Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 05 Anlage Sonderausgaben > 2.2.3 Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei Zeile 5-12
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Sonderausgaben
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind in besonderer Weise begünstigt. Schließlich sollen möglichst hohe Beträge zur Förderung des demokratischen Staatswesens in die Parteikassen fließen.
Die Aufwendungen an politische Parteien werden in einem Kombisystem gefördert, zuerst durch Ermäßigung der Steuerschuld nach § 34g EStG. Die Ermäßigung* beträgt 50 % der Ausgaben von höchstens 1.650 / 3.300 € (Alleinstehende / Ehepartner). Von der Steuer werden also höchstens (50 % von 1.650 / 3.300 € =) 825 / 1.650 € abgezogen.
* Ermäßigung = direkter Abzug von der Steuer
Bei höheren Spenden als 1.650 / 3.300 € ist der Mehrbetrag als Sonderausgabe nach § 10b EStG absetzbar, wiederum begrenzt auf höchstens 1.650 / 3.300 € (§ 10b Abs. 2 EStG).
Entsprechendes gilt für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8).