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Anlage Außergew. Belstungen
Zusammenfassung / Begriff
Kurkosten sind abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit der Kur nachgewiesen wird. Nachweise in Kopie müssen Sie nur einreichen, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.Als Nachweis eignet sich ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder andere Unterlagen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt (z. B. bei Pflichtversicherten aus einer
Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse). Der Zuschuss einer Krankenversicherung zu Arztkosten, Arzneimittelkosten und Kurmittelkosten reicht als Nachweis nicht aus.
Aufwendungen für eine komplette Kur (Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Heilmittel) sind wie Krankheitskosten absetzbar, wenn die Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 95/85 - BStBl II 1988, 275). Die Notwendigkeit muss vor Reiseantritt ein Amtsarzt bescheinigen. Nachträglich ausgestellte Atteste erkennt der Fiskus nicht an. Ein Attest vom Amtsarzt brauchen Sie indessen nicht, wenn eine Krankenkasse die Notwendigkeitsprüfung bereits vorgenommen und positiv beschieden hat. Entsprechendes gilt für Beamte / Pensionäre, wenn sie eine Beihilfe für die Aufwendungen erhalten (BFH Urteil vom 30.06.1995 - III R 52 / 93).
♦ Ärztliche Behandlung am Kurort
Ein Attest vom Amtsarzt vor Antritt der Kur benötigen Sie nicht, wenn Sie lediglich vor Ort ärztliche Betreuung und Kurmittel (Bäder, Massagen etc.) in Anspruch nehmen. Diese Leistungen wären auch an Ihrem Wohnort als außergewöhnliche Belastungen begünstigt.
♦ Begleitperson
Vor der Kur muss der Amtsarzt die Notwendigkeit einer Begleitperson bescheinigen. Eine Bescheinigung erübrigt sich, wenn die Begleitung offenkundig notwendig ist, z. B. bei einen Behinderungs-Merkmal »H« im Behindertenausweis oder bei der Kur eines Kindes unter 10 Jahren (FG Münster vom 24.5.1996 - EFG 1996 S. 926).
♦ Entziehungskur
Alkoholsucht ist eine Krankheit (BFH Urteil vom 14.08.1981 - VI R 34 / 78). Alle notwendigen Kosten einer Entziehungskur werden deshalb anerkannt. Auch die Aufwendungen für eine Nachbehandlung sind wie Krankheitskosten absetzbar. Fahrtkosten zum Gruppentreffen der Anonymen Alkoholiker sind absetzbar, aber nur in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (BFH Urteil vom 13.02.1987 - BStBl 1987 II S. 427).
♦ Fahrtkosten zum Kurort
Anerkannt werden nur Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Können Sie besondere Verhältnisse anführen, sind auch PKW-Kosten absetzbar. Besondere Verhältnisse können sein ungünstige Verkehrsverbindungen, gesundheitliche Gründe wie eine Gehbehinderung, Asthma oder ein Herzleiden, das sie hindert, schweres Gepäck zu tragen (BFH 30.06.1967 - VI R 104/66)
Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in Kur befindlichen Angehörigen sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
♦ Klimakur
Eine Klimakur kann unter besonderen Umständen zwangsläufig sein, wenn sie medizinisch notwendig ist, auch wenn ihre Durchführung nicht unter ärztlicher Kontrolle steht, z. B. bei Neurodermitis oder Psoriasis (Schuppenflechte).
♦ Nachkur
Eine Nachkur ist nur abziehbar, wenn sie ärztlich verordnet und unter ständiger ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.