Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.0 Zeile 5 - 12 Spenden und Mitgliedsbeiträge

Anlage Sonderausgaben

Einleitung

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Zeile 5 und 6) sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte abzugsfähig. Es handelt sich im Prinzip um Leistungen ohne Gegenleistung. 

Nicht abzugsfähig sind

  • Mitgliedsbeiträge zur Förderung des Sports,
  • der kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und / oder der Heimatpflege und Heimatkunde.
  • Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie, Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken
  • Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die Ihnen als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
  • Spende an den Papst. Abzugsfähig sind Spenden nur, wenn der Empfänger der Spende in der EU ansässig ist. Dazu gehört nicht der Vatikan. Daher ist eine Spende unmittelbar an den Papst nicht abzugsfähig (FG Köln - 13 K 3735 / 10).

Anlage Sonderausgaben

♦   Verbleibender Spendenvortrag

Wirken sich Ihre Spenden in einem einzelnen Jahr steuerlich nicht in voller Höhe aus, wird der nicht abzugsfähige Teil von Finanzamt automatisch besonders festgestellt (als verbleibender Verlustvortrag festgestellt), damit er im folgenden Jahr berücksichtigt werden kann (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG).

Hat Ihr Finanzamt für Sie zum 31. Dezember 2024 einen verbleibenden Spendenvortrag festgestellt, wird es diesen berücksichtigen. Bitte nehmen Sie entsprechende Eintragungen in Zeile 16 der Anlage Sonstiges vor.

♦   Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien (Zeile 7) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, bei Einzelveranlagung höchstens um 825 € und bei Zusammenveranlagung höchstens um 1.650 €. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 € oder 3.300 € berücksichtigt Ihr Finanzamt bis maximal 1.650 € oder 3.300 € als Sonderausgaben. Der Abzug ist nicht möglich, wenn die politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist.

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8), die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, bei Einzelveranlagung höchstens um 825 €, bei Zusammenveranlagung höchstens um 1.650 €.

♦   Spenden an Stiftungen

Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (in einen Vermögensstock) sind innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren

  • bei Einzelveranlagung bis 1.000.000 €,
  • bei Zusammenveranlagung bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000 € begünstigt. Tragen Sie bitte alle entsprechenden Spenden in Zeile 9 ein.

Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung fallen nicht unter diese Regelung. Sie können ggf. nach allgemeinen Grundsätzen (Zeile 5) als Spende abgezogen werden.

♦   Nachweise

Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke müssen Sie durch Bestätigungen nachweisen können, wenn Ihr Finanzamt diese anfordert. Bitte die Bestätigungen nur in Kopie einreichen.

Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) benötigen Sie einen von der Einrichtung erstellten Beleg, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder um Mitgliedsbeiträge handelt.

♦   Kleinbetragsregelungen

Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 300 € je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spenden oder der Mitgliedsbeiträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug).

♦   Aufbewahrungsfristen

Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht von Ihrem Finanzamt angefordert werden, müssen Sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 der Abgabenordnung (AO) aufbewahren.

♦   Auslandsspenden

Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken i. S. d. §§ 51 bis 68 AO dient.

Voraussetzung für die Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Empfänger ist, dass die ausländische Organisation im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist und Ihnen eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat. Die Aufnahme in das Register ist durch die ausländische Organisation beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Bitte reichen Sie eine Kopie der Bestätigung nur ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu auf gefordert werden. Unterlagen zum Nachweis der steuerbegünstigten Zwecke der ausländischen Organisation müssen Sie nicht mehr mit Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen.

♦   Förderung des Sports

Nicht abziehbar sind z. B. Mitgliedsbeiträge zur Förderung des Sports, der kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und / oder der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Sportverein bietet einen Gegenwert, was den Abzug der Mitgliedsbeiträge als  Spende ausschließt. 

Wenn somit der Empfänger für den Mitgliedsbeitrag eine unmittelbare Gegenleitung erbringt, wie das z. B. bei Beiträgen an einen Sportverein der Fall ist, ist kein Spendenabzug möglich. Auch wenn der Empfänger kulturelle Betätigungen ermöglicht, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert, sind Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig.

♦   Sachspenden

Auch Sachleistungen sind als Spenden abzugsfähig. Bei Sachleistungen muss ihr Wert aus der Spendenbescheinigung hervorgehen. Bei neuen Sachen zählt der Kaufpreis, bei gebrauchten der gemeine Wert (§ 10b Abs. 3 EStG).

  • Aufwandspende

Eine Aufwandsspende liegt vor, wenn Sie einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger haben (z. B. als Vorstand oder als Jugendwart) und verzichten Sie auf die Erfüllung, ist ein Spendenabzug nach § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist (BMF Schreiben vom 25.11.2014, IV C 4 - S 2223/07/0010).