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Anlage Außergew. Belastungen
Ist Ihr Kind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten, behindert und nimmt Ihr Kind z. B. wegen fehlender Einkünfte den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch, kann der Pauschbetrag auf Sie als Eltern übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG).
Die Übertragung ist in der Anlage Kind zu beantragen. Voraussetzung ist, dass das Kind im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat lebt.
Wichtig:
Für ein bereits erwachsenes behindertes Kind können die Eltern zum Kindergeld oder zu den Kinderfreibeträgen auch noch - durch Übertragung - den Behinderten-Pauschbetrag erhalten, wenn sich das Kind nicht selbst unterhalten kann.
Anlage Kind
Zugleich haben Eltern Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag bis 1.800 €, den Sie in der Anlage Außergew. Belastungen beantragen können (§ 33b Abs. 6 EStG).
Anlage Außergew. Belastung
Je nach Schwere / Grad der Behinderung können Sie zusätzlich für private Fahrten mit dem Kind die Fahrtkosten-Pauschale erhalten.
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 % und dem Merkzeichen "G" beträgt die behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale 900 € (§ 33 Abs. 2a Satz 3 EStG), mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" 4.500 € (§ 33 Abs. 2a Satz 4 EStG) / Werte ab 2021.
Anlage Außergew. Belastung
♦ Behinderten-Pauschbetrag ab Geburt beantragen
Bei kleinen Kindern wird eine Behinderung oft spät erkannt, z. B. bei Downsyndrom. Lassen Sie im Behindertenausweis eintragen, ab wann die Behinderung besteht, z. B. ab Geburt. Nun können Sie rückwirkend ab dem Geburtsjahr des Kindes für sich den Pauschbetrag beanspruchen, auch wenn Ihre Steuerbescheide schon bestandskräftig sind. Denn der Behindertenausweis hat für das Finanzamt die Wirkung eines Grundlagenbescheides, der auch zur Berichtigung von bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden führt (§ 175 Abs. 1 AO).
Entsprechendes gilt, wenn ein Kind an Diabetes leidet. Auch Diabetes wird oft erst spät erkannt und kann bei einem Kind eine so hohe Pflegebedürftigkeit mit sich bringen, dass das Versorgungsamt dem Kind das Merkzeichen "h" = hilflos nachträglich für zurückliegende Jahre bescheinigt.