Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 07 Anlage AußergewBelastg > 2.4.4 Zeile 19 - 21 Kinder zur Kur
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Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Zusammenfassung / Begriff
Aufwendungen für einen Kuraufenthalt von Kindern werden im allgemeinen unter der weiteren Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, dass das Kind während der Kur in einem Kinderheim/Sanatorium untergebracht wurde oder eine vor Antritt der Kur ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung bestätigt, dass und warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung erreicht werden kann.
Kosten für Kinderkuren, bei denen das Kind mit einer Begleitperson privat untergebracht ist, werden grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn vor Antritt der Kur amtsärztlich neben deren Notwendigkeit zusätzlich auch bescheinigt wird, dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist (BFH, Urteil vom 02.04.1998, III R 67/97).