Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.4.3.2 Leben im Heim / Heimgesetz Zeile 32

Anlage Außergew. Belastungen

Haben Sie Ihre Wohnung aufgegeben und sind im Pflegeheim, können Sie die gesamten Kosten einschließlich Unterbringung und Verpflegung bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, wenn die Einrichtung ein Heim i. S. des Heimgesetzes ist. 

Zusätzlich ist eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen möglich.

♦  Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Die Aufwendungen werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn Sie  pflegebedürftig sind. Eine Pflegebedürftigkeit liegt bereits vor bei Pflegegrad 1.

Als außergewöhnliche Belastungen zählt zunächst der Unterschied zwischen den Kosten im Heim und der Leistung durch die Pflegeversicherung. Im Schnitt kostet ein Heimaufenthalt bei Pflegegrad 4 oder 5 monatlich etwa 3.500 €. Die Pflegeversicherung übernimmt bei Pflegegrad 4 im Monat 1.775 €, bei Pflegegrad 5 im Monat 2.005 €.

Wenn ein Heimbewohner die restlichen Pflegekosten nicht aufbringen kann, springt die Sozialhilfe ein. Dazu eine gute Nachricht zum Elternunterhalt: Eltern müssen in der Regel nicht befürchten, dass das Sozialamt ihre Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Kinder müssen sich erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 € an den Pflegekosten der Eltern beteiligen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

  • Das Heimgesetz

Zu den absetzbaren Kosten gehören auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, wenn die Einrichtung ein Heim i. S. des Heimgesetzes ist. 

Das Heimgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln die Einhaltung von Mindeststandards betr. Vertragsgestaltung, die Ausstattung mit Personal, bauliche Normen usw.

Erfüllt das Pflegeheim die Anforderungen i. S. des Heimgesetzes nicht, gelten die Regelungen für die häusliche Pflege. Die Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung zählen dann nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen. Dies trifft häufig für Seniorenstifte oder betreutes Wohnen zu.

♦  Haushaltsnahe Aufwendungen (§ 35a EStG)

Auch bei Heimunterbringung können haushaltsnahe Aufwendungen anfallen, eine Steuerermäßigung, die direkt von der Steuer abgezogen wird (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Hier gilt es zu unterscheiden:

  • Haushaltsnahe Aufwendungen, die das Heim bescheinigt.

Diese Aufwendungen werden in Zeile 37 der Anlage Außergew. Belastungen eingetragen. Die Aufwendungen muss die Heimleitung bescheinigen.

Einzutragen sind die bescheinigten übrigen haushaltsnahen Pflegeleistungen und die in den Heimunterbringungskosten enthaltenen Aufwendungen für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. 

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen in einem Pflegeheim gehören  u. a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturen, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume (BFH-Urteil vom 29.1.2009, BStBl 2010 II S. 166), ferner Wartung und Unterhalt des Gebäudes (Handwerkerleistungen), Personalkosten für Reinigung, Müllentsorgung, Wäscheversorgung etc. Neuerdings auch die Kosten für ein Notrufsystem (BFH 3. 9. 2015, VI R 18/14).

Aufwendungen für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Alten(wohn)heims, Pflegeheims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen in dem zur Gemeinschaftsfläche rechnenden Speisesaal sind ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Die Tätigkeit von Haus- und Etagenpersonal, dessen Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, ist grundsätzlich den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen.

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der bescheinigten Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG / BMF, 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008 / Tz 32), einzutragen in Zeile 37. Sie können auch noch die vom Heim bescheinigten Handwerkerleistungen in Zeile 38 eintragen.

  • Individuelle haushaltsnahe Aufwendungen

Ihre individuellen haushaltsnahen Aufwendungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen in Ihrem Appartement) tragen Sie in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein.

Dazu ist erforderlich, dass Sie im Pflegeheim einen abgeschlossenen Haushalt unterhalten. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten der Ausstattung nach für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

  • Bescheinigung des Pflegeheims

Für die in der Gesamtabrechnung des Pflegeheims enthaltenen Aufwendungen und die nach § 35a EStG zusätzlich als haushaltsnah geltenden Aufwendungen benötigen Sie eine Bescheinigung des Pflegeheims. Darin werden aufgelistet die auf die Heimbewohner jeweils entfallenden Kosten.

⇒  Praktischer Fall

Heinz Huber ist pflegebedürftig mit Pflegegrad 3, hat deswegen seine Wohnung aufgegeben und lebt seitdem in einem Pflegeheim i. S. des Heimgesetzes. Das Heimgesetz sieht zum Schutz der Bewohner die Einhaltung von bestimmten Standards vor. 

