Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.2.1 Zeile 11-16 Nachbarschaftshilfe, Pflege-Pauschbetrag für Kind

Anlage Außergew. Belastungen

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Sie erhalten ihn auch dann in ungekürzter Höhe, wenn Sie Ihren Angehörigen nicht während des gesamten Jahres gepflegt haben. Dies gilt also auch, wenn Sie ihn nur an einzelnen Tagen betreut haben.

Beispiel:

Ihr pflegebedürftiger Angehöriger (Pflegegrad 4 oder 5) lebt während der Woche in einem Heim und ist nur am Wochenende in seiner Wohnung, wo Sie ihn betreuen. Sie erhalten den vollen Pflege-Pauschbetrag.

Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige während des Jahres verstorben ist.

Den Pauschbetrag können Sie mehrfach erhalten, wenn Sie mehrere Pflegebedürftige persönlich pflegen.

♦   Pflege als Nachbarschaftshilfe

Auch für die Pflege einer Person, die kein Angehöriger ist, steht der Pflegepauschbetrag zu, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht (Pflege in Form einer Nachbarschaftshilfe / H 33b EStH / BFH-Urt. vom 29.8.1996 - BStBl 1997 II S. 199).

♦   Pflege eines behinderten Kindes

Eltern können für sich den Pflege-Pauschbetrag beantragen und sich zugleich den Behinderten-Pauschbetrag für ihr Kind auf sich übertragen lassen.

Anlage Außergew. Belastungen

Die Eltern erhalten bei Pflegegrad 3 den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 €.

 Anlage Kind

Die Eltern erhalten den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in Höhe von 3.700 €

♦   Pflege durch den Ehepartner

Wird ein hilfloser Ehepartner durch den anderen gepflegt, so steht dem einen der Behinderten-Pauschbetrag und dem anderen der Pflege-Pauschbetrag zu (FG Nürnberg vom 26.5.1994 - VI 149/93; R 194 Abs. 6 EStR).

Beispiel: Behinderten-Pauschbetrag für den Ehemann mit Merkzeichen H = 7.400 €

Anlage Außergew. Belastungen

Behinderten-Pauschbetrag für den Ehemann 7.400 €

Anlage Außergew. Belastungen

Pflege-Pauschbetrag für die Ehefrau 1.800 €

  • Entgeltliche Pflege steuerschädlich, aber

Die Pflege darf für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages, wie bereits gesagt, nicht gegen Entgelt vorgenommen werden. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei der Pflege von Verwandten, Angehörigen, Freunden oder Nachbarn, ungeachtet der Höhe einer finanziellen Anerkennung oder Zuwendung, die der Pflegebedürftige Ihnen zukommen lässt.  

Bei der Pflege anderer Personen wird angenommen, dass Sie als Pflegeperson das empfangene Pflegegeld treuhänderisch bezogen und ausschließlich für den Gepflegten verwendet haben (H 33b EStH).

Beispiel:

Sie pflegen Ihren Vater, der seine Betreuung selbst organisiert hat und dafür Pflegegeld erhält. Den Antrag auf Pflegegeld hat er bei seiner Pflegekasse gestellt. Das erhaltene Pflegegeld kann er steuerfrei an Sie weiterleiten.

Zu den steuerschädlichen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG).

♦   Pflege zu Zweit?

Gefragt wird nach anderen Pflegepersonen. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, was Sie nicht unbedingt wissen können, ist der Pauschbetrag aufzuteilen. Eine ambulante Pflegekraft zählt hierbei nicht mit. Deren Beschäftigung ist für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags unschädlich. Wenn Sie allein pflegen, lassen Sie das Feld 201 offen.

⇒   Praktischer Fall: Pflege eines Angehörigen

Frau A kümmert sich um ihren Bruder B in dessen Wohnung. B ist an Aids erkrankt ist und schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 4 oder 5).

Frau A trägt ein:

 Anlage Außergew. Belastungen

Weil Frau A erstmals den Antrag stellt, fügt sie den Nachweis der Hilfslosigkeit (Schwerbehindertenausweis mit Zusatz »H« oder Bescheid der Krankenkasse über Pflegegrad 4 oder 5) ihres Pflegebefohlenen bei. Frau A erhält den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 €.

Tipp Später Rente für ehrenamtliche Pflege

Für die häusliche Pflege einer ständig hilflosen  Person zahlt die Pflegeversicherung Pflegegeld. Das Pflegegeld ist eine Entschädigung eigener Art und nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. 

Laut § 19 SGB XI gilt man seit dem 1. Januar 2017 offiziell als Pflegeperson, wenn man einen oder mehrere Pflegebedürftige mindestens zehn Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegt bzw. umsorgt. Diese zehn Stunden müssen regelmäßig an zwei Tagen in der Woche anfallen.

Meistens handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige (Ehepartner, Schwiegerkinder u. ä.) oder Verwandte des Pflegebedürftigen. Häufig ist hier von pflegenden Angehörigen die Rede; aber auch Nachbarn, Freunde, Bekannte oder sonstige Helfer können Pflegepersonen sein.

Um selbst für die Betreuung eines Familienmitgliedes sorgen zu können, müssen Sie sich bei dessen Pflegekasse als zuständige Pflegeperson angeben. Sie müssen dann lediglich ein Formular für die Rentenversicherung ausfüllen.

Als anerkannte Pflegeperson sind Sie durch Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung für das Alter durch Rentenansprüche, die Sie durch die Pflege erwerben, sozial abgesichert (§ 166 SGB IV).

Die monatliche Rente für ein Jahr Pflege beträgt je nach Aufwand und Grad derzeit etwa 6,50 bis zu knapp 35 Euro. Die Werte dafür werden jährlich neu festgelegt und entsprechend berechnet.