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2.5.0 Zeile 29 - 36 Unterhaltsleistungen lt. Anlage U

Anlage Sonderausgaben

Einleitung

Unterhaltsleistungen an den von Ihnen geschiedenen Ehepartner können Sie jährlich als Sonderausgaben geltend machen.

Höchstbetrag

Der Sonderausgabenabzug ist bis zu einem Höchstbetrag i. H. v. 13.805 € möglich. Dieser Höchstbetrag erhöht sich ggf. um die Beiträge zu einer Basis-Kranken- und / oder gesetzlichen Pflegeversicherung, die die Geberin oder der Geber für die andere Person übernommen hat. 

Beispiel:

Frank Muster zahlt an seine frühere Ehefrau monatlichen Unterhalt von 1.500 €. Darin sind enthalten monatliche Beiträge zur Krankenversicherung 290 € und zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 28 €. Von den Krankenversicherungsbeiträgen entfallen monatlich 250 € auf Basisleistungen und 40 € auf Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer etc.

Frank Muster rechnet:

Geleistete Zahlungen 1.500 € x 12 Monate 18.000 €  
+ Basis-Krankenversicherung 250 € x 12 Monate 3.000 €  
+ Pflegeversicherung 28 € x 12 Monate 336 €  
  21.336 €  
Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen   13.805 €
+ Basis-Krankenversicherung u. Pflegeversicherung    3.336 €
Als Sonderausgaben abzugsfähig   17.141 €


Anlage Sonderausgaben

♦   Anlage U

Voraussetzungen für den Abzug sind, dass die unterstützte Person Ihrem Antrag (Anlage U) dem Grunde nach oder begrenzt auf einen Teilbetrag mit Unterschrift zustimmt und im Inland lebt (beachten Sie aber die Erläuterungen zu den Zeilen 12 bis 18 in der Anleitung zur Anlage WA-ESt).

Die Anlage U  ist von Ihnen und auch von der unterstützten Person zu unterschreiben, wenn sie dem Abzug bisher noch nicht zugestimmt hat. Ohne Antrag oder Zustimmung der unterstützten Person können Sie diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) geltend machen.

Der Antrag gilt nur für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist wirksam, solange sie die unterstützte Person nicht widerruft. Für den erstmaligen Antrag verwenden Sie die Anlage U, die Sie bei Ihrem Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de abrufen können.

Die Unterhaltsleistungen können Sie insgesamt entweder nur als Sonderausgaben oder nur als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Vergessen Sie nicht, jeweils die Identifikationsnummer der unterstützten Person einzutragen und geben Sie an, ob diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Zeile 30 und / oder 34). Ohne diese Angaben kann Ihr Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht gewähren.

♦   Unterhaltsleistungen sind steuerpflichtig

Die Unterhaltsleistungen muss die unterstützte Person als sonstige Einkünfte versteuern (beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 6 und 9 in der Anleitung zur Anlage SO / sonstige Einkünfte).

Unterhaltsleistungen geltend machen

  • Zusätzlich Beiträge zur Krankenversicherung abzugsfähig

Der Höchstbetrag i. H. v. 13.805 € erhöht sich ggf. um die Beiträge zu einer Basis-Kranken- und / oder gesetzlichen Pflegeversicherung, die die Geberin oder der Geber für die andere Person übernommen hat.

  • Alternativ Abzug als außergewöhnliche Belastung

Ohne Antrag oder Zustimmung der unterstützten Person können Sie diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) bis zur Höhe des Grundfreibetrages geltend machen (11.604 € Wert für 2024).

Die Unterhaltsleistungen können Sie insgesamt entweder nur als Sonderausgaben oder nur als außergewöhnliche Belastung geltend machen. 

  • Identifikationsnummer angeben

Bitte vergessen Sie nicht, jeweils die Identifikationsnummer der unterstützten Person einzutragen und geben Sie an, ob diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Zeile 30 und / oder 34). Ohne diese Angaben kann Ihr Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht gewähren (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Im Gegenzug muss der Empfänger den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (sog. Realsplitting). 

Realsplitting bezeichnet die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € als Sonderausgaben abzusetzen. Dadurch soll der Wegfall des Splittingtarifs und der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser berücksichtigt werden als dies durch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen geschieht.

  • Übernahme der Basis-Krankenversicherung

Sie können den Abzug Ihrer Unterhaltsleistungen über den Höchstbetrag von 13.805 € um einige Tausend Euro steigern, wenn Sie für den Expartner dessen Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Um diese Beiträge wird der Höchstbetrag dann aufgestockt  (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).

Beispiel:

Anlage Sonderausgaben

Abzugsfähig sind 13.805 € + 2.400 € = 16.205 €, die der Empfänger versteuern muss.

Anlage SO

Der Empfänger muss nur den Betrag versteuern, den der Zahlende als Sonderausgaben absetzen kann. Das sind der Höchstbetrag von 13.805 € + Übernahme der Krankenkassenbeiträge in Höhe von 2.400 € = insgesamt 16.205 €.

⇒   Unterhalt im Trennungsjahr nicht abzugsfähig

Während des Bestehens der Ehe wird die gegenseitige Unterhaltspflicht steuerlich durch den Splittingtarif berücksichtigt. Da Ehepartnern im Jahr der Trennung noch der Splittingtarif zusteht, können Unterhaltszahlungen im Trennungsjahr nicht abgesetzt werden. Erst in dem Jahr, in dem keine Splitting-Zusammenveranlagung möglich ist, kommt ein Abzug von Unterhaltsleistungen in Betracht.

⇒   Ehegatten- und Kindesunterhalt trennen

Wird nicht nur Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner gezahlt, sondern auch für die Kinder, werden einheitliche Zahlungen nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach den jeweiligen wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Umständen aufgeteilt.

Da der Kindesunterhalt nicht unmittelbar abzugsfähig ist, vielmehr durch Kindergeld oder Kinderfreibeträge abgegolten wird, sollte der Unterhaltsschuldner Zahlungen an den geschiedenen Ehepartner am besten getrennt vornehmen.

⇒   Prozesskosten nicht abzugsfähig

Anwalts- und Gerichtskosten sind nach § 33 Abs. 2 EStG grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Scheidungskosten. Aufwendungen sind nur als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn der Steuerzahler ohne diese Aufwendungen in Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr bestreiten könnte. Solche Umstände können in einem Scheidungsprozess wohl kaum dargelegt werden.