Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 07 Anlage AußergewBelastg > 2.3.0 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale Zeile 17-18
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Außergew. Belastungen
Je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis zählen auch Fahrtkosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Dafür erhalten Sie ab 2021 eine Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG).
Behinderte mit einem bestimmten Grad der Behinderung können Fahrtkosten für Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Fahrtkostenpauschale steht neben dem Behinderten-Pauschbetrag zu. Allerdings wird die Fahrtkostenpauschale, im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag, in die Berechnung der zumutbaren Belastung einbezogen.
Die Fahrtkostenpauschale wird berücksichtigt, ohne dass Sie Fahrtkosten nachweisen müssen.
Anlage Außergew. Belastungen Papierformular
♦ Die Pauschale und ihre Höhe:
Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten berücksichtigungsfähig. Die Pauschale wird in die Berechnung der zumutbaren Belastung einbezogen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 EStG übertragen wurde.
♦ Bei beruflichen Fahrten doppelte Entfernungspauschale
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 plus Merkzeichen »G« können Sie als Arbeitnehmer in der Anlage N für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale) 0.30 € je gefahrenen Kilometer, also nicht je Entfernungskilometer, als Werbungskosten geltend machen.
♦ Praktischer Fall
Der Steuerpflichtige (Grad der Behinderung 100 und Merkzeichen "G" im Behindertenausweis) hat im Jahr 25.000 km mit seinem privaten Pkw zurückgelegt.
An 230 Arbeitstagen ist er zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (einfache Entfernung von der Wohnung 20 km) gefahren. Meistens ist er zusätzlich mittags zu seiner Wohnung gefahren, um eine Mittagsmahlzeit einzunehmen.
Seinem Behindertenausweis entsprechend trägt er ein:
Anlage Außergew. Belastungen Papierformular
Behinderte Menschen erhalten eine doppelte Entfernungspauschale, wenn sie in Zeile 35 im Feld 115 eine 1 eintragen.
Anlage N Papierformular
Die Entfernungspauschale beträgt (230 x Hin- und Rückweg 40 km x 0.30 € =) 2.760 € und ist in dieser Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
Für das Kfz werden 0,40 € Kosten je gefahrenen km (durch Aufstellung der Fahrten und der Kosten) nachgewiesen.
Der Steuerzahler kann die Entfernungspauschale und zusätzlich außergewöhnliche Belastungen durch Privatfahrten (Mittagspause zu Hause) geltend machen.
Wenn der Steuerpflichtige die Höhe der Fahrtkosten durch Einzelaufstellung und Fahrtenbuch nachweist, z. B. in Höhe von 0.40 € je gefahrenen km, kann er absetzen (230 Tage × 20 km × 2 (Hin- und Rückfahrt) = 9.200 km × 0,40 € / km /tatsächliche Kosten = 3.680 €.
Anlage N Papierformular
Diese Fahrtkosten werden in voller Höhe abgezogen.
Anlage Außergew. Belastungen Papierformular
01.22