Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Außergew. Belastungen
In Zeile 32 tragen Sie Pflegekosten ein.
⇒ Pflegekosten
Pflegebedürftige können selbst darüber entscheiden, von wem und in welchem Rahmen sie gepflegt werden möchten. Pflegekosten entstehen durch Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder durch Unterbringung in einem Heim, aber auch bei Kurzzeitpflege und Tagespflege und bei Maßnahmen zu barrierefreiem Bauen, dem Gebrauch Pflegehilfsmittel etc.
Pflegekosten sind in zweierlei Hinsicht abzugsfähig:
♦ Pflegebedürftig ab Pflegegrad 1
Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit genügt ein Pflegegrad von 1 bis 5 oder eine Behinderung mit Merkzeichen "H" (hilflos) oder "BL" (Blind) im Behindertenausweis oder ein fachärztliches Gutachten (BFH Urteil v. 9.12.2010 - VI R 14/09, BFH/NV 2011 S. 892).
Pflegegrade | 1 | 2 | 3 | 4 und 5 |
Beeinträchtigung | Gering | Erheblich | Schwer | Schwerst |
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen (Bundesministerium für Gesundheit, Mitteilung vom 6.10.2021)
§ 15 Abs. 3 SGB XI auszugsweise
Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
Betragen die Gesamtpunkte weniger als 12.5, liegt keine Pflegebedürftigkeit vor.
Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll. Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Kalenderjahr beschränkt, für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Kurzzeitpflege kann laut Definition nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim durchgeführt werden.
Über die Pflegeversicherung können nicht alle Pflegekosten abgedeckt werden. Wer mindestens Pflegegrad 1 hat, erhält von der Pflegekasse Pflegeleistungen je nach Pflegegrad. Soweit die Pflegekosten die Leistungen der Pflegekasse übersteigen, sind sie als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Eine weitere steuerliche Entlastung gibt es wegen haushaltsnaher Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen (§ 35a EStG).
Die Aufwendungen für eine Unterbringung im Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören sowohl die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege als auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die Einrichtung ein Heim i. S. des Heimgesetzes ist.
Das Finanzamt kürzt die Pflegekosten indessen um die Haushaltsersparnis (BFH Urteil vom 4.10.2017 – VI R 22/16) und um die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG).
Pflegekosten sind im Zusammenhang mit den >>Haushaltsnahen Aufwendungen<< in Zeile 36-37 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen zu sehen. Die Besonderheit ist hier, dass der Teil der Pflegekosten, der sich infolge des Abzugs der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung auswirkt, als >>Haushaltsnahe Aufwendungen<< abgezogen werden kann. Dazu unten ein Beispiel.
Bei Auflösung des Haushalts ist von den Pflegekosten eine Haushaltsersparnis von 28 € täglich (832 € monatlich, 9.984 € jährlich / Werte / Grundhöchstbetrag für 2022) abzuziehen. Sind beide Ehepartner krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehepartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen.
Werden tatsächliche Pflegekosten geltend gemacht, so kann daneben der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden.
Hier ein Eintragungsbeispiel, welches das Prinzip der Antragstellung zeigen soll.
Anlage Außergew. Belastungen
Die haushaltsnahen Aufwendungen lt. Zeile 36 und 37 sind in der Kosten-Bescheinigung der Heimleitung besonders aufzuführen. Auf Pflegekosten wird an anderer Stelle noch näher eingegangen.
Pflegekosten sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, die Ihnen oder Ihrem Ehepartner für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder durch Unterbringung in einem Pflegeheim entstehen (§ 33 Abs. 1 EStG). Werden Pflegekosten geltend gemacht, so kann daneben nicht der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden.
Ein Abzug ist auch für Aufwendungen möglich, die Ihnen wegen Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen, der Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt ist, entstehen. Geben Sie bitte neben den von Ihnen und ggf. weiteren Personen getragenen Aufwendungen auch die Gesamtkosten der Heimunterbringung, die Höhe der Erstattungen von dritter Seite (z. B. Pflegekasse) sowie die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person an.
In diesem Fall machen Sie "ergänzende Angaben" auf einem besonderen Blatt, das Sie der Steuererklärung beifügen und tragen im Hauptvordruck in das Feld 175 eine 1 ein.
Hauptvordruck
02.22