Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 07 Anlage AußergewBelastg > 2.4.5 Zeile 23 - 25 Pflege im häuslichen Umfeld / ambulante Pflege
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Anlage Außergew. Belastungen
Pflegekosten bei Pflege im häuslichen Umfeld werden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Dazu genügt Pflegegrad 1-5. Ein Pflegegrad lässt sich durch eine Bescheinigung der Pflegeversicherung nachweisen. Auch die Zahlung von Pflegegeld reicht als Nachweis aus.
Bei Pflegebedürftigkeit werden die Kosten vorrangig - gegenüber haushaltsnahen Pflegekosten - zunächst als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen (Bundesministerium für Gesundheit, Mitteilung vom 6.10.2021).
Pflegebedürftigkeit liegt vor bei Pflegegrad von 2 bis 5 oder einer Behinderung mit Merkzeichen "H" (hilflos) oder "BL" (Blind) im Behindertenausweis (BFH Urteil v. 9.12.2010 - VI R 14/09, BFH/NV 2011 S. 892). Pflegebedürftigkeit kann auch durch ein fachärztliches Gutachten erbracht werden (BFH Urteil vom 13.10.2010-VI R 38/09).
Unabhängig davon gibt es Pflegegeld von der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 1. |
♦ Pflege durch Angehörige
Werden Sie von einem Angehörigen unentgeltlich in Ihrem Haushalt versorgt, entstehen keine Kosten, somit ergibt sich auch keine Steuerersparnis. Über das Pflegegeld können Sie frei verfügen.
♦ Pflege durch fremde Dritte
Pflegekosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn die Leistung von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI in Rechnung gestellt wurde. Einer vorherigen Einstufung in eine der Pflegegrade 2 bis 5 bedarf es nicht.
Ist ein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt oder liegt eine schwere Behinderung mit Merkzeichen H = hilflos oder BL = blind oder das Gutachten eines Facharztes vor, sind auch die Kosten für die Pflege durch eine nicht ausgebildete Pflegekraft (z. B. Hausangestellte) als außergewöhnliche Belastungen absetzbar ((FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, 5 K 2714/15).
Die ambulanten Pflegekosten betragen insgesamt 20.280 €. Davon haben Sie 15.480 € von der Pflegeversicherung erhalten. Die restlichen 4.860 € tragen Sie selbst.
Abzug als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten von 4.860 € wirken sich steuerlich nur nach Abzug der zumutbaren Belastung von angenommen 2.000 € aus. Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG werden 2.860 € vom Einkommen abgezogen.
Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Aufwendungen
Die Pflege im Haushalt ist auch eine haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG). Sie erhalten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % des Eigenanteils von 2.000 € (höchstens 4.000 €) = 400 € direkt als Abzug von der Steuerlast.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Das Finanzamt berücksichtigt als haushaltsnahe Aufwendungen nur die in Abzug gebrachte zumutbare Belastung von angenommen 2.000 €.
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