Helfer in Steuersachen

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2.4.3 Zeile 19-21 Kurkosten

Anlage Außergew. Belstungen

Zusammenfassung / Begriff

Aufwendungen für eine komplette Kur (Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Heilmittel) sind wie Krankheitskosten absetzbar, wenn die Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 95/85 - BStBl II 1988, 275). Die Notwendigkeit muss vor Reiseantritt ein Amtsarzt bescheinigen. Nachträglich ausgestellte Atteste erkennt der Fiskus nicht an. Ein Attest vom Amtsarzt brauchen Sie indessen nicht, wenn eine Krankenkasse die Notwendigkeitsprüfung bereits vorgenommen und positiv beschieden hat. Entsprechendes gilt für Beamte / Pensionäre, wenn sie eine Beihilfe für die Aufwendungen erhalten (BFH Urteil vom 30.06.1995 - III R 52 / 93).

♦   Ärztliche Behandlung am Kurort

Ein Attest vom Amtsarzt vor Antritt der Kur benötigen Sie nicht, wenn Sie lediglich vor Ort ärztliche Betreuung und Kurmittel (Bäder, Massagen etc.) in Anspruch nehmen. Diese Leistungen wären auch an Ihrem Wohnort als außergewöhnliche Belastungen begünstigt.

♦  Begleitperson

Vor der Kur muss der Amtsarzt die Notwendigkeit einer Begleitperson bescheinigen. Eine Bescheinigung erübrigt sich, wenn die Begleitung offenkundig notwendig ist, z. B. bei einen Behinderungs-Merkmal »H« im Behindertenausweis oder bei der Kur eines Kindes unter 10 Jahren (FG Münster vom 24.5.1996 - EFG 1996 S. 926).

♦  Entziehungskur

Alkoholsucht ist eine Krankheit (BFH Urteil vom 14.08.1981 - VI R 34 / 78). Alle notwendigen Kosten einer Entziehungskur werden deshalb anerkannt. Auch die Aufwendungen für eine Nachbehandlung sind wie Krankheitskosten absetzbar. Fahrtkosten zum Gruppentreffen der Anonymen Alkoholiker sind absetzbar, aber nur in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (BFH Urteil vom 13.02.1987 - BStBl 1987 II S. 427).

♦   Fahrtkosten zum Kurort

Anerkannt werden nur Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Können Sie besondere Verhältnisse anführen, sind auch PKW-Kosten absetzbar. Besondere Verhältnisse können sein ungünstige Verkehrsverbindungen, gesundheitliche Gründe wie eine Gehbehinderung, Asthma oder ein Herzleiden, das sie hindert, schweres Gepäck zu tragen (BFH 30.06.1967 - VI R 104/66)

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in Kur befindlichen Angehörigen sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

♦  Klimakur

Eine Klimakur kann unter besonderen Umständen zwangsläufig sein, wenn sie medizinisch notwendig ist, auch wenn ihre Durchführung nicht unter ärztlicher Kontrolle steht, z. B. bei Neurodermitis oder Psoriasis (Schuppenflechte).

♦  Nachkur

Eine Nachkur ist nur abziehbar, wenn sie ärztlich verordnet und unter ständiger ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.