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Anlage Sonderausgaben
Zusammenfassung / Begriff
Unterhaltsleistungen an den von geschiedenen Ehepartner/in oder den / die von Ihnen dauernd
getrennt lebenden Ehepartner / in können Sie bis zum Höchstbetrag i. H. v. 13.805 €
jährlich als Sonderausgaben geltend machen.
Im Gegenzug muss der Empfänger den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (sog. Realsplitting).
Realsplitting bezeichnet die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € als Sonderausgaben abzusetzen.
Der Höchstbetrag i. H. v. 13.805 € erhöht sich ggf. um die Beiträge zu einer Basis-Kranken- und / oder gesetzlichen Pflegeversicherung, die die Geberin oder der Geber für die andere Person übernommen hat.
Voraussetzungen für den Abzug sind, dass die unterstützte Person Ihrem Antrag (Anlage U) mit Unterschrift zustimmt, im Inland lebt (beachten Sie aber bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 11 bis 17 in der Anleitung zur Anlage WA-ESt) und die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte
versteuert (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 6 und 7 in der Anleitung zur Anlage
SO).
Der Antrag gilt nur für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist wirksam, solange sie die unterstützte Person nicht widerruft. Für den erstmaligen Antrag verwenden Sie bitte die Anlage U, die Sie bei Ihrem Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de abrufen können.
Sie ist von Ihnen und auch von der unterstützten Person zu unterschreiben, wenn sie dem Abzug bisher noch nicht zugestimmt hat.
Ohne Antrag oder Zustimmung der unterstützten Person können Sie diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) bis zur Höhe des Grundfreibetrages geltend machen (11.604 € Wert für 2024).
Die Unterhaltsleistungen können Sie insgesamt entweder nur als Sonderausgaben oder nur als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Bitte vergessen Sie nicht, jeweils die Identifikationsnummer der unterstützten Person einzutragen und geben Sie an, ob diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Zeile 30 und / oder 34). Ohne diese Angaben kann Ihr Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht gewähren (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Im Gegenzug muss der Empfänger den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (sog. Realsplitting).
Realsplitting bezeichnet die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € als Sonderausgaben abzusetzen. Dadurch soll der Wegfall des Splittingtarifs und der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser berücksichtigt werden als dies durch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen geschieht.
Sie können den Abzug Ihrer Unterhaltsleistungen über den Höchstbetrag von 13.805 € um einige Tausend Euro steigern, wenn Sie für den Expartner dessen Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Um diese Beiträge wird der Höchstbetrag dann aufgestockt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
Beispiel:
Anlage Sonderausgaben
Abzugsfähig sind 13.805 € + 2.400 € = 16.205 €, die der Empfänger versteuern muss.
Anlage SO
Der Empfänger muss nur den Betrag versteuern, den der Zahlende als Sonderausgaben absetzen kann. Das sind der Höchstbetrag von 13.805 € + Übernahme der Krankenkassenbeiträge in Höhe von 2.400 € = insgesamt 16.205 €.
♦ Dreh- und Angelpunkt: Die Anlage U
Voraussetzung für das sog. Realsplitting ist die Anlage U. Das Realsplitting basiert - wie das Ehegattensplitting - auf dem sogenannten Prinzip der Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gebers vermindert sich, während die des Empfängers steigt. Der Geber kann die Unterhaltsleistungen deshalb von der Steuer absetzen, während der Empfänger diese Einnahmen versteuern muss.
Der Antrag auf Realsplitting mit Anlage U eignet sich für alle (ehemaligen) Paare, bei denen der Geber deutlich mehr verdient als der Empfänger. In diesem Fall sorgt die Steuerprogression dafür, dass der Geber durch den Abzug als Sonderausgaben mehr Steuern spart als der Empfänger, der Leistungen versteuern muss.
Nur wenn der Empfänger die Anlage U unterschreibt und darin bestätigt, dass er den Unterhaltsbetrag versteuert, kann der Geber seine Leistungen abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 EStG). Dies ist indessen nur zu erwarten und dann auch einklagbar, wenn der Geber sich bindend verpflichtet, alle dem Empfänger entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen, soweit dieser sie im Einzelfall nachweist. Diese Ausgleichszahlungen gehören dann mit zu den Unterhaltsaufwendungen (BFH, 28.11.2007, XI B 68/07).
Der Antrag gilt nur für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist wirksam, solange sie der Unterhaltsempfänger nicht widerruft.
Für den erstmaligen Antrag verwenden Sie bitte die Anlage U, die Sie beim Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.finanzamt.de abrufen können. Sie ist von Ihnen und auch vom Empfänger der Unterhaltsleistungen zu unterschreiben, wenn er dem Abzug bisher noch nicht zugestimmt hat.
Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsleistungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) geltend gemacht werden. Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
⇒ Unterhalt im Trennungsjahr nicht abzugsfähig
Während des Bestehens der Ehe wird die gegenseitige Unterhaltspflicht steuerlich durch den Splittingtarif berücksichtigt. Da Ehepartnern im Jahr der Trennung noch der Splittingtarif zusteht, können Unterhaltszahlungen im Trennungsjahr nicht abgesetzt werden. Erst in dem Jahr, in dem keine Splitting-Zusammenveranlagung möglich ist, kommt ein Abzug von Unterhaltsleistungen in Betracht.