Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.2.9 Minijob-Grenze und Mindestlohn
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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Die Geringfügigkeitsgrenze im Minijob (z. B. von 520 € im Monat Wert ab Oktober 2022) ist an den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. In 2023 darf der Arbeitslohn im Minijob insgesamt 520 € im Monat (Wert ab Oktober 2022) nicht überschreiten (§ 8 Abs. 1 SGB IV).
Der Mindestlohn ist der Wert brutto je Zeitstunde.
Die Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze lautet: * Aktueller Mindestlohn x 130 * : 3 = Geringfügigkeitsgrenze, gerundet. Wochenarbeitszeit von 10 Stunden |
*Die Zahl 130 entspricht 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Durch das sog. Mindestlohnerhöhungsgesetz wurde in den letzten Jahren der Mindestlohn in mehreren Schritten angehoben. Entsprechend erhöhte sich die Geringfügigkeitsgrenze im Minijob.
♦ Minijob-Grenze
Zum 1.1.2024 steigt die Minijob-Grenze auf 538 €.
Übersicht
Beginn | Mindestlohn | Berechnung | Euro-Minijob-Grenze |
1.10.2022 | 12.00 € | 12.00 € x 130* : 3. = | 520 € |
1.1. 2024 | 12.41 € | 12.41 € x 130* : 3 = | 538 € |
*Die Zahl 130 entspricht 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Ab dem 1.1.2025 ist eine Anhebung des Mindestlohns auf 12.82 € vorgesehen (Vorschlag der Mindestlohnkommission).