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2.0.6 Zeile 20 Freibetrag für Investment-Altanteile

Anlage Sonstiges

Wurde für Sie zum 31. Dezember 2023 ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds nach § 56 Abs. 6 Satz 2 Investmentsteuergesetz festgestellt?

Diese Feststellung wird nur dann getroffen, wenn Sie bereits in den Vorjahren Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen erzielt und den Freibetrag i. H. v. 100.000 € (teilweise) in Anspruch genommen haben. 

Dann tragen Sie bitte in Zeile 20 eine „1“ ein. Ihr Finanzamt berücksichtigt dann diesen verbleibenden Freibetrag.

Anlage Sonstiges

♦   Worum geht es?

Für die Zeit ab 2018 wurde die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds neu geregelt. 

Um die neuen Regeln ab 2018 einzuleiten gelten alle Fondsanteile am 31.12.2017 als fiktiv verkauft und zugleich am 01.01.2018 als neu angeschafft. Die sich dabei ergebenden Erträge (fiktiver Gewinn oder Verlust) werden gesondert festgestellt. Die Erträge sind aber erst in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem die Alt-Anteile tatsächlich veräußert werden. Dabei wird zum Ausgleich ein Freibetrag bis zu 100.000 € gewährt (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG). Der Ausgleich ist gerechtfertigt, weil Veräußerungsgewinne vor Einführung der Abgeltungsteuer 1.1.2009 steuerfrei gewesen wären.

Dies bedeutet: Die ab dem 1. Januar 2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1. Januar 2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag i. H. v. 100.000 € überschreiten. Die einzutragenden Beträge können Sie der Steuerbescheinigung entnehmen. Der Freibetrag wird von Ihrem Finanzamt berücksichtigt. Haben Sie bereits in den Vorjahren Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen erzielt und den Freibetrag i. H. v. 100.000 € (teilweise) in Anspruch genommen, füllen Sie bitte Zeile 20 der Anlage Sonstiges aus.