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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Bewerbungskosten sind beruflich veranlasst, soweit sie mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehen. Als Aufwendungen im Hinblick auf künftige Einnahmen handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten, die ohne Einschränkung abzugsfähig sind, unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich war oder nicht.
Zu den Bewerbungskosten gehören im Einzelnen Kosten für Kopien, Porto, Anzeigekosten, Bewerbungsmappen, für sonstige Büromaterialien sowie Internetkosten und ebenso Aufwendungen für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch, ferner Verpflegungsgelder und Übernachtungsgelder.
Keine Bewerbungskosten sind Kosten einer Reise zu dem neuen Arbeitsort, um das soziale und wirtschaftliche Umfeld kennenzulernen. Hier überwiegt die private Veranlassung (FG Baden-Württemberg Urteil vom 28.03.1996 - 6 K 195/95).
Auch wenn Sie z. B. als Arbeitsloser keine steuerpflichtigen Einnahmen haben, sollten Sie gleichwohl eine Steuererklärung abgeben. Mit der Abgabe der Steuererklärung beantragen Sie, dass das Finanzamt in Höhe Ihrer Bewerbungskosten formell einen Verlust feststellt. Auf diese Weise können die Bewerbungskosten im nächsten Jahr berücksichtigt werden. Der Fiskus spricht von Verlustabzug. Hierfür müssen Sie in Zeile 2 des Hauptvordrucks die Feststellung eines Verlustes beantragen und eine Anlage N abgeben, in der Sie die Verluste (Bewerbungskosten) in Zeile 64 eintragen.
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♦ Pauschalbetrag für Bewerbungskosten
Anstelle einer Einzelaufstellung der Kosten können Sie aus Vereinfachungsgründen für Porto, Telefon, Fotokopien etc. pauschal 15 € je Bewerbung ansetzen. Machen Sie dafür eine Auflistung der Firmen, bei denen Sie sich beworben haben.
Das FG Köln hat in einem Fall aus 2002 einen Pauschbetrag je Bewerbungsmappe von 8.50 € anerkannt (Urteil vom 7.7.2004, 7 K 932/03).
Bewahren Sie aber die Belege auf für den Fall, dass der Bearbeiter einen pauschalen Ansatz nicht anerkennen will.