Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.5 Zeile 19 Verluste aus Drittstaaten

Anlage Sonstiges 

Negative Einkünfte (Verluste) aus Drittstaaten dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums nicht berücksichtigungsfähigen verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen (§ 2a EStG).

Wurden für Sie zum 31. Dezember 2023 verbleibende negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG festgestellt? Dann tragen Sie bitte in Zeile 19 eine „1“ ein. Ihr Finanzamt berücksichtigt dann diesen Verlustvortrag.

Anlage Sonstiges