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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Außergew. Belastungen
Wichtig
Bei der Berechnung des Einkommens werden außergewöhnliche Belastungen abgezogen (§§ 33 ff EStG).
Das sind private Ausgaben, die zwangsläufig angefallen sind. Ausgaben sind zwangsläufig angefallen, wenn sie aus „rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen“ unausweichlich sind. Sie müssen also notwendig und unumgänglich sein (§ 33 Abs. 2 EStG). Private Ausgaben dürfen zwar nicht vom Einkommen abgezogen werden, außergewöhnliche Belastungen sind aber von diesem Abzugsverbot ausdrücklich ausgenommen (§ 12 Satz 1 EStG).
Die Aufwendungen müssen zwangsläufig erwachsen. Die Gründe dafür können sein (§ 33 Abs. 2 EStG):Zwangsläufig aus
♦ Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen
Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen ist ein Pauschbetrag bzw. ein Freibetrag vorgesehen.
Wer behindert ist, kann für die mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 384 € bis 7.400 € in Anspruch nehmen (§ 33 b Abs. 1 EStG).
Für Fahrten, die durch eine Behinderung veranlasst sind, wird eine Pauschale abgezogen. Die Pauschale erhalten:
Die Pauschale beträgt 900 €, für Menschen mit Merkzeichen aG, TBL oder H 4 500 €.
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die Ihnen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, können Sie an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag von 924,00 € im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag).
Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten (z. B. in einem Internat) volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) oder Kindergeld besteht, können Sie einen Freibetrag in Höhe von 924 € je Kalenderjahr geltend machen, der vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
♦ Erstattungen gegenrechnen
Aufwendungen sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie geleistet worden sind (Abflussprinzip / § 11 EStG). Wohingegen aber auch zu erwartende Erstattungen im nächste n Jahr z. B. von Seiten der Krankenkasse ohne Rücksicht auf das Jahr der Erstattung mit den Aufwendungen im laufenden Jahr zu verrechnen sind (BFH-Urteil vom 30.06.1999 - III R 8/95).
♦ Das Argument mit dem Gegenwert
Für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen müssen Aufwendungen geleistet werden, die verloren sind. Ansonsten haben Sie einen Gegenwert erhalten und waren insoweit nicht belastet.
Eigentlich müsste ein junges Paar, das sich Hausrat anschafft, die Kosten dafür absetzen können, weil die Aufwendungen außergewöhnlich und zwangsläufig sind (Hausrat kostet und ohne Hausrat lässt sich kein gemeinsamer Haushalt führen). Doch hier wird schon gleich der Rotstift angesetzt mit der Begründung, das junge Paar habe für seine Aufwendungen ja einen Gegenwert erhalten.
Und was ist, wenn jemand eine Brille oder ein Hörgerät benötigt: Die Aufwendungen dafür sind abzugsfähig, weil den Aufwendungen kein Gegenwert gegenüber steht, weil mit der Brille oder dem Hörgerät lediglich der Verlust der >>Erstlingsgaben / Erstausstattung der Natur<< ausgeglichen wird.
Ebenso verhält es sich bei Krankheitskosten: Die erlangte Gesundheit ist kein Gegenwert, weil Gesundheit zu den Gaben der Natur gehört.
♦ Zumutbare Belastung
Die Aufwendungen, für die kein Pauschbetrag anzusetzen ist, führen jedoch nur dann zu einer Minderung der Steuer, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die „zumutbare Belastung“ wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt (§ 33 Abs. 3 EStG).
Dazu mehr im nächsten Beitrag.
♦ Musterfall
Welche außergewöhnlichen Belastungen haben die Eheleute Muster?
Frau Muster war mehrere Wochen krank. Der Krankenhausaufenthalt hat insgesamt 4.750 € gekostet. Davon hat die Krankenkasse nur 3.400 € bezahlt. Ferner hat Frau Muster von ihrem Arbeitgeber eine steuerfreie Unterstützung von 250 € erhalten. Die Eheleute Muster tragen in der Zeile 31 sowohl die Krankheitskosten als auch die Summe der erstatteten Beträge ein. Sie wissen, dass die verbleibenden Kosten von 1.100 € nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern vom Finanzamt um die sog. zumutbare Belastung gekürzt werden.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen Papierformular