Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.0 THEMEN zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen

  • Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Einleitung zum Thema 

Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die Ihnen aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig entstehen, z. B. aufgrund von

  • Krankheit,
  • Behinderung,
  • Unwetterschäden oder
  • Bestattung einer Angehörigen oder eines Angehörigen.

Diese Ausgaben können Sie, soweit sie Ihnen nicht ersetzt werden, steuermindernd geltend machen. Dies ist jedoch nur insoweit möglich, als die Ausgaben die sog. zumutbare Belastung übersteigen. Ihr Finanzamt berechnet die zumutbare Belastung automatisch. Es berücksichtigt dabei Ihre familiären Verhältnisse und die Höhe Ihrer Einkünfte. Die genaue Berechnung können Sie im § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nachlesen.

Prozesskosten, wie z. B. die Kosten einer Scheidung oder für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar (§§ 33 bis 33b EStG). Dasselbe gilt für Kosten durch Diätverpflegung.

♦   Übersicht

Für die meisten außergewöhnlichen Belastungen können Pauschbeträge in Anspruch genommen werden Beitrag unter  Ziffer 

I. Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung oder Hinterbliebene

 2.1.0

II. Pauschbetrag wegen unentgeltlicher persönlicher Pflege eines pflegebedürftigen Menschen

2.2.0

III. Pauschbetrag als behindertenbedingte Fahrtkostenpauschale

2.3.0

IV. Nachgewiesene andere Aufwendungen wie Krankheitskosten, Pflegekosten, Heimunterbringung, Bestattungskosten, Kosten durch Naturgewalten. Diese Aufwendungen müssen einzeln nachgewiesen werden. Auch wird von diesen Aufwendungen die sog. zumutbare Belastung abgezogen. 

2.4.0

 

Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2025

♦   In welchem Kalenderjahr abzugsfähig

Es gilt auch hier das sogenannte Abflussprinzip nach § 11 EStG. Danach sind Ausgaben für das Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind also im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. 

  • Ausnahme: Verteilung auf fünf Jahre

Das Finanzgericht des Saarlandes  hält in extremen Fällen eine Billigkeitsregelung dahingehend für angemessen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Wohngebäudes mit Umbaukosten in Höhe von 135.143 € auf maximal fünf Jahre verteilen kann (FG des Saarlandes Gerichtsbescheid vom 06.08.2013 - 1 K 1308/12).

Werden Ihnen Aufwendungen von dritter Seite ganz oder teilweise erstattet, sind die Aufwendungen insoweit kürzen. Es geht dabei um Versicherungsleistungen, Beihilfen, Unterstützungen oder um den Wert des Nachlasses, der bei Bestattungskosten zu berücksichtigen ist. 

  • Zu erwartende Erstattungen

Das Abflussprinzip wird aus praktischen Gründen durchbrochen, indem zu erwartende Erstattungen, die im nächsten Jahr vereinnahmt werden, bereits mit den Aufwendungen im laufenden Jahr verrechnet werden (BFH Urteil vom 30.06.1999, III R 8/95). 

♦  Das Argument mit dem Gegenwert

Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur Aufwendungen in Betracht, die gewissermaßen „verlorenen Aufwand”  darstellen (Gegenwerttheorie / BVerfG Beschluss vom 13.12.1966 - 1 BvR 512/65). Wer für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält, ist somit nicht belastet.

Da stellt sich gleich die Frage: Stellt die erlangte Gesundheit nach erfolgreicher ärztlicher Behandlung einen Gegenwert dar. Wenn ja, dürften Krankheitskosten nicht abzugsfähig sein. Hier kommt indessen ein anderes Argument zum Zuge. Es werden mit den Aufwendungen lediglich die >>Erstlingsgaben / Erstausstattung der Natur<< wiedererlangt. Erlangte Gesundheit ist kein Gegenwert für Krankheitskosten, sondern die Wiederherstellung eines natürlichen Zustandes. 

  • Brille und Hörgerät ja, Hausrat nein

Ebenso verhält es sich, wenn Sie eine Brille oder ein Hörgerät erworben haben. Mit Brille oder Hörgerät wird lediglich der Verlust der >>Erstlingsgaben / Erstausstattung der Natur<< ausgeglichen.

Ein junges Paar, das sich Hausrat anschafft, kann die Kosten dafür indessen nicht abziehen, obwohl diese zwangsläufig entstanden sind, weil es für seine Aufwendungen ja einen Gegenwert erhält (BVerfG Beschluss vom 13.12.1966 - 1 BvR 512/65).