Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.4.9 Zeile 22-24 Pflegekosten bei Unterbringung im Heim

Anlage Außergew. Belastungen

Pflegebedürftige Personen können die Kosten für eine Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn die Kosten die zumutbare Belastung überschreiten. 

Werden tatsächliche Pflegekosten geltend gemacht, so kann daneben der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden.

♦  Wer ist pflegebedürftig?

Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist Voraussetzung, dass die betreffende Person (Steuerpflichtiger, Ehegatte, Kind) pflegebedürftig ist.

  • Mindestens Pflegegrad 2

Ist der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner im Pflegeheim untergebracht, muss als Voraussetzung für den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen Pflegebedürftigkeit mit einem der Pflegegrade 2 bis 5 oder eine Behinderung mit  Merkzeichen "H" (hilflos) oder "BL" (Blind) im Behindertenausweis oder ein fachärztliche Gutachten vorliegen (BFH, Urteil v. 9.12.2010 - VI R 14/09).

Unabhängig davon gibt es Pflegegeld von der Pflegeversicherung bereits ab Pflegegrad 1. 
  • Unterbringung und Verpflegung steuerlich abzugsfähig

Nur wenn die Pflegeeinrichtung ein Heim i. S. des Heimgesetzes ist, werden neben den Pflegekosten auch die Mehrkosten für die Unterbringung und Verpflegung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Erfüllt das Heim die Anforderungen i. S. des Heimgesetzes nicht, gelten die Regelungen für häusliche Pflege, d. h. es werden keine Kosten für Unterbringung und Verpflegung berücksichtigt.

Sie müssen sich also vom Betreiber des Heims für steuerliche Zwecke eine entsprechende Bestätigung besorgen.

Im Heimgesetz und in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen werden bestimmte Regelungen getroffen, wie z. B. zu Mindeststandards betr. Vertragsgestaltung, die Ausstattung mit Personal und bauliche Normen usw.

♦   Heimkosten gelten als Krankheitskosten

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören sowohl die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege als auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, weil die gesamten Kosten im Pflegeheim wie Krankheitskosten berücksichtigt werden.

Nur wenn die Pflegeeinrichtung ein Heim i. S. des Heimgesetzes ist, werden neben den Pflegekosten auch die Mehrkosten für die Unterbringung und Verpflegung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dazu unten mehr. 

♦    Die leidige Haushaltsersparnis

Das Finanzamt kürzt indessen die abzugsfähigen Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten. Dies gilt aber nur, wenn im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird. Die Haushaltsersparnis entspricht dem Unterhaltshöchstbetrag Grundfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG.

Die Haushaltsersparnis beträgt 862 € monatlich und 10.346 € jährlich (Werte für Grundfreibetrag  2022). Sind beide Ehepartner wegen Pflegebedürftigkeit in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehepartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen.

Dies bedeutet im Umkehrschluss: Die abzugsfähigen Heimkosten dürfen nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, so lange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Denn in diesem Fall hat er weiterhin Fixkosten des Haushalts, wie Miete, Grundgebühr für Strom, Wasser usw.. Eine allgemeingültige zeitliche Begrenzung gibt es hierfür nicht (BFH Urteil vom 10.08.1990 - III R 2/86).

Übrigens: Die Wohnung wird auch dann beibehalten,  wenn vom Ehepartner weiter bewohnt wird.  

♦    Besonderheiten beim Heimvertrag

Besteht zwischen dem Bewohner und dem Heimbetreiber ein sog. Heimvertrag, werden die Leistungen in der Regel in einem Gesamtpaket abgerechnet.

Wer seine Wohnung aufgegeben hat, kann die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung absetzen unter Abzug  einer Haushaltsersparnis i. H. v. 10.346 € (Grundfreibetrag / Wert für 2022 / Ehepartner doppelter Betrag). Zu den Heimkosten rechnen neben den Pflegekosten (medizinisch indizierte Maßnahmen) auch die Kosten der Unterbringung und der Verpflegung, wenn die Pflegeeinrichtung unter das Heimgesetz fällt (BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 20/12).

Kostenersatz von dritter Seite (z. B. als Pflegegeld  / gesetzliche und private Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Beihilfe bei Beamten) wird auf die Heimkosten angerechnet.

  • Haushaltsnahe Aufwendungen zusätzlich geltend machen

Für die im Gesamtentgelt enthaltenen Kosten für begünstigte Dienstleistungen nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen) kann eine Steuerermäßigung beantragt werden, wenn die Leistungen aus der Gesamtabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Heimbetreibers nachgewiesen werden.

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  • Weitere haushaltsnahe Dienstleistungen

Für den Teil der Pflegekosten, der wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wird, können Sie in den Zeile 37 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen (§ 35a EStG) beantragen. Die Aufwendungen werden automatisch vom Finanzamt als Pflege- und Betreuungsleistung im Haushalt erfasst.

Dies bedeutet: Pflegekosten sind im Zusammenhang mit den >>Haushaltsnahen Aufwendungen<< in Zeile 36-37 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen zu sehen. Die Besonderheit ist hier, dass der Teil der Pflegekosten, der sich infolge des Abzugs der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung auswirkt, als >>Haushaltsnahe Aufwendungen<< abgezogen werden kann.

Beispiel 

Hier ein Eintragungsbeispiel, welches das Prinzip der Antragstellung darlegen soll.

Anlage Außergew. Belastung Formular für 2022

Die haushaltsnahen Aufwendungen lt. Zeile 37 sind in der Kosten-Bescheinigung der Heimleitung besonders aufzuführen. Diese Kosten dürfen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen nicht noch einmal beantragt werden. 

Auf Pflegekosten als haushaltsnahe Aufwendungen wird in  der "Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen" noch näher eingegangen.