Helfer in Steuersachen

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2.4.0 Zeile 20 - 37 Andere Aufwendungen

Anlage Außergew. Belastungen

Anstelle oder neben den Pauschbeträgen (bei Aufwendungen wegen Behinderung oder Pflege) können Sie andere Aufwendungen geltend machen. Siehe unten.

  • Diese wirken sich steuerlich aus, soweit sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen. Ihr Finanzamt berechnet die zumutbare Belastung automatisch.

♦   Andere Aufwendungen

Anstelle oder neben den bisher erläuterten Pauschbeträgen (Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag) können Sie noch >>Andere Aufwendungen<< geltend machen.

Zu den anderen Aufwendungen gehören insbesondere

Krankheitskosten  Zeile 20 - 22
Pflegekosten Zeile 23 - 25
Behinderungsbedingte Aufwendungen, z. B. Umbauten Zeile 26 - 28
Bestattungskosten Zeile 29 - 31
Sonstige außergewöhnliche Belastungen, z. B. Hausrat,  Kleidung Zeile 32 - 34
  • Beispiel: Andere Aufwendungen

Welche außergewöhnlichen Belastungen haben die Eheleute Muster?
Frau Muster war mehrere Wochen krank. Der Krankenhausaufenthalt hat insgesamt 4.750 € gekostet. Davon hat die Krankenkasse nur 3.400 € bezahlt. Ferner hat Frau Muster von ihrem Arbeitgeber eine steuerfreie Unterstützung von 250 € erhalten. Die Eheleute Muster benennen die Art der Aufwendungen in Zeile 20, tragen in Zeile 21 die Krankheitskosten und in Zeile 22 die Summe der erstatteten Beträge ein. Sie wissen, dass die verbleibenden Kosten von 1.100 € nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern von ihrem Finanzamt um die sog. zumutbare Belastung gekürzt werden.

Anlage außergewöhnliche Belastungen

♦   Erstattungen gegenrechnen / Kostenersatz

Bereits erhaltener oder zu erwartender Kostenersatz (auch wenn erst in späteren Jahren gezahlt) von dritter Seite (z. B. durch eine Versicherung) mindert die abzugsfähigen Kosten und wird deshalb in den Zeilen entsprechend abgefragt.

  • Zumutbare Belastung wird abgezogen

Die Aufwendungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte und den persönlichen Verhältnissen (Familienstand, berücksichtigungsfähige Kinder) ab und wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. 

Die zumutbare Belastung wird vom Finanzamt gestaffelt berechnet. Die zumutbare Belastung beträgt:

Tabelle für die zumutbare Belastung

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Euro Bis 15.340  15.340 bis 51.130 Ab 51.130
Steuerpflichtige ohne Kinder, Steuer nach      
a) § 32a Abs. 1 EStG (Grundtabelle) 5 % 6 % 7 %
b) § 32a Abs. 5 oder 6 EStG (Splittingtabelle.) 4 % 5 % 6 %
Stpfl. mit einem Kind oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
Stpfl. mit drei oder mehr Kindern  1 % 1 % 2 %

♦   Zusätzlich haushaltsnahe Aufwendungen

Sind in den von Ihnen beantragten außergewöhnlichen Belastungen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und / oder Handwerkerleistungen enthalten?
Dann kann es sein, dass sich ein Teil der in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen Aufwendungen aufgrund der zumutbaren Belastung nicht auswirkt.

  • Für die Aufwendungen, die sich nicht auswirken, können Sie eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und / oder Handwerkerleistungen geltend machen. Tragen Sie bitte in die Zeilen 35 bis 37 alle in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und / oder Handwerkerleistungen ein.