Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 07 Anlage Außergewöhnliche Belastungen > 1.0.0 THEMEN zur Anlage außergewöhnliche Belastungen
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Zusammenfassung
Die außergewöhnlichen Belastungen sind in den §§ 33 bis 33b EStG geregelt. Die Regelungen umfassen die folgenden Fälle:
Anspruchsgrundlage | Beitrag unter Ziffer |
I. Anspruch auf einen Pauschbetrag als Mensch mt Behinderung oder als Hinterbliebener |
2.1.0 |
II. Anspruch auf Pauschbetrag wegen unentgeltlicher persönlicher Pflege eines pflegebedürftigen Menschen |
2.2.0 |
III. Anspruch auf behindertenbedingte Fahrtkostenpauschale |
2.3.0 |
IV. Andere Aufwendungen wie Krankheitskosten, Pflegekosten, Heimunterbringung, Bestattungskosten, Kosten durch Naturgewalten |
2.4.0 |
♦ Außergewöhnliche Belastungen
Allen in der obigen Tabelle angeführten Anspruchsgrundlagen liegt zugrunde, dass es sich um außergewöhnliche Belastungen handelt, die zwangsläufig angefallen sind.
Die meisten außergewöhnlichen Belastungen werden durch Pauschbeträge abgegolten, sofern die Aufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Lediglich die Aufwendungen unter "IV. Andere Aufwendungen" wie Krankheitskosten müssen einzeln nachgewiesen werden. Von diesen Aufwendungen wird die sog. "zumutbare Belastung" abgezogen. Dazu unten mehr.
Abzugsfähig sind nur Aufwendungen, zwangsläufig erwachsen sind. Die Gründe dafür können sein (§ 33 Abs. 2 EStG): Zwangsläufig aus
Damit außergewöhnliche Belastungen wirklich zu einer Steuerersparnis führen, müssen die Kosten einen bestimmten Eigenanteil, die zumutbare Belastung, überschreiten, den jeder tragen muss.
Ihr Finanzamt berechnet die zumutbare Belastung automatisch. Es berücksichtigt dabei Ihre familiären Verhältnisse und die Höhe Ihrer Einkünfte. Die genaue Berechnung
können Sie im § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nachlesen.
Prozesskosten, wie z. B. die Kosten einer Scheidung oder für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Entsprechendes gilt für Kosten durch Diätverpflegung (§ 33 Abs. 1 EStG)
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
♦ In welchem Kalenderjahr abzugsfähig
Es gilt auch hier das sogenannte Abflussprinzip nach § 11 EStG. Danach sind Ausgaben für das Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind also im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht des Saarlandes hält in extremen Fällen eine Billigkeitsregelung dahingehend für angemessen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Wohngebäudes mit Umbaukosten in Höhe von 135.143 € auf maximal fünf Jahre verteilen kann (FG des Saarlandes Gerichtsbescheid vom 06.08.2013 - 1 K 1308/12).
Werden Ihnen Aufwendungen von dritter Seite ganz oder teilweise erstattet, sind die Aufwendungen insoweit kürzen. Es geht dabei um Versicherungsleistungen, Beihilfen, Unterstützungen oder um den Wert des Nachlasses, der bei Bestattungskosten zu berücksichtigen ist.
Das Abflussprinzip wird aus praktischen Gründen durchbrochen, indem zu erwartende Erstattungen, die im nächsten Jahr vereinnahmt werden, bereits mit den Aufwendungen im laufenden Jahr verrechnet werden (BFH Urteil vom 30.06.1999, III R 8/95).
♦ Das Argument mit dem Gegenwert
Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur Aufwendungen in Betracht, die gewissermaßen „verlorenen Aufwand” darstellen (Gegenwerttheorie / BVerfG Beschluss vom 13.12.1966 - 1 BvR 512/65). Wer für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält, ist somit nicht belastet.
Da stellt sich gleich die Frage: Stellt die erlangte Gesundheit nach erfolgreicher ärztlicher Behandlung einen Gegenwert dar. Wenn ja, dürften Krankheitskosten nicht abzugsfähig sein. Hier kommt indessen ein anderes Argument zum Zuge. Es werden mit den Aufwendungen lediglich die >>Erstlingsgaben / Erstausstattung der Natur<< wiedererlangt. Erlangte Gesundheit ist kein Gegenwert für Krankheitskosten, sondern die Wiederherstellung eines natürlichen Zustandes.
Ebenso verhält es sich, wenn Sie eine Brille oder ein Hörgerät erworben haben. Mit Brille oder Hörgerät wird lediglich der Verlust der >>Erstlingsgaben / Erstausstattung der Natur<< ausgeglichen.
Ein junges Paar, das sich Hausrat anschafft, kann die Kosten dafür indessen nicht abziehen, obwohl diese zwangsläufig entstanden sind, weil es für seine Aufwendungen ja einen Gegenwert erhält (BVerfG Beschluss vom 13.12.1966 - 1 BvR 512/65).
♦ Musterfall Krankheitskosten
Welche außergewöhnlichen Belastungen haben die Eheleute Muster?
Frau Muster war mehrere Wochen krank. Der Krankenhausaufenthalt hat insgesamt 4.750 € gekostet. Davon hat die Krankenkasse nur 3.400 € bezahlt. Ferner hat Frau Muster von ihrem Arbeitgeber eine steuerfreie Unterstützung von 250 € erhalten. Die Eheleute Muster tragen in der Zeile 31 sowohl die Krankheitskosten als auch die Summe der erstatteten Beträge ein. Sie wissen, dass die verbleibenden Kosten von 1.100 € nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern vom Finanzamt um die sog. zumutbare Belastung gekürzt werden.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen