Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage Kind

In Zeile 49-54 beantragen Alleinerziehende den steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 € (§ 24b EStG).

Die als Corona-Steuerhilfe eingeführte und ursprünglich auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 begrenzte Anhebung wird damit unbefristet gewährt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Anhebung ab 2022 über die Steuerklasse 2 berücksichtigt.

Begünstigt sind nur "wirklich" Alleinstehende, d. h. Steuerzahler ohne eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person, ausgenommen mit dem zu berücksichtigenden Kind.

Sind Sie alleinstehend und gehört zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben, wird Ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 gewährt. Dieser erhöht sich für das zweite und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind, das in Ihrem Haushalt lebt, um jeweils 240 €. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird stets angenommen, wenn das Kind / die Kinder in Ihrer Wohnung gemeldet ist /sind.

Der Entlastungsbetrag soll ausgleichen, dass Alleinstehende einen aufwendigeren Haushalt unterhalten als zusammenlebende Eltern und damit weniger leistungsfähig sind.

Tipp: Den Entlastungsbetrag doppelt kassieren!

Dies gelingt den getrennt lebenden Eltern Adam und Eva mit ihren zwei Kindern Niko und Fredo. Niko ist im Haushalt der Mutter gemeldet, Fredo im Haushalt des Vaters. Weil dadurch beide alleinerziehend sind, kann jeder den Entlastungsbetrag beanspruchen 

♦  Steuerklasse 2

Um sofort in den Genuss des Freibetrags zu kommen beantragen Sie im Finanzamt die Steuerklasse 2. Nur mit Steuerklasse 2 berücksichtigt Ihr Arbeitgeber den Entlastungsbetrag direkt bei der Gehaltsabrechnung.

♦   Kind gehört zum Haushalt des Steuerzahlers

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass für das Kind Kindergeld ausgezahlt wurde und dass das Kind zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Letzteres wird stets (unwiderlegbar) angenommen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerzahlers gemeldet ist. Ist das Kind auch noch bei einem anderen Elternteil gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der für das Kind Kindergeld erhält.

♦   Merkmal alleinstehend

Die Entlastung gibt es nur, wenn kein anderer Erwachsener im Haushalt lebt. Ausgenommen sind davon volljährige Kinder, für die es noch Kindergeld gibt.

Eine Haushaltsgemeinschaft (d. h. das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) wird dabei immer dann vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Alleinerziehenden gemeldet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden, es sei denn, der Steuerzahler lebt in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

♦   Besser Wohnungspartner statt Lebenspartner

Ist eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung gemeldet, wird vermutet, dass sie eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerzahler bildet (§ 24b Abs. 2 EStG). Damit entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft ist widerlegbar, indem z. B. vorgetragen wird, dass lediglich eine Wohngemeinschaft besteht. Dann brauchen Sie  Zeile 47 nicht auszufüllen.

♦   Kein Splittingtarif

Voraussetzung ist, dass Sie einzeln veranlagt werden, also keinen Anspruch auf den Splittingtarif haben. Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt mit einem Kind in seinem Haushalt, erhalten Sie für das Jahr der Trennung nicht den Freibetrag, weil Sie für das Jahr der Trennung noch mit Ihnen  Ehepartner - mit Splittingtarif - zusammenveranlagt werden und auf diese Weise vom Splittingtarif profitieren (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). Erst im nächsten Jahr steht der Freibetrag zu.

Ob bei Getrenntleben im ersten Jahr ein Splittingtarif zusteht, wird vom Finanzamt programmgesteuert geprüft.

♦   Monatsprinzip

Für den Entlastungsbetrag gilt wie für alle anderen kindbedingten Freibeträge das Monatsprinzip (§ 24b Abs. 3 EStG / Zeile 45). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Beispiel:

Ihr einziges Kind beendet am 15.06. seine Ausbildung und bezieht eine eigene Unterkunft. Sie erhalten für dieses Jahr den Entlastungsbetrag nur in Höhe von 6 / 12 von 4.008 = 2.004 €.

Sie tragen ein

 Anlage Kind

♦   Kind studiert auswärts

Auch wenn Ihr volljähriges Kind auswärts studiert und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn Ihr Kind bei Ihnen mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Das Kind gehört weiterhin zu Ihrem Haushalt (BFH-Urteil vom 14.11.2001 - X R 24/99 betr. Haushaltszugehörigkeit eines im Heim für Behinderte untergebrachten Kindes).

Es geht sogar noch weiter: Wenn das Kind in der Wohnung eines Elternteils gemeldet ist, gehört es unwiderlegbar zum Haushalt dieses Elternteils, auch wenn das Kind bereits in einer eigenen Wohnung lebt (BFH Urteil vom 05.02.2015 - III R 9/13).

02.22