Der Pflegeheimvertrag

Der von Heinz Huber mit dem Heim abgeschlossene Pflegeheimvertrag regelt die Vermietung des Zimmers / eines bestehenden Apartments einschließlich Verpflegung. Der Vertrag beinhaltet auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, gelegentliche Hausmeistertätigkeiten, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege im Apartment bei leichten vorübergehenden Erkrankungen im Jahr).

Im Heimvertrag ist vorgesehen, dass alle Leistungen in einem Gesamtpaket abgerechnet werden.

Für die im Gesamtpaket enthaltenen Kosten für begünstigte haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen kann eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.

Einkünfte

Heinz Huber kann die Pflegekosten weitgehend aus eigenen Einkünften aufbringen. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte - aus Vermietung und Verpachtung -  beträgt 30.000 €.

  • Abzug einer Haushaltsersparnis

Weil Herr Huber seine Wohnung aufgegeben hat, ist von seinen Aufwendungen eine Haushaltsersparnis abzuziehen. Die Haushaltsersparnis entspricht dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) und beträgt 10.346 € / Wert für 2022).

  • Zumutbare Belastung

Heinz Huber wird zugemutet, dass er einen Teil der Kosten für außergewöhnliche Belastungen selbst trägt (zumutbare Belastung) .

Die zumutbare Belastung berechnet das Finanzamt nach einem bestimmten Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Prozentsatz liegt je nach Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Familienstandes und der Zahl der Kinder zwischen 1 % und 7 % (§ 33 Abs. 3 EStG).

Tabelle für die zumutbare Belastung

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Herrn Huber beträgt 30.000 €

Gesamtbetrag der Einkünfte in Euro Bis 15.340 € 15.340 bis 51.130 € Ab 51.130 €
Steuerpflichtige ohne Kinder, Steuer nach      
a) § 32a Abs. 1 EStG (Grundtabelle) 5 % 6 % 7 %
b) § 32a Abs. 5 oder 6 EStG (Splittingtabelle.) 4 % 5 % 6 %
Stpfl. mit einem Kind oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
Stpfl. mit drei oder mehr Kindern  1 % 1 % 2 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte      

Heinz Huber trägt ein die Gesamtkosten von 38.000 € und die Erstattung durch die Pflegeversicherung und Krankenkasse von 17.000 €

Anlage Außergew. Belastungen

Über die Kosten lt. Zeile 37 ist eine Bescheinigung des Pflegeheims beizufügen. Diese Kosten berücksichtigt das Finanzamt indessen lediglich in Höhe der zumutbaren Belastung. Zugleich dürfen diese Kosten nicht  noch einmal als haushaltsnahe Aufwendungen geltend gemacht werden, da sie durch Eintragung in Zeile 37 als haushaltsnahe Aufwendungen geltend gemacht sind.

Zusätzliche individuelle haushaltsnahe Aufwendungen innerhalb seines Appartements macht Heinz Huber in der Anlage 35a geltend.

Anlage 35a / haushaltsnahe Aufwendungen 

Für die Angaben in der Zeile 32 Anlage Außergewöhnliche Belastungen macht Heinz Huber folgende Rechnung auf:

Gesamtkosten für die Unterbringung im Pflegeheim 38.000 €  
- Erstattung Pflegeversicherung 17.000 €  
Verbleibende Pflegeheimkosten 21.000 €  21.000 €
- Haushaltsersparnis (Grundfreibetrag 2022)   10.346 €
Belastungen   10.654 €
Von diesen Aufwendungen zieht das Finanzamt noch die zumutbare Belastung ab.    

Zumutbare Belastung:    5 % von 15.340 € =    767 €

                                       6 % von 14.660 € =    879 €

  Summe                                      30.000  €    1.646 €

  -   1.646 €
Außergewöhnliche Belastungen                                   9.008 €

 

♦   Wie hoch ist die Steuerersparnis für Heinz Huber?

Die Steuerersparnis besteht aus der Minderung des Einkommens durch außergewöhnliche Belastungen und aus einer Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Aufwendungen.

  • Steuerersparnis durch außergewöhnliche Belastung

Bei einem Steuersatz von 30 % beträgt die Steuerersparnis (Außergewöhnliche Belastungen 9.008 x 30 % =) 2.702 €.

  • Steuerermäßigung durch haushaltsnahe Aufwendungen
  1. Heimunterbringung lt. Zeile 37 Außergew. Belastungen

Beantragt 12.000 €, höchstens zumutbare Belastung                1.646 €

  1. Pflege- und Betreuungsleistungen                                     + 2.800 €

Zusammen                                                                                   4.446 €

Davon 20 % =   890 €

  1. Handwerkerleistungen 2.100 €, davon 20 % =                         420 €