Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.5.0 Zeile 22-24 Pflegekosten später beantragen

Anlage Außergew. Belastungen

Sie haben die Wahl, entweder den Behinderten-Pauschbetrages von z. B. 7.400 € in Anspruch zu nehmen oder die tatsächlich entstandenen Kosten im Pflegeheim geltend zu machen. Haben Sie zunächst den Behinderten-Pauschbetrag beantragt und erhalten, können Sie dies ändern und die höheren Kosten im Pflegeheim geltend machen, auch nach Rechtskraft des Bescheides.

Der Fiskus beruft sich indessen oft darauf, Steuerbescheide seien nicht mehr änderbar, wenn sie erst einmal rechtskräftig geworden seien. Dies ist im Prinzip richtig. Wenn Sie aber vorbringen, Sie hätten wegen der vielen Gesetzesänderungen den Überblick verloren und erst jetzt von dieser Steuervergünstigung erfahren, muss das Finanzamt die höheren Pflegekosten noch nachträglich berücksichtigen (BFH-Urteile vom 29.6.1984 - VI R 181/80 - BStBl II, S. 693, und vom 10.8.1988 - IX R 219/84 - BStBl 1989 II, S. 131). 

Sie legen gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, obwohl er rechtskräftig ist, und beantragen >>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<<. Die >>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<< bewirkt, als sei die Rechtsmittelfrist für Ihren alten Steuerbescheid noch nicht abgelaufen (§ 110 AO).

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