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2.0.5 Zeile 7 Unterkunft am Beschäftigungsort

Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Vergessen Sie nicht, in Zeile 7 den Beschäftigungsort einzutragen.

  • Jegliche Art von Unterkunft anerkannt

Im Falle der doppelten Haushaltsführung kommt jede irgendwie geartete Möglichkeit der Unterbringung in Betracht, z. B. ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft, ein möbliertes Zimmer, eine Mietwohnung, aber auch eine Eigentumswohnung, sogar ein eigenes Haus (BFH vom 3.10.1985 - BStBl 1986 II S. 369).

Die abzugsfähigen Kosten für die auswärtige Unterkunft im Inland wird auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € begrenzt. Dies gilt nicht bei einem im Ausland geführten doppelten Haushalt. Hier ist die Angemessenheit im Einzelfall zu prüfen (BFH Urteil vom 09.08.2023 - VI R 20/21).

Bei Soldaten wird auch die Unterbringung in einer Kaserne als Unterkunft anerkannt (BFH vom 20.12.1982 - BStBl 1983 II S. 269; H 9.11 LStH).

Voraussetzung ist, dass sich die Zweitwohnung am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe befindet. Der Begriff Beschäftigungsort ist nicht auf die politische Gemeinde beschränkt, sondern umfasst die gesamte Umgebung. Der Entfernung zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort ist ein wesentliches Merkmal, aber nicht ausschlaggebend Es kommt vielmehr auf die Würdigung aller Umstände an, z. B. auch auf die verkehrsgünstige Lage. 

Beträgt die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort nicht mehr 50 km oder die Fahrzeit bis zu einer Stunde je Wegstrecke, kann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort ausgegangen werden (BFH Urteil vom m19.4.2012 - VI R 59/11).