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2.5.6 Zeile 31-33 Adoptionskosten

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

♦   Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG.

Der BFH hat die Frage, ob Aufwendungen wegen einer Zwangslage – als Folge der organisch bedingten Sterilität eines Partners – i.S. des § 33 EStG zwangsläufig vorliegen, verneint.

Im Endergebnis hat sich der BFH dann allerdings nicht zu einer dahingehenden Rechtsentwicklung entschlossen und die Frage, ob solche Aufwendungen wegen einer Zwangslage – als Folge der organisch bedingten Sterilität eines Partners – i.S.d. § 33 EStG zwangsläufig entstehen, verneint. Er begründet dies insbesondere aus der Perspektive des adoptierten Kindes selbst. Adoption diene primär der Fürsorge verlassener elternloser Kinder, also dem Wohl des Kindes (§ 1741 Abs. 1 BGB). Würde hingegen die Adoption einer medizinisch indizierten Heilbehandlung gleichgestellt, wäre das Kind Objekt und Mittel der Linderung einer Krankheit. Dies sei mit Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG unvereinbar (BFH, Urteil vom 10.3.2015 – VI R 60/11).