Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 05 Anlage Sonderausgaben > 2.1.0 Hinweis zu Zeile 5-12 Spenden und Mitgliedsbeiträge
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Anlage Sonderausgaben
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Zeile 5 und 6) werden bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte berücksichtigt. Hat Ihr Finanzamt für Sie zum 31. Dezember 2023 einen verbleibenden Spendenvortrag festgestellt, wird es diesen berücksichtigen. Bitte nehmen Sie entsprechende Eintragungen in Zeile 16 der Anlage Sonstiges vor.
Nicht abziehbar sind z. B. Mitgliedsbeiträge zur Förderung des Sports, der kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und / oder der Heimatpflege und Heimatkunde.
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien (Zeile 7) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, bei Einzelveranlagung höchstens um 825 € und bei Zusammenveranlagung höchstens um 1.650 €. Höhere Spenden und Mitgliedsbei -
träge als 1.650 € oder 3.300 € berücksichtigt Ihr Finanzamt bis maximal 1.650 € oder 3.300 € als Sonderausgaben. Der Abzug ist nicht möglich, wenn die politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist.
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8), die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, bei Einzelveranlagung höchstens um 825 €, bei Zusammenveranlagung
höchstens um 1.650 €.
Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung sind innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bei Einzelveranlagung bis 1.000.000 €, bei Zusammenveranlagung bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000 € begünstigt.
Tragen Sie bitte alle entsprechenden Spenden in Zeile 9 ein. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung fallen nicht unter diese Regelung. Sie können ggf. nach allgemeinen Grundsätzen (Zeile 5) als Spende abgezogen werden.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke müssen Sie durch Bestätigungen nachweisen können, wenn Ihr Finanzamt diese anfordert.
Bitte beachten Sie, dass Sie entsprechende Bestätigungen nur in Kopie einreichen.
Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 300 € je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spenden und Mitgliedsbeiträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug).
Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) benötigen Sie einen von der Einrichtung erstellten Beleg, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und
die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder um Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht von Ihrem Finanzamt angefordert werden, müssen Sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 der Abgabenordnung (AO) aufbewahren.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mild -tätigen oder kirchlichen Zwecken i. S. d. §§ 51 bis 68
AO dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht) n Kopie ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind z. B. Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie, Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken und Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die Ihnen als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
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Ausnahmsweise genügt anstelle einer Spendenbescheinigung der Zahlungsbeleg der Post oder einer Bank oder ein Lastschriftbeleg, wenn
Wenn die Einzelbeträge der Spende 25 € und insgesamt 300 € nicht übersteigen, verlangt das Finanzamt meistens keine Belege.
♦ Sachspenden
Auch Sachleistungen sind als Spenden abzugsfähig. Bei Sachleistungen muss ihr Wert aus der Spendenbescheinigung hervorgehen. Bei neuen Sachen zählt der Kaufpreis, bei gebrauchten der gemeine Wert (§ 10b Abs. 3 EStG).
Ebenfalls abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge wie z. B. an ein politische Parteien. Spendenabzug setzt voraus, dass die Leistung ohne Gegenleistung erfolgt. Wenn somit der Empfänger für den Mitgliedsbeitrag eine unmittelbare Gegenleitung erbringt, wie das z. B. bei Beiträgen an einen Sportverein der Fall ist, ist kein Spendenabzug möglich. Auch wenn der Empfänger kulturelle Betätigungen ermöglicht, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert, sind Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig.
Eine Aufwandsspende liegt vor, wenn Sie einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger haben (z. B. als Vorstand oder als Jugendwart) und verzichten Sie auf die Erfüllung, ist ein Spendenabzug nach § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist (BMF Schreiben vom 25.11.2014, IV C 4 - S 2223/07/0010).
♦ Höhe des Spendenabzugs
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Zeile 5 und 6) werden bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte berücksichtigt.
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien (Zeile 7) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825 € und bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern höchstens um 1.650 €. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 € oder 3.300 € werden bis maximal 1.650 € oder 3.300 € als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Abzug ist nicht möglich, sofern die politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8), die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825 €; bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern höchstens um 1.650 € (§ 10b Abs. 2 EStG).
Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung sind innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis 1 Mio. €, bei Ehegatten / Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio. € begünstigt.
Tragen Sie daher bitte alle entsprechenden Spenden in der Zeile 9 ein. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind nicht im Rahmen dieses Höchstbetrags, sondern ggf. nach allgemeinen Grundsätzen (Zeile 5) abzugsfähig.
♦ Tipp Spendenvortrag / Zu hohe Spenden sind nicht verloren
Der Höchstbetrag für den Spendenabzug von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte muss Sie nicht unbedingt interessieren, da er in den meisten Fällen nicht überschritten wird. Und wenn doch, werden die nicht berücksichtigungsfähigen Spenden gesondert festgestellt und in den kommenden Jahren abgezogen. Spendenvortrag heißt das Zauberwort.
Beispiel: Bei Einkünften in Höhe von 40.000 € im Jahr werden Spenden bis zu einer Höhe von 8.000 € abgezogen. Ist die Spendensumme höher, ist ein Spendenvortrag in das nächste Jahr möglich).
Dies bedeutet: Wenn Sie Spenden über den abzugsfähigen Teil hinaus geleistet haben, wird Ihnen der ungenutzte Teil vom Finanzamt in einem besonderen Bescheid mitgeteilt. Sie können ihn dann im nächsten Jahr als Spendenvortrag erneut geltend machen (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Bitte nehmen Sie entsprechende Eintragungen in der Zeile 6 der Anlage Sonstiges vor.
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