Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 07 Anlage AußergewBelastg > 2.4.1 Zeile 19 - 21 Krankheitskosten
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Außergew. Belastungen
Krankheitskosten, soweit sie nicht durch einen Dritten steuerfrei ersetzt
werden oder Ihnen ein Anspruch auf Ersatz zusteht, z. B. durch eine Krankenkasse, sind als außergewöhnliche Belastungen Abzugsfähig.
Kosten für Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel dürfen Sie nur als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn Sie ihre medizinische Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers nachweisen können. Nachweise in Kopie müssen Sie nur einreichen, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Medikamente reicht die einmalige Vorlage einer solchen
Verordnung aus.
Aufwendungen für Heilen, Lindern oder Vorbeugen von Krankheiten sind steuerlich abzugsfähig. Alles, was darunter fällt, können Sie in Zeile 19-21 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen als außergewöhnliche Belastungen ansetzen.
Wird ein Teil der Krankheitskosten von der Krankenkasse nicht vollständig ersetzt, können Sie diesen Teil als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Dies bedeutet: Kosten, die einem objektiv (anomalen) regelwidrigen Körperzustand geschuldet sind, werden ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel erbracht werden, die Krankheit erträglich zu machen (BFH Urteil vom 02.09.2010 - VI R 11/09).
Damit ein Steuerabzug herausspringt, muss Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sein. Einen Teil der Krankheitskosten müssen Sie selbst tragen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist abhängig davon, wie hoch Ihre Einkünfte sind, ob Sie verheiratet sind und ob und wenn ja wie viele Kinder Sie haben und wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Die zumutbare Belastung wird vom Finanzamt gestaffelt berechnet. Die zumutbare Belastung beträgt:
Tabelle für die zumutbare Belastung
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Euro | Bis 15.340 € | 15.340 bis 51.130 | Ab 51.130 |
Steuerpflichtige ohne Kinder, Steuer nach | |||
a) § 32a Abs. 1 EStG (Grundtabelle) | 5 % | 6 % | 7 % |
b) § 32a Abs. 5 oder 6 EStG (Splittingtabelle.) | 4 % | 5 % | 6 % |
Stpfl. mit einem Kind oder zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
Stpfl. mit drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen, denn sie entstehen zwangsläufig aus tatsächlichen Gründen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen medizinisch notwendig und angemessen sind. Krankheitskosten sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn die Krankheit selbst verschuldet ist, z. B. durch Drogenmissbrauch oder einen Verkehrs- oder Sportunfall. Als Nachweis für die Notwendigkeit reicht die Verordnung eines Arztes oder eines Heilpraktikers.
Krankheitskosten sind zwar oft nur kleinere Beträge, etwa Zuzahlungen für Medikamente oder Brillen. Oft fallen aber auch kostspieligere Kosten an, etwa im Pflegefall, für Kuren oder Zahnersatz. Neben Kosten für Arztbesuche oder Operationen zählen auch solche für Psychotherapien. Zu den Krankheitskosten gehören auch Aufwendungen für Zahnersatz (Inlays, Kronen, Implantate), ferner für Hilfsmittel wie Hörgeräte, Gehhilfen, Prothesen, Rollstühle und orthopädisches Schuhwerk mit Verordnung und Quittung, ferner Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen). Keine außergewöhnlichen Belastungen sind Aufwendungen für Verhütungsmittel.
Auch Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmittel zum Arzt oder zur Apotheke sind abzugsfähig, nicht indessen Taxikosten; Fahrten mit dem Auto können in Höhe von 0.30 € je km angesetzt werden.
♦ Nachweise
Regelungen im Detail enthält § 64 EStDV. Danach haben Sie den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall zu erbringen:
1. durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch);
2. durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) für
a) eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
b) eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich,
c) eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
d) die Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 ergibt,
e) medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzusehen sind,
f) wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
Der zu erbringende Nachweis unter Nr. 2 muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein;
3. durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, in dem bestätigt wird, dass der Besuch des Steuerpflichtigen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen.
Oft ist vor Behandlungsbeginn eine Bescheinigung des Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes einzuholen, wenn eine besondere fachliche Kompetenz und Beurteilung notwendig ist. Dies gilt für Psychotherapie, Kur und vielen alternativen Therapien.
Die normalen Nachweisregeln gelten für homöopathische oder anthroposophische Behandlungen. Für alle anderen alternativen Behandlungen gelten indessen die strengeren Regeln (vorher zum Amtsarzt oder zum medizinischen Dienst).
Letzteres gilt auch für Kuren, da die Grenze zwischen Kur und Erholungsurlaub fließend ist. Wird die Kur amtsärztlich genehmigt, zählen zu den absetzbaren Aufwendungen neben den medizinischen Kosten auch solche für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe.
Von den Aufwendungen sind die Erstattungsbeträge der Krankenkasse bzw. öffentlichen Kassen für Beihilfe abzuziehen.
Beispiel
Anlage Außergew. Belastungen
Abzugsfähig sind 600 €, von denen noch die zumutbare Belastung abgezogen wird.