die Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim wurden zunächst zum größten Teil von der Stadt A getragen.

Hinsichtlich dieser Kosten wurde der Steuerzahler von der Stadt A in Höhe von 8.733 € in Anspruch genommen, da seine Mutter von der Stadt Hilfe zur Pflege (Heimpflege) nach dem 7. Kapitel des SGB XII erhielt. Die Mutter selbst bezieht eine monatliche Witwenrente in Höhe von 900 € sowie eine Hinterbliebenenrente von 200 €. Die Mutter unterhielt vor der Heimunterbringung eine eigene Wohnung in A.

Den Betrag von 8.733 € macht der Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers beträgt 56.000 €.

Das Finanzamt rechnet

Aufwendungen für die  Mutter im Pflegeheim        8.733 €
- Zumutbare Belastung: 5 % von        5.340 € =    767 €  
- Zumutbare Belastung:  6 % von    35.790 € = 2.147 €  
- Zumutbare Belastung: 7 % von       2.870 € =    200 €  
- Zumutbare Belastung: Summe      56.000 € =      3.114 €   > - 3.114 €
Außergewöhnliche Belastungen   5.527 €

 

 

 

 

 

 

  • Haushaltsnahe Aufwendungen

Soweit die Aufwendungen wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt werden, kann eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG / haushaltsnahe Aufwendungen in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der zumutbaren Belastung (§ 35a Abs. 2 EStG / BMF, 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008 / Tz 32).

♦   Besuchsfahrten zu Eltern im Altenheim

Fahrtkosten von Kindern zu ihren im Altersheim lebenden Eltern stellen im Rahmen des Üblichen keine außergewöhnliche Belastung dar. Ausnahmsweise sind Reisekosten abzugsfähig, wenn die Besuchsfahrten nachweislich medizinisch indiziert sind und zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen. Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, wenn auf eine zumutbare Durchsetzung von Ersatzansprüchen verzichtet wurde.

Im Streitfall besuchte der Steuerpflichtige seine pflegebedürftige, 89 Jahre alte Mutter im Streitjahr zehnmal. Die Entfernung betrug 500 km. Der Steuerpflichtige hatte als Betreuer seiner Mutter Anspruch auf Fahrtkostenersatz gegen die Staatskasse. Diesen Ersatzanspruch hatte er nicht geltend gemacht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2007, 6 K 431/06).