Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.3.0 Laufender Arbeitslohn oder Sonstige Bezüge
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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kalenderjahr zugeflossen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs.1 Satz 2 EStG). Laufender Arbeitslohn z. B. des Jahres 2022 ist in 2022 zu versteuern, auch wenn er erst in einem späteren Jahr, z. B. 2023, ausgezahlt wird.
Anders hingegen verhält es sich mit sonstigen Bezügen. Für sie gilt das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Danach sind Einnahmen in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Mit dieser Regelung lassen sich Steuervorteile erzielen, z. B. durch Zuordnung einer Abfindung für einen späteren Zeitpunkt.
Dazu ein praktischer Fall unten.
ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt. Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kalenderjahr zugeflossen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs.1 Satz 2 EStG). Zum laufenden Arbeitslohn gehören insbesondere
Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:
Wichtig: Sonstige Bezüge sind in dem Kalenderjahr zugeflossen, in dem sie vereinnahmt werden (§ 11 EStG). Auf den Lohnzahlungszeitraum, den die Bezüge betreffen, kommt es nicht an. |
Praktischer Fall / Tipp
Arbeitnehmer Theo kann bei Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung (sonstige Bezüge) in Höhe von 27.500 € beanspruchen, die zum Jahresende 2022 fällig wird. Weil es sich dabei um sonstige Bezüge handelt und er im nächsten Jahr in Rente geht, hat er mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass die Abfindung nicht zum 31.12. 2022, sondern erst zum 15.01. 2023 ausgezahlt wird. Dies führt dazu, dass die Abfindung erst in 2023 versteuert wird. Weil es sich bei der Abfindung um sonstige Bezüge handelt, kommt es bei der Besteuerung auf den Zuflusszeitpunkt an (§ 11 EStG), nicht auf den Lohnzahlungszeitraum, wie für laufende Bezüge vorgeschrieben.