Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.2 Zeile 9-15 Schutzwürdige Kulturgüter

Anlage Sonstiges

Sie sind Eigentümer von schutzwürdigen Kulturgütern im Inland und hatten Aufwendungen für deren Herstellung oder Erhaltung?

Dann können Sie diese Aufwendungen wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie die Kulturgüter weder zur Erzielung von Einkünften noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Zusätzlich müssen Sie die Maßnahmen mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle abgestimmt haben (§ 10g des Einkommensteuergesetzes – EStG).

Sie können in dem Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde, sowie in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 9 %, für vor dem 1. Januar 2004 begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen jeweils bis zu 10 % der Aufwendungen als Abzugsbetrag eintragen. Einnahmen und Zuschüsse, die Sie erhalten haben, müssen Sie zuvor von den Aufwendungen abziehen.

 Die Voraussetzungen für die Behandlung als Kulturgut und die Erforderlichkeit der Aufwendungen müssen Sie Ihrem Finanzamt durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachweisen. Reichen Sie eine Kopie der Bescheinigung nur ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Sofern die Anteile an der Steuerbegünstigung gesondert und einheitlich festgestellt werden, tragen Sie die Besteuerungsgrundlagen bitte in die Zeilen 10 bis 15 ein.