Helfer in Steuersachen

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2.2.2 Zeile 11-16 Pauschbetrag nur mit Pflegegrad

Anlage Außergew. Belastungen

Zusammenfassung / Begriff

Der Pflege-Pauschbetrag (Zeile 11- 16) kann geltend gemacht werden, wenn der gepflegte pflegebedürftig ist. Das ist der Fall, wenn er vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse  mindestens den Pflegegrad 2 erhalten hat.  

Unabhängig davon gibt es Pflegegeld von der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 1. 

♦   Kriterien für Pflegegrade

Ein Pflegegrad wird durch ein Gutachten bzw. eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung festgestellt.

Für die Einstufung in den Pflegegrad 1 ist Voraussetzung, dass für mindestens 6 Monate die Selbständigkeit des Versicherten und seine Fähigkeiten - zumindest gering - beeinträchtigt sind. Eine geringe Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn der Versicherte fremde Hilfe benötigt 

  • bei der Körperpflege (Baden oder Duschen),
  • beim An- und Auskleiden und 
  • bei der Einnahme von Tabletten. 

Dabei werden u. A. motorische Fähigkeiten geprüft: Nackengriff, Schürzengriff, grobe Kraft, Feinmotorik, Faustschluss, Pinzettengriff, Besteck greifen, halten und betätigen, Glas oder Tasse zum Mund führen. Ferner Stehen und Gehen, Aufstehen aus sitzender Position, Hinlegen ins Bett, Aufstehen aus dem Bett, Überwinden einzelner Stufen, Treppensteigen.

Der - niedrigste - Pflegegrad (1) wird z. B. nur attestiert, wenn der Bedürftige seine Körperpflege (Duschen, Wannenbad) und das tägliche An- und Auskleiden nur mit fremder Hilfe bewerkstelligen kann. Auch muss die Einnahme von Medikamenten nicht ausreichend gewährleistet sein, so dass auch dazu fremde Hilfe benötigt wird. Eine Chance auf Pflegegrad 1 und damit auf Pflegegeld  hat nur, wer diesbezüglich Einschränkungen hat.  

Für die Einstufung in einen der Pflegegrade 2-5 müssen weitere Einschränkungen hinzukommen. 

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird von der Krankenkasse des Pflegebedürftigen gezahlt. Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 1 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Das Pflegegeld ist eine Entschädigung eigener Art und nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei.

Darüber hinaus zahlt die Pflegeversicherung für Sie als pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung. Zahlreiche nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind auf diese Weise durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt. Das alles kostet Sie keinen Cent (§ 166 SGB VI i. V. mit § 3 SGB XI).

Als anerkannte Pflegeperson gelangen Sie in die gesetzliche Rentenversicherung und werden so für das Alter sozial abgesichert. Hierdurch steigt Ihre spätere Rente, es können sogar Rentenansprüche erst neu begründet werden. Voraussetzung ist, dass Sie den Pflegebedürftigen

  1. Nicht gewerbsmäßig und
  2. wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen