Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 09 Anlage Sonstiges / Spenden, Verluste > 2.0.5 Zeile 19 Verluste aus Drittstaaten
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Anlage Sonstiges
Negative Einkünfte (Verluste) aus Drittstaaten dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums nicht berücksichtigungsfähigen verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen (§ 2a EStG).
Wurden für Sie zum 31. Dezember 2023 verbleibende negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG festgestellt? Dann tragen Sie bitte in Zeile 19 eine „1“ ein. Ihr Finanzamt berücksichtigt dann diesen Verlustvortrag.
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