Helfer in Steuersachen

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Anlage V

♦  Hausverkauf unter Nießbrauchsvorbehalt

Wer zusätzlich Geld durch Verkauf seines Hauses zur Verfügung haben und zugleich in seinem Haus wohnen bleiben möchte, kann dies erreichen, indem er sich ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht an dem Haus vorbehält. 

  • Was unterscheidet Wohnrecht und Nießbrauchsrecht?

Das Wohnrecht besteht nur für eine bestimmte Person zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und erlischt bei Auszug.

Das Nießbrauchsrecht ist hingegen umfassender. Der Nießbraucher ist wirtschaftlicher Eigentümer, kann die Immobilie umfassend nutzen, also nach Auszug auch vermieten.

Beispiel: Ein 77-jähriger verkauft sein Einfamilienhaus in bester Lage für 800.000 € unter Vorbehalt eines  Wohnrecht oder eines lebenslangen Nießbrauchsrechts. Der Wert des Wohnrechts bzw. des Nießbrauchsrechts wird vom Verkaufspreis abgezogen. Der Verkäufer hat zusätzlich folgende Geldmittel zur Verfügung:

Verkaufspreis 800.000 €   800.000 €
- Wohnrecht  320.000 € - Nießbrauch 360.000 €
Zusätzliche Geldmittel 480.000 €   440.000 €

Bei der Berechnung des Wohnrecht und des Nießbrauchsrecht werden die Jahresrohmieten unter Anwendung der Sterbetabelle zugrunde gelegt. Das Problem besteht darin, auch einen Käufer zu diesen Konditionen zu finden.